Beschränkungen im ungarischen Bausektor
Sondersteuer für Bergbauunternehmen wird bis Ende 2026 beibehalten
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Ungarn Verkehrsinfrastruktur/TiefbauRegistrierungspflicht von strategisch wichtigen Rohstoffen und Produkten
Die aus Sicht der Versorgungssicherheit des Bausektors strategisch wichtigen Rohstoffe und Produkte dürfen laut ungarischem Baugesetz (Gesetz Nr. C von 2023, Abschnitt XIV) nur dann aus Ungarn exportiert werden, wenn eine entsprechende Anmeldung beim zuständigen Ministerium (Ministerium für Bau und Verkehr) erfolgt ist und diese auch bestätigt wurde. Die Anmeldung muss innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags in ungarischer Sprache erfolgen. Das Formular für die Registrierung inkl. Ausfüllbehelf (in ungarischer Sprache) finden Sie auf der Webseite des Ministeriums. Die Regierung hat für die Dauer der Prüfung der Registrierung ein Vorkaufs- bzw. Kaufrecht auf die im Ausland zu verkaufenden oder ins Ausland zu transportierenden Rohstoffe oder Produkte.
Die strategisch wichtige Produkte sind laut Verordnung Nr. 33/2025 (XI.4.):
| Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
| 2505 | Quarzsande und kieselsaure Sande, andere Natursande, auch gefärbt |
| 2517 | Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein "Flintstein" und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnl. Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Pos. aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen [Granalien], Splitter und Mehl von Steinen der Pos. 2515 und 2516, auch wärmebehandelt |
| 2523 | Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt |
| 3816 | Zemente, feuerfest, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnl. feuerfeste Mischungen |
| 6806 | Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
| 6809 | Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips (ausg. Gipsbinden zum Richten von Knochenbrüchen, für den Einzelverkauf aufgemacht sowie Gipsschienen zum Behandeln von Knochenbrüchen; gipsgebundene Leichtbauplatten oder Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken; anatomische und andere Modelle zu Vorführzwecken; Originalwerke der Bildhauerkunst) |
| 7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
| 7213 | Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
| 7214 | Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
| 7216 | Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, a.n.g. |
| 7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
| 7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehrl |
| 7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
| 7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, und Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl (ausg. Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung; Abfälle und Schrott, radioaktiv; Bruchstücke von Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen, aus Roh- oder Spiegeleisen) |
| 4407 ex.44079 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm – ausgenommen Produkte der Zolltarifnummer 44079 (Laubholz) |
- Die Registrierung ist gebührenfrei.
- Der für die Bauwirtschaft zuständige Minister prüft die Anmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und gibt eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ab.
- Der Minister lehnt die Anmeldung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang ab, wenn sie fehlerhaft oder unvollständig ist.
Die Kommission hat am 26. Januar 2023 beschlossen, Ungarn (INFR(2021)2158) wegen eines von den ungarischen Behörden eingeführten Vorabmeldeverfahrens, mit dem die Ausfuhr von Baustoffen blockiert werden kann, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. (Rechtssache C‑499/23)
Sondersteuer für Bergbauunternehmen
Die Regierung hat 2022 eine neue Sondersteuer für Bergbauunternehmen eingeführt die bis 31.12.2026 beibehalten wird (Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. L von 2025).
Betroffen sind alle Firmen, die als Haupttätigkeit Bergbau in den Bereichen Stein, Gips, Kreide, Kiesel, Sand und Ton durchführen bzw. Zement, Kalk oder Gips produzieren, bzw. einen Nettojahresumsatz in 2019 von mindestens 3 Mrd. HUF hatten und anhand des Bergbaugesetzes zur Entrichtung der Bergbausteuer verpflichtet sind.
Seit 21. Februar 2023 wurde der Kreis der betroffenen Firmen mit folgenden Bereichen erweitert:
- Herstellung von Ziegel und sonstiger Baukeramik
- Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
Die Regierung hat für bestimmte Produktgruppen einen Schwellenpreis festgelegt und für die durch die darüber liegenden Preise entstehenden Umsätze eine Sondersteuer von 90 % auferlegt. Diese Schwellenpreise sind:
- Sand (klassifiziert): 700 HUF / Tonne
- Kies (klassifiziert): 900 HUF / Tonne
- Sandkies (klassifiziert): 700 HUF / Tonne
- Sandkies (natürlich): 700 HUF / Tonne
- Zement: 20.000 HUF / Tonne
Seit dem 21. Februar 2023 werden auch Schwellenpreise für nachstehende Produkte bestimmt, wobei als Schwellenpreis die Multiplikation des Nettoverkaufspreises von 1.1.2020 und des Multiplikators laut nachstehender Tabelle dient:
| Produkt | Multiplikator |
|---|---|
| Keramische Baublöcke | 1,61 |
| Kleiner Ziegel | 2,31 |
| Keramische Hourdisdecke | 1,42 |
| Keramikziegel | 1,10 |
| Keramische Dachziegel | 1,24 |
| Keramische Bodenbelege | 1,42 |
| Keramische Wandverkleidung | 1,38 |
Diese Preise liegen unter den Einstandspreisen, die erheblich von den Marktpreisen abweichen. Die Verpflichtung zum Verkauf zum angegebenen Preis gilt nur für jene Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2019 3 Mrd. HUF überstieg. Das ist diskriminierend und führt zu erheblichen finanziellen Schäden bei den betroffenen Unternehmen.
Das Gesetz hält zudem fest, dass auch Firmen, die anhand des Bergbaugesetzes nicht zur Entrichtung der Bergbausteuer verpflichtet sind und damit nicht in den oben genannten Kreis fallen, in Betracht der Schwellenpreise auch eine lautere Preispolitik führen müssen, weil ansonsten ein Steuerverfahren durch die Steuerbehörde droht.
Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2023 beschlossen, Ungarn (INFR(2022)4009) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Vorschriften zu verklagen (Rechtssache C-144/24), mit denen Festpreise für Baustoffe (Sand, Kies, Zement), hohe Zwangsgelder bei Nichteinhaltung dieser Festpreise und Produktionsverpflichtungen für Baustoffe und Rohstoffe für den Bausektor eingeführt werden.
Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Stand: 06.11.2025