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Die europäische Flagge - darin der Textzug CBAM
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Britischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus (UK CBAM) tritt in Kraft

Neuerungen beim Import: Funktionsweise, Fristen und betroffene Branchen

Lesedauer: 3 Minuten

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Vereinigtes Königreich Bergbau Energiewirtschaft Chemie/Kunststoffe Metalle/Verarbeitung
13.07.2026

Ab dem 1.1.2027 treten im Vereinigten Königreich ein CO2-Grenzausgleichsmechanusmus, also neue Regelungen für Importe gewisser „CO2-intensiver“ Waren in Kraft.

Österreichische Unternehmen, die auf den britischen Markt exportieren bzw. dort Standorte haben, die Waren importieren, sollten sich entsprechend vorbereiten.

Funktionsweise

Der britische CO2-Grenzausgleichsmechanismus (UK CBAM) ist als direktes Steuersystem konzipiert, das von der britischen Zoll- und Steuerbehörde (HMRC) verwaltet und vom Importeur (Importer of Record) erhoben wird, wenn ein Schwellenwert von GBP 50.000 innerhalb eines rollierenden 12-Monats-Zeitraums überschritten oder innerhalb der nächsten 30 Tage erwartet wird. Die Zahlungen werden nicht sofort fällig, sondern eine erste Erklärung am 31. März 2028 (nach dem ersten Abrechnungszeitraum Gesamtjahr 2027), ab dem 1.1.2028 wird auf einen vierteljährlichen Zyklus umgestellt.

Betroffene Waren

Der britische CO2 Grenzausgleichsmechanismus konzentriert sich auf fünf Kernindustriesektoren, die präzise den 8-stelligen Zolltarifnummern zugeordnet sind:

  • Eisen & Stahl (z. B. spezialisierte, hochfeste Legierungen, Baustahlkomponenten)
  • Aluminium (z. B. Strangpressprofile, Automobilkomponenten, Walzplatten)
  • Zement
  • Düngemittel
  • Wasserstoff

Nach den technischen Konsultationsrunden der Jahre 2024–2026 wurden Glas und Keramik aus dem ersten Rollout für 2027 gestrichen. Die Liste mit Zolltarifcodes ist hier online abrufbar. 

Berechnung

  • Berechnung der exakten eingebetteten direkten Emissionen pro Tonne nach Methoden, die mit den britischen Durchführungsverordnungen von 2026 zur Überwachung und Verifizierung übereinstimmen. Die Einbeziehung von indirekten Emissionen (Scope 2, wie z.B. während des Herstellungsprozesses verbrauchter Strom) soll frühestens 2029 erfolgen.
  • ACHTUNG: Falls ein Hersteller/Exporteur keine Daten liefert, wendet HMRC Standardwerte (Default Values) an, die auf die höchsten Emissionsstufen ausgelegt sind, um Compliance-Verfehlungen zu bestrafen.
  • Der Steuersatz ist kein fester Prozentsatz. Er ist variabel und wird von der britischen Regierung vierteljährlich neu festgelegt und ist an den durchschnittlichen inländischen Marktpreis für Zertifikate im Rahmen des britischen Emissionshandels gekoppelt.
  • Der Importeur kann einen direkten finanziellen Abzug geltend machen, welcher den im Ursprungsland gezahlten CO2-Kosten entspricht. Wenn also der in Österreich gezahlte EU-ETS-Zertifikatspreis gleich oder höher ist als der entsprechende UK-ETS-Satz für das jeweilige Quartal, kann sich die Netto-UK-CBAM-Steuerschuld an der Grenze auf Null reduzieren. Diese Entlastung wird allerdings nicht automatisch angewendet, sondern muss vom Importeur explizit geltend und mit prüffähigem Nachweis belegt werden.
  • Die Zahlung erfolgt über ein entsprechendes HMRC Abgabenkonto.

Notwendige Vorbereitungen

  • Prüfung, ob Lieferungen nach UK oder Importe von Unternehmensstandorten in UK betroffen sind.
  • Prüfung bestehender Lieferverträge, Incoterms und Verantwortlichkeiten.
  • Im Fall, dass man Importer of Record ist, UK CBAM Registrierung und Einrichtung eines HMRC-Government-Gateway-Kontos.
  • Lieferketten- und Vorprodukt-Tracking (Precursor Tracking), um die in Vorprodukten eingebetteten CO2-Emissionen zu berücksichtigen
  • Verpflichtende Verifizierungsprotokolle: Emissionsdaten, die zur Berechnung herangezogen werden, müssen durch eine unabhängige Prüfstelle, die nach ISO 17029 und ISO 14065 akkreditiert ist, verifiziert werden.

Weitere Information

Die Website der britischen Regierung bietet eine nützliche Übersicht zum CO2 Grenzausgleichsmechanismus.

Sie möchten mehr erfahren? Wir helfen gerne weiter: Melden Sie sich einfach beim AußenwirtschaftsCenter London.

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