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Eine Person sitzt an einem Tisch und telefoniert. Vor ihr ist ein Computer. Neben dem Computer ist ein Drucker
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Vermittlungsgeschäfte – Dual Use

Welche Vermittlungstätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 01.03.2018

Seit Inkrafttreten der EG-Dual Use-Verordnung 428/2009 gilt eine Genehmigungspflicht für bestimmte Vermittlungstätigkeiten ("Brokering“), wenn dem Vermittler von der Behörde mitgeteilt wurde, dass die betreffenden Güter eine kritische Verwendung (Verwendung in ABC-Waffen-/Trägerraketen-Nähe oder eine militärische Endverwendung) erfahren können. Ohne Genehmigung dürfen diese Vermittlungen nicht vorgenommen werden.

Hat der Vermittler selbst Kenntnis oder begründeten Verdacht von oben beschriebener Endverwendung, trifft ihn gemäß § 5 Abs 3 Erste AußWV eine aktive Mitteilungspflicht an das BMWET, das dann über die Verhängung einer Genehmigungspflicht entscheidet.

Dies gilt für alle Güter, auch für solche, die nicht in der Dual Use-Liste genannt sind.

Zuständige Behörde ist jene in jenem Mitgliedstaat, in dem der Vermittler seine Niederlassung hat (für Österreich: BMWET).

Es sind folgende Vermittlungen von Transaktionen zwischen Drittstaaten betroffen (§1 Abs1 Z 15 AußWG):

  • die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder

  • der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat oder

  • die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer

  • Ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung

Diese Pflichten treffen alle Personen/Unternehmen, die

  • Vermittlungstätigkeiten von Österreich aus ausüben oder

  • in Österreich Sitz/Wohnsitz/Aufenthalt haben
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