Zwei glückliche Personen mit Stadtkarte bei einem städtischen Platz stehend
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachverband

Berufsbild Fremdenführer

Ausbildung und Serviceleistungen im Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

15.03.2024

Die rechtliche Stellung des Fremdenführers als selbstständiger Gewerbetreibender

Der gewerblich selbstständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe im Sinne des § 108 der Gewerbeordnung aus. Er muss einen strengen, durch eine staatliche Prüfung erbrachten Befähigungsnachweis erfüllen.

Der Fremdenführer weist sich durch eine amtliche Legitimation aus. Als durch Dienstvertrag beschäftigte Führer dürfen nur geprüfte Fremdenführer eingesetzt werden. Die Fremdenführer dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen. Die gewerbliche Ausübung des Berufes in seinem Kernbereich bedarf der Niederlassung in Österreich. 

Der gewerbebehördlich angemeldete und zugelassene Fremdenführer ist kraft Gesetzes (ex lege) Mitglied der Organisation der Wirtschaftskammern als Interessenvertretung und Servicestelle der Wirtschaft, und zwar der jeweiligen Fachgruppe der Freizeitbetriebe. Als bundesweite Dachorganisation nimmt sich der Fachverband der Freizeitbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich der gemeinsamen Interessen der Fremdenführer an. Im Wege der Wirtschaftskammer besteht die Mitgliedschaft zum Weltverband der Fremdenführer-Vereinigungen und zur Europäischen FremdenführerVereinigung. 

Definition und Berechtigungsumfang - Abgrenzungen

Aufgabe des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (wie insbesondere öffentliche Plätze und Gebäude, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Sammlungen, Museen, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, von Flora und Fauna, Industrie- und Wirtschaftsanlagen und dergleichen) die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt, sowie sonstige kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.

Der Fremdenführer übernimmt im Einzelfall aber auch Aufgaben und Tätigkeiten eines Reisebetreuers (Reiseleiters) wie Transfers oder die Begleitung von Reisegruppen in das Ausland.

Die qualifizierte Führungstätigkeit des in Österreich geprüften Fremdenführers grenzt sich ab von den Tätigkeiten anderer Berufsgruppen, die durch die Gewerbeordnung oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind (wie Reisebetreuern, Schloss-, Burg- und Hausführern, Wander- und Bergführern bzw. Erläuterungen, die in Fahrzeugen des gewerblichen Personentransportes erfolgen, etwa durch Fiaker oder Taxilenker), ohne aber kraft Gesetzes über eine Prüfungsqualifikation verfügen zu müssen.

Fremdenführer aus dem EWR-Raum dürfen in Österreich führen, wenn ihre gleichwertige berufliche Qualifikation vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einem Äquivalenzverfahren nach der GewO bescheidmäßig festgestellt wurde und sie in Österreich nicht niedergelassen sind (Dienstleistungsfreiheit). Von diesen eng umschriebenen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ist zu gewerblichen Führungen ausschließlich der gewerblich befugte österreichische (bzw. in Österreich geprüfte) Fremdenführer berechtigt.

Der geprüfte Fremdenführer (Dienstnehmerprüfung = Befähigungsprüfung), der nicht über die Gewerbeberechtigung verfügt, darf ausschließlich als Dienstnehmer eines gewerblich selbstständigen Fremdenführers tätig werden. In seiner Führungstätigkeit fühlt der Fremdenführer sich allen einheimischen und ausländischen Gästen gegenüber gleichermaßen verantwortlich. 

Ausbildung und Qualifikation

Zur Erlangung der gewerblichen Bewilligung für das reglementierte Gewerbe des Fremdenführers unterzieht der Berufswerber sich einer strengen staatlichen Befähigungsprüfung einschließlich einer Unternehmerprüfung. Neben dem beruflich-fachlichen Teil beinhaltet diese auch Rechnungswesen, Rechtskunde, eine Probeführung und den Nachweis qualifizierter Kenntnis zumindest einer Fremdsprache.

Der Prüfung voran geht ein obligatorischer, mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassender Ausbildungskurs an einer gesetzlich anerkannten Schulungseinrichtung (Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern, Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte).

Die Ausbildung vermittelt umfangreiche, qualifizierte Kenntnisse in allgemeiner und regionaler Geschichte, Kultur- und Kunstgeschichte, Heimat- und Volkskunde, politischer Bildung, in Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialkunde, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Rechtskunde, Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsgeographie, Fremdenverkehrslehre und Erster Hilfe. Sie wird durch Lehrausgänge und Exkursionen inklusive praktischer Übungen in Fremdsprachen, Rhetorik und Verhaltensstrategie abgerundet.

Aufgrund Prüfung und Gewerbeberechtigung kann und darf der Fremdenführer in ganz Österreich führen. Er wird aber bemüht sein, sich auf Führungen außerhalb seines engeren Heimat- oder Spezialbereiches entsprechend sorgfältig und umfassend vorzubereiten beziehungsweise auch die Kooperation mit Berufskollegen vor Ort zu suchen. Entsprechendes gilt gleichermaßen für gewerbliche Tätigkeiten außerhalb Österreichs im Rahmen der dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Desgleichen bekennt sich der Fremdenführer zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung durch Besuch der Weiterbildungsangebote seiner Interessenvertretung (Weiterbildungsakademie der Fremdenführer, WAF), Studium aktueller Fachliteratur, den Besuch von Museen und Ausstellungen, dienstlich-berufliche Weiterbildungsreisen sowie den Besuch einschlägiger national und international veranstalteter Fachsymposien.

All dies soll auch der Vertiefung und praktischen Übung der jeweiligen Fremdsprachenkenntnisse des Fremdenführers dienen.

Durchführung der Führungen

Auftraggeber von Fremdenführern sind in- und ausländische Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Tourismusstellen, öffentliche Körperschaften und Behörden, Schulen, aber auch Privatpersonen. Darüber hinaus steht es jedem Fremdenführer frei, von sich aus - als Eigenveranstaltung - Stadtspaziergänge zu Fuß oder ähnliche Führungen wie Naturführungen oder Führungen durch sehenswerte Ortschaften anzubieten.

Fremdenführer sind insbesondere auch in der Lage und bereit, Führungen im Rahmen offizieller Anlässe (Staatsempfängen udgl). anzubieten. Gleiches gilt für Führungen im Rahmen von Firmenbesuchen, für Schulklassen udgl. Die gewissenhafte und sorgfältige Vorbereitung auf eine Führung ist dem Fremdenführer selbstverständlich. Dabei setzt er sich insbesondere mit dem Kulturkreis der Gäste auseinander und nimmt Rücksicht auf deren gesellschaftlichen und religiösen Zugang zu unserer Geschichte und Kultur.

Der Fremdenführer ist ferner bemüht, dem geführten Gast oder Kunden ein gutes Verständnis für den besuchten Ort zu vermitteln, frei von Vorurteilen oder einseitiger politischer oder anders gearteter Beeinflussung. Dabei ist ihm seine herausragende Aufgabe und Bedeutung im Kontakt mit Gästen für Tourismus und Freizeitwirtschaft bewusst. Er trägt dieser Verantwortung in seinem gesamten Verhalten und Erscheinungsbild, wie insbesondere in angemessener (korrekter und gepflegter) Kleidung, Auftreten, Wahl der Sprache und Bemühen um den Kunden Rechnung. 

In Ausübung seines Berufes nimmt der Fremdenführer Rücksicht auf die Tätigkeit seiner Kollegen, der anderen Fremdenführer.

Es ist dem Fremdenführer insbesondere auch ein Anliegen, den Gästen das kulturelle Selbstverständnis unseres Landes sowie Mentalität und Besonderheiten der hier lebenden Menschen und ihrer Kultur nahe zubringen. Er bemüht sich dabei auch, den Ruf des Tourismus in unserem Land zu schützen und zu fördern, indem er sich dafür einsetzt, dass die geführten Gäste unsere Umwelt, Flora und Fauna, Sehenswürdigkeiten, Denkmäler und lokalen Bräuche und Gebräuche mit Respekt behandeln.

Weitere Serviceleistungen

Auf Anforderung und auf Vereinbarung übernimmt der Fremdenführer es auch im Rahmen seines gewerblichen Berechtigungsumfanges, im Rahmen fachkundiger und sorgfältiger Beratung komplette Führungs-Programme auszuarbeiten. Viele Fremdenführer bearbeiten ferner gezielt bestimmte Spezialgebiete wie Fahrrad- und Reit-Führungen.

Der Fremdenführer ist oft die einzige, engste und wichtigste Bezugsperson des in unserem Land weilenden Gastes. Er bietet daher dem Gast im Rahmen der Möglichkeiten auch seine Beratung für weitere Freizeit- und Urlaubsaktivitäten an; insbesondere empfiehlt er gute Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Karten- und Reisebüros und weist auf Einkaufs-, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten hin sowie auf für den Gast interessante kulturelle und gesellschaftliche Ereignisse und Veranstaltungen.

Im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen ist aber eine direkte Buchung dieser Sonderleistungen beim oder über den Fremdenführer nicht möglich und erlaubt, es sei denn, dieser verfügt über die entsprechenden gewerberechtlichen Befugnisse. 

Honorar

Das Honorar des Fremdenführers unterliegt der freien Vereinbarung.

Vertrags- und Stornobedingungen

Die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Freizeitbetriebe, empfiehlt Vertrags- und Stornobedingungen, die durch Vereinbarung im Einzelfall gültig werden.