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Teilnahmebedingungen für Messen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

Alle Informationen zu Teilnahme, Leistungen und Stornierung auf einen Blick

Lesedauer: 17 Minuten

Stand: 01.07.2025
Hinweis
Bei Fragen zu einer konkreten Veranstaltung kontaktieren Sie bitte die Ansprechpartner:innen, die in der Veranstaltungseinladung bzw. in der Veranstaltungsankündigung auf wko.at genannt sind.

Zur Förderung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Ausland organisiert die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Gemeinschaftsstände bei Messen und Ausstellungen im Ausland und ermöglicht österreichischen Unternehmen die Teilnahme unter folgenden Bedingungen.

Für Gemeinschaftsstände, die mit Mitteln der Internationalisierungsoffensive go-international finanziert werden („go-international Österreich-Stände“), können besondere Bestimmungen gelten, die im Text entsprechend ausgewiesen werden.

1. Grundsätzliches

  1. Die Gemeinschaftsstände werden durchgeführt, wenn die erforderliche Mindestanzahl von Firmenanmeldungen (abhängig von den lokalen Gegebenheiten und der Art der Messebeteiligung) erreicht ist. Für go-international Österreich-Stände sowie für andere Gemeinschaftsstände, die vom Headoffice der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Wien ausgeschrieben werden, gilt eine Mindestanzahl von 7 Firmenanmeldungen. Für Gemeinschaftsstände, die von einem AußenwirtschaftsCenter ausgeschrieben werden, gilt eine Mindestanzahl von 5 Firmenanmeldungen.
    Für jede am Gemeinschaftsstand vertretene Firma ist eine eigene Anmeldung erforderlich (siehe dazu auch Abschnitte 2 und 13).
  2. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA behält sich das Recht vor, Messen doch nicht durchzuführen, wenn die Mindestanmeldezahl nicht erreicht wird oder andere wichtige Gründe vorliegen (z.B.: Messe wurde vom Veranstalter abgesagt, etc.).
  3. Abweichungen von den durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA definierten und publizierten Teilnahmebedingungen für Gemeinschaftsstände, insbesondere das kostenlose Auflegen von Werbematerial, Broschüren oder Prospekten durch nicht angemeldete Firmen, ist nicht zulässig. Eine Beteiligung als Katalogaussteller:in ist nur laut 2.9 möglich.

2. Teilnahme

  1. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich mit aufrechter (nicht ruhend gemeldeter) Gewerbeberechtigung. Nichtmitglieder werden nur berücksichtigt, wenn es im direkten Interesse der österreichischen Wirtschaft ist sowie Kapazitäten verfügbar sind.
  2. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Gemeinschaftsstand muss vor Ende der Anmeldefrist über das entsprechende Online-Anmeldeformular auf wko.at erfolgen.
  3. Das teilnehmende Unternehmen akzeptiert, dass eine ständige Anwesenheit eines Firmenvertreters/einer Firmenvertreterin am Messestand während der gesamten Messelaufzeit, je nach Veranstaltungsart, verpflichtend sein kann. Kosten (z.B.: Strafen durch Messeleitungen), die der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA durch nicht betreute Messestände entstehen, werden an die Firma, die den Stand vor dem Ende der Messelaufzeit verlässt, weiterverrechnet.
  4. Die fristgerecht eingesandte Anmeldung begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Gemeinschaftsstand oder auf eine bestimmte Größe und Lage des Standes. Die Anmeldung wird erst mit der Annahme durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA verbindlich. Diese Annahme erfolgt durch Bestätigung des für die Veranstaltung zuständigen Projektteams unter der Bedingung, dass der Kostenbeitrag (siehe Abschnitt 4) fristgerecht bezahlt wird.
  5. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens und nach verfügbarem Platz berücksichtigt. Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eintreffen, können nur gemäß der verfügbaren Restfläche berücksichtigt werden.
  6. Die Zuteilung der Ausstellungsfläche erfolgt nach den Angaben in der Anmeldung und entsprechend der zugeteilten Gesamtfläche bzw. den technischen Gegebenheiten vor Ort. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung bzw. eine bestimmte Standform (z.B. Eck- oder Kopfstand) innerhalb des Gemeinschaftsstandes.
  7. Die Wirtschaftskammer Österreich behält sich Änderungen der beantragten Standfläche und der entsprechenden Kostenbeiträge vor.
  8. Bei Gemeinschaftsständen, welche vom Headoffice der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Wien organisiert werden, beträgt die Mindestgröße für einen Ausstellungsstand in der Regel 9m². Bei Firmengemeinschaften von mindestens zwei Ausstellenden beträgt die Mindestgröße in der Regel 12m² (6m² je Ausstellenden).
    Bei go-international Österreich-Ständen ist die Mindestgröße für einen Ausstellungsstand in der Messeeinladung (Punkt „Teilnahmekonditionen & Förderungen“) zu finden.
    In Einzelfällen kann die Mindestfläche abhängig von den technischen Möglichkeiten und dem Gesamtkonzept des Gemeinschaftsstandes unterschritten werden.
  9. Katalogaussteller:innen: Katalogausstellungen sind Präsentationen von Prospekten und Katalogen österreichischer Unternehmen auf Fachmessen oder vor Fachpublikum (z.B. Handelsvertreter:innen). Dabei werden Kataloge und Prospekte auf dem WKÖ-Infopult aufgelegt. Bei manchen Gemeinschaftsständen besteht je nach Messeeinladung bzw. Ankündigung auf wko.at die Möglichkeit einer Teilnahme als Katalogaussteller:in. Es gibt auch Gemeinschaftsstände, die bzw. ausschließlich als Katalogausstellung ausgeschrieben sind.
  10. Die physische Teilnahme von Firmenvertreter:innen bei Katalogausstellungen ist je nach Messeausschreibung möglich. Ausstellerausweise sind beim Messeveranstalter erhältlich. Für Gemeinschaftsstände, die vom Headoffice der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Wien organisiert werden, sind folgenden Sonderkonditionen möglich:
    1. Austrian Experts' Corner: Österreichische Dienstleister:innen, die keine Waren produzieren, können ohne eigene Fläche am Gemeinschaftstand teilnehmen. Allen angemeldeten „Expert:innen“ stehen die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA-Lounge und -Infrastruktur als Plattform für B2B-Gespräche zur Verfügung. Tische und Sitzgelegenheiten können nicht vorab reserviert, aber je nach Verfügbarkeit benützt werden. Da keine eigene Fläche gebucht wird, ist das Ausstellen von Roll-ups, von Exponaten o.ä. sowie das Aufhängen von Postern nicht möglich.
    2. Exhibit & Scale Up! – Die Messe-Förderung für StartUps: StartUps, deren Gründung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, können sich bereits mit einer Mindestgröße von 3m² beteiligen. Die ersten drei zum jeweiligen Gemeinschaftsstand angemeldeten StartUps erhalten einen StartUp-Bonus von je 500,- Euro.
  11. De-minimis-Förderung: die teilnehmende Firma bestätigt mit ihrer Anmeldung die Einhaltung der De-minimis-Richtlinien.
  12. Bei Online-Veranstaltungen gilt: Die Teilnehmer:innen sind selbst für die Erfüllung der technischen Voraussetzungen verantwortlich. Es wird dringend empfohlen, mindestens 5 Minuten vor Beginn der Veranstaltung den Zugang zu prüfen – bei erstmaliger Teilnahme mind. 30 Minuten vor Beginn, damit noch ein Support möglich ist. Eine Erstattung der Kostenbeiträge bei technischen Problemen, Fehlen der technischen Voraussetzungen oder Verbindungsproblemen auf Seiten der Teilnehmer:innen ist nicht möglich.

3. Ausstellungsgüter

  1. Bei Gemeinschaftsständen dürfen ausschließlich österreichische Waren ausgestellt (Kriterium: Vorschriften über Erteilung von Ursprungszeugnissen) sowie Verfahren und Dienstleistungen österreichischer Unternehmen mit inländischer Wertschöpfung präsentiert werden.
  2. Aufgrund eines Lizenzvertrages in Österreich hergestellte Produkte sind zugelassen, sofern die Herstellung in Österreich im Sinn von Punkt 3.1 erfolgte und der Lizenzvertrag den Verkauf der Produkte im Land der Veranstaltung nicht verbietet.
  3. Im Rahmen der Beteiligung eines österreichischen Unternehmens dürfen, soweit dies lokalen Bestimmungen nicht widerspricht, auch Produkte ausgestellt werden, die von einer (100%igen) Tochterfirma im Ausland hergestellt werden. Weiters sind auch ausländische Produkte zugelassen, sofern sie Zulieferungen zur branchenüblichen Komplettierung des österreichischen Angebotes darstellen und dadurch nicht die österreichische Identität des Gesamtangebotes beeinträchtigen oder die Absatzchancen einschlägiger, österreichischer Erzeugnisse vermindern. Priorität genießt in jedem Fall die Förderung des Exports österreichischer Erzeugnisse.
  4. Grundsätzlich werden nur Aussteller:innen zugelassen, deren Programm den Vorgaben der Veranstalterin bzw. der Thematik der Messe entspricht.

4. Leistungen der WKÖ – AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

  1. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA erbringt bei allen Gemeinschaftsständen folgende Leistungen, sofern die örtlichen und technischen Gegebenheiten es zulassen:
    • Organisatorische Vorbereitung der Veranstaltung
    • Logistische Vorbereitung der Veranstaltung
    • Anmietung und Bezahlung der Platzmiete
    • Allgemeine Werbemaßnahmen
    • Planung, Auf- und Abbau des schlüsselfertigen Standes, je nach Veranstaltungsart durch Architekt:innen/Kontraktor:innen/Werbegestalter:innen im Einvernehmen mit der ausstellenden Firma.
    • Je nach Veranstaltungsart das Arrangement der Exponate im Einvernehmen mit der ausstellenden Firma
    • Infrastruktur
    • Reinigung des Messestandes
    • Fachliche und organisatorische Betreuung während der Veranstaltung
  2. Je nach Messe und Art der Messebeteiligung wird entweder ein Systemstand von der Messeleitung zur Verfügung gestellt oder die Gestaltung des Messestandes wird an Architekt:innen/ Werbegestalter:innen übertragen, die von der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA beauftragt werden.
  3. Gemeinschaftsstände können zusätzlich mit Informationsständen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgestattet werden. Art und Umfang dieser Zusatzausstattung orientieren sich an den Notwendigkeiten und Möglichkeiten der jeweiligen Beteiligung und liegen ausschließlich im Ermessen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
  4. Bei Gemeinschaftsständen, die vom Headoffice der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Wien organisiert werden, sind weiters folgende Leistungen inkludiert:
    1. Die Einrichtung des Gemeinschaftsstandes (einheitliche Standbeschriftung, Exponateträger, Möblierung und Beleuchtung) mit einer der Standgröße entsprechenden funktionellen Grundausstattung. Die Grundausstattung ist je nach Gemeinschaftsstand unterschiedlich, Details dazu finden sich in der Messeausschreibung.
    2. Es besteht die Möglichkeit, dass Gemeinschaftsflächen aus Informationsständen, Küchen, Besprechungsräumlichkeiten, Büroinfrastruktur, Wiener Kaffeehaus, Videokonferenzzimmer, etc. bestehen. Art und Umfang dieser Zusatzausstattungen orientieren sich an den Notwendigkeiten und Möglichkeiten der jeweiligen Beteiligung und liegen ausschließlich im Ermessen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. Bei go-international Österreich-Ständen werden die dabei anlaufenden Kosten ausschließlich aus Mitteln der Internationalisierungsoffensive getragen.
    3. go-international Österreich-Ständen liegt ein offenes Standkonzept zu Grunde.
  5. Bei Gemeinschaftsständen, die von den AußenwirtschaftsCentern der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA organisiert werden, sind folgende Leistungen inkludiert:
    1. Die Einrichtung eines System-Messestandes (einheitliche Standbeschriftung, Exponateträger, Möblierung und Beleuchtung) mit einer funktionellen Grundausstattung gemäß Messeausschreibung (Richtwert: Standgröße 9m²).
  6. Nicht inkludiert sind alle Leistungen außerhalb der Grundausstattung. Zusatz- oder Nachbestellungen und Änderungen am Messeort werden an die Teilnehmenden zur Gänze verrechnet. Die Realisierung der bestellten Leistungen erfolgt je nach örtlichen und technischen Möglichkeiten.
  7. Werden Leistungen in Österreich bestellt, aber von der Standbetreuung vor Ort als nicht benötigt wieder abbestellt, werden sie an die Teilnehmenden zu vollen Kosten verrechnet. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA unnötig entstandenen Kosten abzugelten.
  8. Überstunden des Aufbauteams, welche durch verspätetes Eintreffen der Standbesatzung verursacht werden, werden ebenfalls weiter verrechnet.
  9. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA stellt allen Teilnehmenden während der Veranstaltungsdauer ein kostenloses Getränkeservice zur Verfügung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei grundsätzlich um alkoholfreie Getränke (Kaffee, Wasser, etc.) handelt. Der/die zuständige Projektmanager:in entscheidet im Einzelfall, ob alkoholische Getränke, z.B. im Rahmen eines Standempfanges, ausgeschenkt werden.
  10. Die Korrespondenz zu Messebeteiligungen erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

5. Kostenbeitrag

  1. Die Kostenbeiträge für Gemeinschaftsstände werden individuell für jede Veranstaltung festgelegt. Sie errechnen sich aus einer Vorkalkulation der – auf Basis der in Anspruch genommenen Fläche der teilnehmenden Firma – zurechenbaren tatsächlichen Projektkosten. Nähere Informationen über die Kosten für eine Messeteilnahme finden sich in der jeweiligen Messeausschreibung.
  2. Nichtkammermitglieder, die WKÖ-Mitgliedern nicht gleichgestellt sind, werden nur berücksichtigt, wenn ihre Teilnahme im direkten Interesse der österreichischen Wirtschaft ist und Kapazitäten verfügbar sind. Sie bezahlen einen Zuschlag von 72,50 Euro pro Quadratmeter Standfläche.
  3. Im Kostenbeitrag ist eine funktionelle Standardausstattung inkludiert, die sich nach der Größe der Standfläche richtet, die der ausstellenden Firma von der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA je nach Größe des Gemeinschaftsstandes zugewiesen wird (Ausnahme: Katalogausstellung und Austrian Experts‘ Corner). Siehe dazu auch Abschnitt 2.
  4. Die Beitragsvorschreibung wird auf jene Firmenadresse in Österreich ausgestellt, welche der/die Teilnehmende in der verbindlichen Anmeldung bekannt gegeben hat. Auf eine Firmenadresse außerhalb Österreichs kann keine Beitragsvorschreibung ausgestellt werden.
  5. Der Kostenbeitrag ist nach Erhalt der Beitragsvorschreibung in der angegebenen Währung und bis zum angegebenen Termin zu bezahlen.
  6. Nicht inkludiert sind allfällige, von der Messeleitung vorgeschriebene Gebühren (wie z.B. Registrierungsgebühr, obligatorische Anmeldegebühr, obligatorische Gebühr für den Katalogeintrag, obligatorische Versicherung o.ä.). Diese Gebühren werden an die Teilnehmenden weiterverrechnet. Detaillierte Informationen dazu gibt das zuständige Projektteam der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
  7. Nimmt eine Firma als Katalogaussteller:in teil, wird abhängig von den Gesamtkosten ein Kostenbeitrag pro Firma verrechnet. Die Veranstaltungsdetails sind direkt mit dem zuständigen Projektteam der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA abzuklären bzw. können auf wko.at/aussenwirtschaft beim jeweiligen Land abgerufen werden.
  8. Folgende Leistungen sind nicht im Kostenbeitrag inkludiert:
    • Aufbereitung der Firmenunterlagen in die Landes- oder Geschäftssprache des Ziellandes
    • Transportkosten der Unterlagen ins Zielland
    • Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten
  9. Förderungen:
    1. Details zu Förderungen aus Mitteln der WKÖ und Förderungen durch die Internationalisierungsoffensive go-international sind in der jeweiligen Messeeinladung unter Punkt „Teilnahmekonditionen & Förderungen“ zu finden.
    2. Wird ein Gemeinschaftsstand von einem AußenwirtschaftsCenter ausgeschrieben und handelt es sich laut Messeleinladung bzw. Ausschreibung auf wko.at um eine go-international finanzierte Veranstaltung, beschränkt sich die Förderung auf eine max. förderbare Standfläche von 9m² inkl. einem funktionellen Systemstand. Für jeden weiteren gebuchten und zugeteilten m2 werden die Vollkosten verrechnet.
    3. Öffentliche Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Förderungen im Rahmen der Internationalisierungsoffensive go-international. Unter öffentlichen Einrichtungen werden Institutionen verstanden, an denen Bund, Bundesländer oder Gemeinden beteiligt sind. Gerne informieren wir diese Einrichtungen auf Anfrage über den für sie geltenden Kostenbeitrag.

6. Messekatalog, österreichisches Ausstellerverzeichnis, Geschäftschancen auf advantageaustria.org

  1. die Eintragung im Messekatalog von der Messeleitung zwingend vorgeschrieben, erfolgt sie mit den Angaben (Firmenname und -anschrift, Produktionsprogramm, ausländische Vertretung etc.) aus der Messeanmeldung.
    Ist der Katalogeintrag nicht verpflichtend, werden die Teilnehmenden darüber informiert und können diesen selbst vornehmen.
  2. Die Kosten für die Eintragung im Messekatalog werden der teilnehmenden Firma in Rechnung gestellt.
  3. Die Teilnahme an einem Gemeinschaftsstand inkludiert die kostenlose Präsentation der ausstellenden Firma im österreichischen Aussteller:innenverzeichnis und gleichlautend auf DEM österreichischen Wirtschaftsportal im Ausland www.advantageaustria.org für 12 Monate.
    Die Präsentation besteht aus einer allgemeinen Firmenbeschreibung sowie einem konkreten Geschäftswunsch (inklusive professioneller Übersetzung in die Landes- oder Geschäftssprache des Veranstaltungslandes), Firmenlogo und bis zu 3 Bildern. Voraussetzung ist eine erfolgte Datenschutzfreigabe, damit die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA die Firmendaten veröffentlichen darf. Nähere Informationen erteilt das zuständige Projektteam der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. Die Zustimmung dafür kann jederzeit widerrufen werden. Nach erfolgter Anmeldung zu einer Veranstaltung werden Sie vom Team AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA advantageaustria.org rechtzeitig kontaktiert, um Ihre Firmenpräsentation zu erarbeiten.
    Für eine fristgerechte redaktionelle Aufbereitung der Firmenpräsentation müssen diese Unterlagen bis spätestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum bei der Redaktion von AUSSENWIRTSCHAFT advantageaustria.org (E aussenwirtschaft.b2b@wko.at) eingelangt sein.
    ACHTUNG: Die kommunizierten Fristen für die Übermittlung der Texte und Bilder bitte unbedingt einhalten, da das Unternehmen nicht im Ausstellerverzeichnis aufscheint, wenn die Unterlagen verspätet einlangen.
  4. Die Basis für alle Einschaltungen auf der advantageaustria.org Seite sind die auf www.wko.at/aussenwirtschaft/b2b veröffentlichten Nutzungsbedingungen.
  5. Im Fall einer Absage der Messe besteht kein Anspruch auf die mit der Veranstaltung verknüpfte kostenlose Einschaltung auf www.advantageaustria.org.
  6. Wenn zum Zeitpunkt der Messe aufgrund einer früheren Veranstaltungsteilnahme bereits eine Firmenpräsentation auf derselben Länderseite auf www.advantageaustria.org existiert, verlängert sich die Laufzeit der Einschaltung auf die Dauer von 12 Monaten ab Messebeginn. Eine Barablöse ist nicht möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine kostenpflichtige Verlängerung möglich.
  7. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Informationen für die Firmenpräsentation auf der Internet- Plattform sowie in einem allenfalls gedruckten Ausstellungskatalog sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der AußenwirtschaftsCenter, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA bzw. der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist ausgeschlossen.

7. Verpackung und Transport der Ausstellungsgüter

  1. Verpackung und Transport der Ausstellungsgüter sind von der teilnehmenden Firma zu veranlassen und zu bezahlen.
  2. Für alle Gemeinschaftsstände, die vom Headoffice der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Wien organisiert werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
    1. Mit dem Transport des Wirtschaftskammer-Materials wird von der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA eine Spedition beauftragt, die üblicherweise einen Sammeltransport organisiert.
    2. Der Name dieser Speditionsfirma wird durch ein Rundschreiben bekannt gegeben.
    3. Es steht allen Teilnehmenden frei, sich auf eigene Kosten an diesem Sammeltransport zu beteiligen. In diesem Fall empfiehlt es sich, unbedingt ein genaues, schriftliches Angebot ("ALL-IN"-Offert) bei der bekannt gegebenen Spedition einzuholen.
    4. Trotz höchster Sorgfalt bei der Auftragserteilung kann die WKÖ keine Gewährleistung übernehmen.
    5. Die teilnehmende Firma kann auch eine Spedition eigener Wahl beauftragen oder eine andere Transportmöglichkeit (z.B. Eigentransport) wählen. Es muss jedoch in diesem Fall sichergestellt sein, dass die Ausstellungsgüter termingerecht und zollabgefertigt am Messestand verfügbar sind. Der Termin für die Anlieferung an den österreichischen Gemeinschaftsstand ist beim zuständigen Projektteam der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zu erfragen.
    6. Nicht zollabgefertigte Ausstellungsgüter werden, wenn dies möglich ist, von der durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA beauftragten Spedition oder deren Mitbewerber:innen auf Kosten des teilnehmenden Unternehmens abgefertigt. Die WKÖ übernimmt für diese Abfertigung keinerlei Haftung.
    7. Für Verpackung und Abtransport der Ausstellungsgüter nach Messeschluss muss die teilnehmende Firma oder ihr ausländisches Vertretungsunternehmen zeitgerecht vorsorgen.
    8. Liegt unmittelbar nach Messeschluss keine Disposition vor, so werden die Ausstellungsgüter von der Messeleitung auf Kosten der teilnehmenden Firma entsorgt.

8. Versicherung

  1. Wird die Versicherung der Ausstellungsgüter vom Veranstalter vorgeschrieben, so muss sie die teilnehmende Firma auf eigene Kosten abschließen.
  2. Der Kostenbeitrag inkludiert keinen Versicherungsschutz. Allen teilnehmenden Firmen wird empfohlen, unabhängig von der allenfalls vom Veranstalter vorgeschriebenen Versicherung ihre Ausstellungsgüter für den Hin- und Rücktransport sowie für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu versichern. Der Abschluss von Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherung obliegt ebenfalls auf eigene Kosten den teilnehmenden Unternehmen.
  3. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA stellt keine Standbewachung zur Verfügung.

9. Datenschutz

  1. Es gelten die Datenschutzrichtlinien der WKÖ in der jeweils aktuellen Fassung.
    Wenn es sich um eine go-international finanzierte Veranstaltung handelt, wird diese gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) finanziert. Daher erlangt in diesen Fällen auch das BMWET die von Ihnen für die Veranstaltungsanmeldung und -abwicklung angegebenen Daten. Das BMWET und die WKÖ werden diese personen- und unternehmens-bezogenen Daten für die Weiterentwicklung der Internationalisierungsoffensive go-international sowie für die Evaluierung volkswirtschaftlicher Effekte der Fördermaßnahmen verwenden. Hierbei berufen wir uns auf unser berechtigtes Interesse nach Art 6 lit f DSGVO. Wenn Sie diese Verarbeitung Ihrer Daten nicht wünschen, geben Sie uns bitte per E-Mail an go-international@wko.at Bescheid. Dies entspricht dem Ihnen zustehenden Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO.
    Bei manchen Veranstaltungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA werden zur Verbesserung der Interaktion unter den Teilnehmenden folgende Tools verwendet: B2Match (Terminvereinbarung), Slido (Interaktion mit dem Publikum) und Superevent (digitale Unterstützung und interaktive Gestaltung von Veranstaltungen). Sofern dabei für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nötig ist, wird diese bei der Anmeldung zu den Tools eingeholt.
  2. Im Rahmen der Teilnahme können Fotos, Audio- und Videoaufnahmen gemacht werden. Unter Wahrung der Rechte der Betroffenen werden Fotos, Audio- und Videoaufnahmen auf WKO-Kanälen wie Printmedien, Social-Media (zum Beispiel Youtube), Fernsehsendungen sowie auf Websites und in Informationsmaterialien der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA medial verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt aufgrund eines berechtigten Interesses der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Berechtigtes Interesse ist dabei die Dokumentation von öffentlichkeitsrelevanten Ereignissen sowie die Presse- und Medienarbeit.

10. Haftungsausschluss

Die Wirtschaftskammer Österreich übernimmt keine Verwahrungshaftung für das Ausstellungsgut und für von den teilnehmenden Firmen selbst beigestellte Standeinrichtungen und haftet darüber hinaus für Schäden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der/die Geschädigte zu beweisen. Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden und reinen Vermögensschäden ist gegenüber Unternehmer:innen ausgeschlossen.

11. Ausstellungsbedingungen des Messeveranstalters

Hat der Messeveranstalter Ausstellungsbedingungen festgelegt, die das teilnehmende Unternehmen betreffen, so müssen diese eingehalten werden. Diese Bedingungen werden den teilnehmenden Firmen vom Messeveranstalter oder dem zuständigen Projektteam bekannt gegeben. Die Teilnahmebedingungen des Messeveranstalters gehen diesen Teilnahmebedingungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vor. Für alle Folgen, die durch Nichteinhaltung entstehen, haftet das betreffende Unternehmen selbst.

12. Ausschluss von der Teilnahme

  1. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA kann ein Unternehmen wegen Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen ausschließen. Dies insbesondere dann, wenn nicht ausschließlich österreichische Waren (siehe Abschnitt 3.1) ausgestellt werden.
  2. Ein Unternehmen, das mit Beitragszahlungen für die betreffende oder andere Beteiligungen an Veranstaltungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA im Rückstand ist, ist von der Teilnahme ausgeschlossen.
  3. Firmen in einem Insolvenzverfahren oder für die ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, können nur bei umgehender Begleichung des Kostenbeitrags sowie einer Kaution für Nebenspesen und Sonderleistungen an der Veranstaltung teilnehmen.
  4. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA kann ausgeschlossenen Unternehmen jene Kosten, die bis zum Ausschluss entstanden sind, in Rechnung stellen.

13. Rücktritt, Nichtteilnahme

  1. Eine Rücktrittserklärung muss schriftlich an das ausschreibende Projektteam der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA (Kontaktdaten in der Messeeinladung) geschickt werden und ist nur in dieser Form gültig.
  2. Erfolgt der Rücktritt nach Rückbestätigung der Teilnahmemeldung durch die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
  3. Bei einem Rücktritt später als 60 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung ist zur Abgeltung der anteiligen Kosten, welche bis zum Rücktritt bereits angefallen sind, zusätzlich zum Kostenbeitrag ein Aufschlag von 50% zu bezahlen.
  4. Mit dem Rücktritt erlischt auch der Anspruch auf die kostenlose Firmenpräsentation auf www.advantageaustria.org.
  5. Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA kann auf die Verrechnung der unter 13.2 und 13.3 erwähnten Kosten verzichten, wenn die zugeteilte Ausstellungsfläche anderweitig vermietet wird. Als Neuvermietung gilt nicht, wenn die vom Ausstellenden nicht genützte Fläche aus optischen Gründen einem anderen Ausstellenden ohne Verrechnung von Kosten zur Verfügung gestellt wird. Eine Neuvermietung liegt ebenfalls nicht vor, wenn im Rahmen der von der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA für die Veranstaltung gemieteten Fläche noch nicht belegte Flächen zur Verfügung stehen.
  6. Wenn der Stand durch den/die Ausstellenden nicht belegt wird und somit während der Messeveranstaltung leer steht, ist zusätzlich zum Kostenbeitrag ein Aufschlag von 100% zu bezahlen. Dieser Zuschlag dient zur Abgeltung der unnötig entstandenen Kosten gemäß Abschnitt 4, der Vorwerbung sowie des Imageschadens. Zusätzlich werden die unter Punkt 4.1, 4.4 und in der jeweiligen Messeeinladung unter Punkt „Teilnahmekonditionen & Förderungen“ angeführten Leistungen zu vollen Kosten in Rechnung gestellt.
  7. Als Leerstehen gilt auch, wenn keine Exponate am Stand platziert werden oder der Stand während der Veranstaltung nicht durch eine:n Firmenangehörige:n oder bevollmächtigte:n Vertreter:in betreut wird.
  8. Für Katalogaussteller:innen bei Gemeinschaftsständen gilt: Wenn die Stornierung bis spätestens 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn beim veranstaltenden AußenwirtschaftsCenter in schriftlicher Form einlangt, werden keine Kosten verrechnet bzw. wird der Kostenbeitrag zur Gänze refundiert. Nach diesem Zeitpunkt werden 50% des Beitrages verrechnet.
  9. Im Falle der Nutzung eines StartUp-Bonus: Bei Rücktritt gilt ein vorhandener StartUp-Bonus als eingelöst. Er kann nicht auf andere Messebeteiligungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA oder go-international Österreich-Stände übertragen werden.
  10. Im Falle der Nutzung eines Born-Global-Gutscheins: Bei Rücktritt gilt ein vorhandener Gutschein als eingelöst. Er kann nicht auf andere Messebeteiligungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA oder go-international Österreich-Stände übertragen werden.

14. Absage einer Messe

  1. Bei Verschiebung, örtlicher Verlegung, Abbruch oder Absage der Messe oder Ausstellung aus einem nicht von der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zu vertretenden Grund refundiert die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA den teilnehmenden Firmen die von ihnen bereits entrichteten Kostenbeiträge in jener Höhe, in der der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA selbst vom lokalen Veranstalter Kosten rückerstattet werden. Dies erfolgt in dem Ausmaß, in dem die folgenden Kostenblöcke jeweils zueinander im Verhältnis stehen: tatsächliche, einer Firma zurechenbare Projektkosten gemäß Punkt 5.1 und 4, Übernahme von 30% der Projektkosten durch die WKÖ gemäß Punkt 5.1 und 4, allfällige Zuschüsse aus Mitteln der Internationalisierungsoffensive gemäß Punkt 5.8.
  2.  Darüber hinaus übernimmt die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in solchen Fällen keinerlei Haftung.
  3. Die Durchführung von allfälligen Regressmaßnahmen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA gegen den lokalen Veranstalter erfolgt auf Betreiben und auf Kosten der teilnehmenden Firma.

15. Verbot der Weitergabe des Standes

Das teilnehmende Unternehmen darf die ihm zugeteilte Ausstellungsfläche weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen oder vermieten.

16. Gültigkeit der Teilnahmebedingungen

Die genannten Teilnahmebedingungen gelten für alle Gemeinschaftsstände der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Teilnahmebedingungen nicht berührt.

Die aktuelle Fassung der Teilnahmebedingungen ist auf unserer FAQ-Seite abrufbar. Änderungen der Teilnahmebedingungen bleiben der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.

Sollte es in einer Messeausschreibung abweichende Bestimmungen oder Vorgaben geben, so erhalten diese den Vortritt gegenüber den allgemeinen Bedingungen.

Diese Teilnahmebedingungen gelten für go-international Österreich-Stände mit Veranstaltungsbeginn ab dem 1.4.2023 bis 31.3.2027.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist das für die Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien, sachlich und örtlich zuständige Gericht.