Newsline September 2026
Aktuelle Informationen der Bundessparte Bank und Versicherung
Lesedauer: 58 Minuten
In aller Kürze – Worte der Geschäftsführung
Die Newsline ist wieder aus der Sommerpause zurück und der Herbst beginnt mit einem dicht gefüllten Themenbogen. Im Mittelpunkt steht diesmal der Kapitalmarkt: Mit dem von Bundeskanzler Stocker Ende August angekündigten „Zukunftsdepot" für Kinder und Jugendliche sowie dem kapitalgedeckten „Zukunftsfonds" rückt jene Kapitalmarktkultur in den Fokus, die Österreich seit Jahren fehlt. Beide Vorhaben begrüßen wir ausdrücklich. Als Bundessparte haben wir uns bereits mit einem Positionspapier eingebracht; nun kommt es auf eine sowohl attraktive als auch praktikable Ausgestaltung an.
In der Bankenaufsicht prägen mehrere Entwicklungen das Bild: Die EZB hat die Leitzinsen angesichts des vom Nahost-Konflikt getriebenen Inflationsdrucks um 25 Basispunkte angehoben und die Ergebnisse ihres geopolitischen Reverse-Stresstests vorgelegt. Der IWF bescheinigt dem österreichischen Finanzsektor im Rahmen des FSAP 2026 eine hohe Resilienz.
Im Bereich Zahlungsverkehr & Digitalisierung stehen die Trilogverhandlungen zum digitalen Euro im Zentrum. Unsere Kernanliegen – von einem ausgewogenen Haltelimit über ein tragfähiges Kompensationsmodell bis zu einer bargeldähnlichen Ausgestaltung – haben wir erneut eingebracht. Die aktuellen OeNB-Betrugsdaten bestätigen, dass der heimische Zahlungsverkehr sehr sicher ist und Schäden zunehmend durch Social Engineering entstehen.
Abschließend zwei Terminempfehlungen: der OeNB-Dialog „Der Euro im Wandel" am 24. September sowie unser BSBV/KSÖ-Bankenworkshop „Quantum-Safe Banking" am 8. Oktober.
Wir wünschen eine spannende Lektüre!
Mag. Eva Landrichtinger
Bundesspartengeschäftsführerin
Aktuelle Legistik
- Betriebliche Altersvorsorge, →Details
- FMA | Novelle der GKE-VO: Begutachtung bis 22. September 2026
- FMA | Stammdaten-VO: Begutachtung bis 22. September 2026
Schwerpunkt des Monats
Der Kapitalmarkt ist ein zentraler Treiber für Wirtschaftswachstum, Innovationskraft und langfristige Vermögensbildung – und weit mehr als reine Spekulation, als die er in der öffentlichen Wahrnehmung oft noch missverstanden wird. Er ist ein unverzichtbares Instrument, um privates Vermögen aufzubauen und die Vorsorge auf ein breiteres, zukunftssicheres Fundament zu stellen. Doch in Österreich bleibt dieses Potenzial weitgehend ungenutzt: Während andere europäische Länder mit steuerlichen Anreizen wie Behaltefristen oder begünstigten Depots gezielt zum Wertpapiersparen ermutigen, besteuert Österreich Kursgewinne und Dividenden mit 27,5 % KESt, ohne Freibetrag und ohne Behaltefrist. Damit ist Österreich das einzige EU-Land ohne jede Begünstigung beim Wertpapiersparen. Eine Reform ist überfällig: Sie würde private und betriebliche Vorsorge stärken und die Abhängigkeit vom Umlagesystem verringern. Entscheidend ist, jene Hemmnisse abzubauen, die Menschen heute vom Kapitalmarkt fernhalten. Denn jede Maßnahme, die Menschen früher und einfacher an den Kapitalmarkt heranführt, ist dringend notwendig.
Ende August hat Bundeskanzler Christian Stocker zwei kapitalmarktbezogene Vorhaben präsentiert: ein steuerbegünstigtes „Zukunftsdepot" für Kinder und Jugendliche sowie einen kapitalgedeckten „Zukunftsfonds" zur zusätzlichen Pensionsabsicherung. Beide Vorschläge rücken den Kapitalmarkt dorthin, wo er hingehört: als festen Bestandteil der Antwort auf die Herausforderungen der privaten und staatlichen Vorsorge. Zugleich machen sie deutlich, wie unterentwickelt die Kapitalmarktkultur in Österreich im internationalen Vergleich nach wie vor ist.
Aus Sicht der Bundessparte sind beide Vorhaben ausdrücklich zu begrüßen, denn sie setzen genau an den strukturellen Schwächen an, die Österreich bei der Nutzung des Kapitalmarkts bremsen. Langfristige Kapitalmarktveranlagung ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit für eine nachhaltige Pensionsvorsorge. Besonders wertvoll ist dabei der frühe Zugang: Wer bereits in jungen Jahren mit dem Kapitalmarkt in Berührung kommt, baut Vertrauen auf und nutzt den Zinseszinseffekt über Jahrzehnte. Nun kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Details siehe Seite 20
Wichtige Termine
- 10. Geldwäschetagung am 1. und 2. Oktober 2026
- BSBV/KSÖ-Bankenworkshop 2026: „Quantum-Safe Banking: The Future of Financial Security” am 8. Oktober 2026
- 50. FMSG-Sitzung am 14. September 2026
- Plenarsitzungen des Nationalrates am 14. September 2026
- 13. Sitzung des Finanzausschusses am 29. September 2026
Worauf wir warten
- CRD VI-Umsetzung: Die Entwürfe befanden sich bis 17. Juni in Begutachtung, nun wird auf den Beschluss der entsprechenden Regierungsvorlage im Ministerrat gewartet.
- Zukunftsdepot/Zukunftsfonds: Im Rahmen des Sommergesprächs von Bundeskanzler Stocker wurden die Vorhaben angekündigt, genauer Eckpunkte und konkrete Ausgestaltungen werden aktuell diskutiert. Details siehe Seite 20
Bankenaufsicht
50. Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG)
Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat seine 50. Sitzung auf 14. September 2026 (ursprünglich 28. September 2026) vorgezogen. Schwerpunktthema war die gemeinsame Evaluierung des Systemrisikopuffers und des Puffers für Andere Systemrelevante Institute (OSII).
Systemrisikopuffer: Das Gremium hat die Evaluierung abgeschlossen und eine entsprechende Empfehlung an die FMA gerichtet (FMSG-Empfehlung 4/2026). Der vor zehn Jahren zur Reduktion des Risikos teurer Bankenrettungen eingeführte Puffer soll differenziert angepasst werden: Der Puffer für systemisches Klumpenrisiko entfällt, da sich dieses Risiko – u. a. durch überwiegend verbesserte Länderratings in Zentral- und Osteuropa – deutlich verringert hat; er wird in zwei Schritten auf 0 % gesenkt.
Der Puffer für systemische Verwundbarkeit bleibt hingegen vorerst bei 0,75 % (vor Überlappung), da aus Sicht des Gremiums trotz gestiegener Widerstandsfähigkeit des Bankensektors (höhere Kapitalisierung und Profitabilität, Fortschritte bei der Abwicklungsfähigkeit) mehrere Unsicherheiten fortbestehen: die weiterhin systemrisikoindizierende Größe des österreichischen Bankensektors, die Nachhaltigkeit hoher Gewinne und Eigenkapitalausstattungen nach Akquisitionen und steigendem NPL-Wertberichtigungsbedarf, eine noch ausstehende Belastungsprobe des europäischen Abwicklungsrahmens sowie eine durch geopolitische Verwerfungen und geringere fiskalische Spielräume anfälligere Realwirtschaft.
Die nächste Evaluierung 2028 soll die Nachhaltigkeit der erhöhten Widerstandsfähigkeit überprüfen.
OSII-Puffer: Bei der Einstufung systemrelevanter Institute gab es gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen.
Zukäufe einzelner österreichischer Banken, die den Markt strukturell verändern, werden erst im nächstjährigen Zyklus berücksichtigt, da sie in den maßgeblichen Meldedaten zum Stichtag 31.12.2025 noch nicht abgebildet sind.
Details zu den erfassten Banken und Pufferhöhen finden sich in der Empfehlung an die FMA.
Antizyklischer Kapitalpuffer (AZKP): Das FMSG empfiehlt, den AZKP unverändert bei 0 % der inländischen risikogewichteten Aktiva zu belassen (FMSG-Empfehlung 3/2026).
Zum zweiten Quartal 2026 deuteten nur drei von sechzehn Indikatoren auf erhöhte finanzzyklische Risiken hin; auch die beiden höher gewichteten Kredit-BIP-Lücke-Indikatoren blieben unter den kritischen Schwellenwerten. Das zugehörige Indikatoren-Dashboard ist in interaktiver Form auf der Website der OeNB abrufbar.
Europäische Zentralbank – Aktuelle Themen
Ergebnisse des geopolitischen Reverse-Stresstests 2026
Die EZB hat am 31. Juli 2026 die Ergebnisse ihres Reverse-Stresstests zu geopolitischen Risiken veröffentlicht, an dem 110 direkt von der EZB beaufsichtigte Institute des Euroraums teilgenommen haben. Die Übung ist Teil der breiter angelegten aufsichtlichen Arbeit der EZB zu geopolitischen Risiken, die als Aufsichtspriorität für 2026–28 gilt, und soll die zukunftsgerichtete Risikomanagement- und Stresstest-Fähigkeit der Banken in einem Umfeld erhöhter geopolitischer Unsicherheit stärken.
Anders als beim traditionellen, EBA-geführten EU-weiten Stresstest (einheitliches Szenario für alle Banken) mussten die Institute hier selbst plausible geopolitische Szenarien entwickeln, die einen Rückgang ihrer CET1-Quote um mindestens 300 Basispunkte auslösen würden; rund 20 % der Banken wählten dabei einen höheren Zielwert. Im Fokus steht damit nicht die quantitative Auswirkung eines vorgegebenen Szenarios, sondern die Fähigkeit der Banken, die Wirkung geopolitischer Risiken auf ihr eigenes Geschäftsmodell selbst zu analysieren. Als Transmissionskanäle wurden der realwirtschaftliche Kanal, der Finanzmarktkanal und der Sicherheitskanal unterschieden. Die Übung ersetzte im Sinne der Aufsichtsvereinfachung einen sonst im Rahmen des ICAAP jährlich vorzulegenden Stresstest und senkt damit den Compliance-Aufwand.
Kernergebnisse:
- Banken konnten grundsätzlich ökonomisch sinnvolle, auf ihre individuellen Vulnerabilitäten zugeschnittene Stressszenarien entwickeln (u. a. militärische Konflikte, Handels-/Energie-/Lieferkettenstörungen, Wirtschaftssanktionen, makroökonomische Schocks, Cybervorfälle). Die Intensität der angenommenen Schocks variierte dabei stark zwischen den Instituten.
- Die meisten Institute sahen den Realwirtschaftskanal als Hauptübertragungskanal, gefolgt von Finanzmarkteffekten; bei Konflikt-/Cyber-Szenarien spielte auch der Sicherheitskanal (physische, Cyber- und Hybrid-Risiken) eine wichtige Rolle.
- Kreditrisiko (Wertberichtigungen, v. a. in Sektoren wie Industrie, Energie, Transport) und Ertragsdruck waren die häufigsten Übertragungskanäle in die Kapitalposition; bei Instituten mit größerem Handelsbuch zusätzlich rückläufige Gebühren-/Handelserträge.
- Liquiditätspositionen blieben in den Szenarien überwiegend über den regulatorischen Mindestanforderungen; bei einigen Banken fiel die Liquiditätsreaktion trotz deutlichem Kapitalrückgang jedoch nur gedämpft aus – hier plant die EZB gezielte Nachverfolgung zur Verbesserung der Stresstest-Rahmenwerke.
- Bei nichtfinanziellen Risiken traten Cybervorfälle und Störungen bei Drittanbieter-Dienstleistungen am häufigsten als Bedrohung hervor; die EZB sieht hier weiteren Bedarf, die operationelle Resilienz der Banken zu stärken.
- Als Gegenmaßnahmen nannten Banken u. a. Kapitalerhöhungen, Verkauf von Geschäftsbereichen, Kostensenkungen und Anpassung der Ausschüttungsquote; teils erschienen Annahmen (z. B. Kreditportfolio-Verkäufe oder Kapitalaufnahme zu ambitionierten Preisen unter Stressbedingungen) der EZB zu optimistisch.
Identifizierte Schwächen
Granularität/Sensitivität der Risikoeinschätzungen, Konsistenz zwischen Szenario-Narrativ und dessen Übersetzung in Solvenz-/Liquiditätseffekte, Realismus der Gegenmaßnahmen unter systemischen Krisenbedingungen sowie die Verknüpfung von Solvenz- und Liquiditätsstress in den Stresstest-Rahmenwerken.
Die Ergebnisse fließen in den laufenden aufsichtlichen Dialog sowie – in qualitativer Form – in den Governance-Teil der SREP-Bewertung ein und können dadurch die Säule-2-Kapitalanforderung (P2R) beeinflussen. Zu keiner Anpassung führt die Übung hingegen bei der Pillar-2-Guidance (P2G) und der Leverage-Ratio-P2G.
Legal Framework for Banking Supervision – Aktualisierte Veröffentlichung der Sammlung
Die EZB hat eine aktualisierte digitale Zusammenstellung der Rechtsakte zur Bankenaufsicht in drei Bänden[1] veröffentlicht. Die Sammlung umfasst schwerpunktmäßig jene Rechtsakte, die die EZB seit Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) im Jahr 2014 erlassen hat, und dient als praktisches Nachschlagewerk für Institute, Behörden und Rechtsanwender.
[1] Disclaimer der EZB: Die Sammlung dient ausschließlich Dokumentationszwecken und entfaltet keine Rechtswirkung. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und über EUR-Lex abrufbaren Fassungen einschließlich Erwägungsgründe; die enthaltenen Rechtsakte können seit Veröffentlichung geändert, neu gefasst oder aufgehoben worden sein. Die Zusammenstellung enthält zudem bewusst keine vollständige Sammlung des gesamten für die EZB einschlägigen Unionsrechts.
Band I – Grundlagen des SSM: Enthält die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung), mit der der EZB besondere Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht übertragen wurden und die allgemeine Regeln und Grundsätze festlegt, sowie die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (SSM-Rahmenverordnung) zur Zusammenarbeit zwischen EZB, nationalen zuständigen Behörden und nationalen benannten Behörden. Ergänzend relevant sind institutionelle Bestimmungen der ESZB/EZB-Satzung.
Band II – Aufsichtspraxis und Verfahren: Umfasst Rechtsakte zu (i) Umsetzung des Trennungsprinzips zwischen Geldpolitik und Aufsicht, (ii) Rechenschaftsrahmen, (iii) Optionen und Ermessensspielräume nach Unionsrecht, (iv) Delegation von Aufsichtsbefugnissen, (v) Meldewesen, (vi) Aufsichtsgebühren und (vii) Sanktionen. Enthalten sind auch die Regelungen zur engen Zusammenarbeit zwischen EZB und zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums.
Band III – Interne Organisation: Enthält Rechtsakte zur internen Organisation der Aufsichtsfunktion der EZB, insbesondere zu internen Gremien und Verfahren, Ethikregeln sowie zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Abschließend findet sich eine Liste weiterer Rechtsakte zu angrenzenden Themen.
Aktuelle Ausgabe des EZB-Aufsichtsnewsletters – August 2026
Am 12. August 2026 veröffentlichte die Europäische Zentralbank (EZB) die August-Ausgabe ihres Supervision Newsletters 2026.
Fokusthema ist die Nachverfolgung aufsichtlicher Feststellungen und Maßnahmen. Ab Oktober 2026 startet die EZB eine einmalige Überprüfung („Refocusing exercise“) des Bestands offener Maßnahmen der letzten Jahre. Dabei werden Schweregrad, Alter, Relevanz und Status der Feststellungen bewertet, um das Follow-up bei weniger relevanten Themen zu vereinfachen und die wichtigsten Sachverhalte zu priorisieren. Die Institute bleiben jedoch verpflichtet, alle identifizierten Mängel zeitnah zu beheben. Begleitend werden Prozessvereinfachungen eingeführt, die künftig fester Bestandteil des Aufsichtsansatzes der EZB sein werden.
Ein weiterer Beitrag zeigt erste Erfolge der Reformen bei Vor-Ort-Prüfungen (OSIs). So wurden OSIs 2026 etwa 10 % schneller abgeschlossen als 2025, wobei sich die durchschnittliche Dauer von 33 auf 29 Wochen verkürzte. Durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Vor-Ort-Prüfern und gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs) sowie eine systematischere Prüfungsplanung wird eine weitere Effizienzsteigerung erwartet. Zudem sind die OSI-Berichte 2026 im Schnitt 20 % kürzer, ohne Qualitätsverluste, um die Klarheit zu erhöhen. Die aktive Mitwirkung der Institute trägt dazu bei, unnötige Komplexität zu reduzieren.
In einem Interview betont Eurogroup-Präsident Kyriakos Pierrakakis die Notwendigkeit, die Bankenunion zu stärken und grenzüberschreitende Bankgeschäfte zu erleichtern, um die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz Europas zu steigern. Zudem wird die Rolle des Investment Bankings für Innovation und Wachstum diskutiert, wobei die EZB die Risikomanagement-Praktiken der Banken regelmäßig überprüft.
Aktuelle Daten zeigen, dass die Net Stable Funding Ratio (NSFR) der bedeutenden Banken im Q1 2026 auf 125,63 % sank – der niedrigste Stand seit 2021. Gleichzeitig stagniert der Kapitalaufbau bei kleineren Banken, deren Eigenkapitalrendite bei etwa 7 % liegt.
Abschließend wird auf den ersten gemeinsamen Jahresbericht der der EZB und der nationalen Behörden (NCAs) zum Whistleblowing präsentiert, der die Bedeutung von Hinweisgebern für die Früherkennung von Risiken im Bankensektor unterstreicht.
OeNB: Preisindex für Gewerbeimmobilien (CPPI)
Die OeNB hat am 22. Juli 2026 gemeinsam mit Statistik Austria erstmals einen Commercial Property Price Index (CPPI) für Österreich veröffentlicht. Der Index bildet Preisveränderungen für den gesamten Gewerbeimmobilienmarkt, für einzelne Assetklassen (Büro, Industrie/Logistik, Handel, gewerbliche Wohnimmobilien) sowie für die Regionen Ost-, West- und Südösterreich ab. Datenbasis sind sämtliche im Grundbuch erfasste Transaktionen; ein Qualitätsbereinigungsmodell soll sicherstellen, dass reine Preisentwicklungen (nicht Verschiebungen in der Objektzusammensetzung) abgebildet werden.
Die Daten sind für den Zeitraum 2021-2025 in halbjährlicher Frequenz auf dem Gewerbeimmobilien-Dashboard verfügbar, ab Anfang 2027 sollen auch Daten mit Rückrechnungen bis 2015 angeboten werden.
Laut Aussendung der OeNB ist ersichtlich, dass die Gewerbeimmobilienpreise in Österreich seit der Zinswende im Juli 2022 in Österreich um rund 10 % gefallen sind(Wohnimmobilien im Vergleich: rund 4 %), seit 2025 stagnieren sie nahezu. Der Preisrückgang ging mit einem deutlichen Transaktionsrückgang einher (von durchschnittlich 6.500 auf rund 4.000 Transaktionen pro Halbjahr).
Die Veröffentlichung setzt eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) um und unterstützt Transparenzbestrebungen der Europäischen Kommission.
FMA – Compliance-Erklärung zu EBA-Richtlinien zur Ausfalldefinition
Mit 17. Juli 2026 hat die EBA ihre geänderten Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2026/05) veröffentlicht. Das Update war erforderlich, um die bisherigen Leitlinien an Änderungen, die durch die CRR III an der Ausfalldefinition vorgenommen wurden, anzupassen. Weiters wurde die Überarbeitung genutzt, um zeitliche Erleichterungen hinsichtlich der Bestimmung einer technischen Überfälligkeit beim Factoring zu schaffen.
Die FMA hat diesbezüglich an die EBA eine positive Compliance-Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 3 EBA-VO erstattet. Den von der EBA publizierten Leitlinien ist dementsprechend nachzukommen.
EBA – Aktuelle Themen
EBA leitet Konsultation zum Schutz von Bankeinlagen ein
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Ende Juli vier Konsultationen eingeleitet, mit denen der Einlegerschutz weiter gestärkt, die Finanzstabilität gewahrt und die Standards für den Einlegerschutz EU-weit im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD3) weiter harmonisiert werden sollen.
Die EBA bittet die Interessengruppen um Stellungnahmen bis 23. Oktober 2026 zu den technischen Durchführungsstandards (ITS) über Informationen für Einleger,
- zu den ITS über den Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten, Einlagensicherungssystemen (DGS) und anderen zuständigen Behörden,
- zu den regulatorischen technischen Standards (RTS) über die Behandlung von Standards zum Schutz von Kundengeldern in der gesamten EU sowie zu
- den Leitlinien (GL) darüber, wie Einlagensicherungssysteme die von der Branche eingezogenen Mittel anlegen sollten.
Gemäß der DGSD3 ist die EBA beauftragt, 12 technische Standards und Leitlinien zu erarbeiten, von denen die ersten vier nunmehr zur Konsultation veröffentlicht wurden.
Die EBA wird am Donnerstag, 24. September, eine öffentliche Anhörung abhalten.
Finale RTS/ITS zu wesentlichen Erwerben, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen
Die European Banking Authority (EBA) hat die finalen Entwürfe von Regulatory Technical Standards (RTS) und Implementing Technical Standards (ITS) zu wesentlichen Erwerben (Acquisitions), Übertragungen von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, Verschmelzungen und Spaltungen von Kreditinstituten bzw. (gemischten) Finanzholdinggesellschaften unter der Capital Requirements Directive (CRD) veröffentlicht.
Ziel der Standards ist es, die Bankenkonsolidierung zu unterstützen und die EU-Marktintegration zu vertiefen, indem aufsichtliche Erwartungen klargestellt und regulatorische Unsicherheiten reduziert werden.
Wesentliche Inhalte:
- Die RTS legen gestraffte Informationsanforderungen für Meldungen fest, definieren eine einheitliche Bewertungsmethodik und regeln die Verfahren für wesentliche Transaktionen
- Die ITS ergänzen dies durch klare Prozesse und Fristen für die Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden bei wesentlichen Erwerben, Verschmelzungen oder Spaltungen
- Proportionalität ist zentrales Element: Doppelmeldungen werden vermieden, indem bereits vorhandene Informationen der Behörden sowie Unterlagen nach der Gesellschaftsrechts-Richtlinie genutzt werden; für konzerninterne Transaktionen gelten vereinfachte Anforderungen
- Zuständige Behörden müssen Antragsteller künftig unverzüglich informieren, ob sie von Ermessensspielräumen zur Nicht-Prüfung bestimmter konzerninterner Erwerbe/Verschmelzungen Gebrauch machen
- Für Verschmelzungen und Spaltungen kleinerer Institute wird ein vereinfachtes Regime eingeführt
- Bei Transaktionen, die mehrere Meldepflichten gleichzeitig auslösen, sorgen harmonisierte Begriffe und einheitliche Informationsanforderungen für mehr Klarheit
Europäische Kommission lehnt verkürzte Bewilligungsfrist für Eigenmittel-/MREL-Instrumente ab
Die EBA hat am 9. September 2026 mitgeteilt, dass die Europäische Kommission ihren am 19. März 2026 übermittelten Entwurf geänderter technischer Regulierungsstandards (RTS) zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 nicht angenommen hat. Der Entwurf hätte die Frist für Anträge auf vorherige Zustimmung zur Reduktion von Eigenmittel- und MREL-fähigen Instrumenten (Art. 77, 78 und 78a CRR) von vier auf drei Monate verkürzt.
Begründung der Kommission (Schreiben vom 17. Juli 2026, Generaldirektor Berrigan): Eine punktuelle Anpassung nur dieses Einzelaspekts sei angesichts der bereits laufenden, umfassenderen EBA-Überprüfung des Bewilligungsregimes nicht verhältnismäßig – zumal mehrere Aufsichts- und Abwicklungsbehörden bereits öffentlich signalisiert hätten, unter bestimmten Voraussetzungen deutlich kürzere Fristen als die vorgeschlagenen drei Monate zu gewähren. Eine derart begrenzte Zwischenänderung würde voraussichtlich erfordern, denselben Level-2-Rechtsakt kurz danach erneut zu öffnen, sobald die umfassendere Reform abgeschlossen ist.
Bindende Level-2-Rechtsakte sollten aus Sicht der Kommission nur für substantielle Änderungen mit dauerhaftem Mehrwert geöffnet werden. Das Schreiben stellt die formale Begründung der Rücksendung des Entwurfs gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dar; die EBA wurde eingeladen, binnen sechs Wochen eine überarbeitete Fassung in Form einer formellen Stellungnahme vorzulegen.
Die EBA verzichtet auf eine erneute Einreichung eines überarbeiteten Entwurfs. Sie verweist darauf, dass Institute ohne die Änderung weiterhin an die seit 2021 geltende Vier-Monats-Frist gebunden bleiben – selbst wenn zuständige und Abwicklungsbehörden ihre Anträge tatsächlich schneller bearbeiten könnten. Die EBA werde stattdessen die umfassendere Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 weiterverfolgen, um dort auch die im gezielten Entwurf vorgeschlagenen Erleichterungen einzubringen, und habe dafür bereits entsprechende Governance-Strukturen zur strukturierten Einbindung von Aufsichts- und Abwicklungsbehörden eingerichtet.
EZB: Anhebung der Leitzinsen um 25 Basispunkte – Nahost-Konflikt treibt Inflation
Der EZB-Rat hat am 10. September 2026 beschlossen, die drei Leitzinsen um 25 Basispunkte anzuheben. Der Nahost-Konflikt erzeugt laut EZB anhaltenden Inflationsdruck; die Inflation soll über einen längeren Zeitraum deutlich über dem Zielwert bleiben. Mit der Zinserhöhung bekräftigt der EZB-Rat sein Ziel, die Inflation mittelfristig bei 2 % zu stabilisieren.
Neue Leitzinsen (ab 16. September 2026)
- Einlagefazilität 2,50 %
- Hauptrefinanzierungssatz 2,65 %
- Spitzenrefinanzierungssatz 2,90 %.
Neue EZB-Stabsprojektionen (Basisszenario):
- Gesamtinflation: 3,0 % (2026), 2,5 % (2027), 2,1 % (2028) – gegenüber Juni unverändert für 2026, für 2027/2028 nach oben revidiert
- Kerninflation (ohne Energie/Nahrungsmittel): 2,5 % (2026), 2,6 % (2027), 2,3 % (2028)
- Wirtschaftswachstum: 0,9 % (2026), 1,4 % (2027), 1,5 % (2028) – für 2026/2027 nach oben revidiert, vor allem aufgrund einer widerstandsfähigeren Konjunktur als erwartet
Der Ausblick bleibt laut EZB stark unsicher, mit Aufwärtsrisiken für die Inflation und Abwärtsrisiken für das Wachstum. Ergänzende Szenariorechnungen des Stabs zeigen die Bandbreite möglicher Verläufe je nach Intensität und Dauer des Energieschocks sowie dessen indirekten und Zweitrundeneffekten.
Europäische Kommission: Basel III – Angepasste Regeln für Marktrisiko ab 1.1.2027
Die im Juni beschlossenen gezielten und vorübergehenden Anpassungen des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) wurden am 11. September 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die FRTB-Regeln bestimmen, wie Banken ihre Kapitalanforderungen für Marktrisiken berechnen.
- Ziel der Anpassungen ist es, Wettbewerbsnachteile europäischer Banken auf den globalen Märkten zu vermeiden.
- Die Maßnahmen sollen einen Teil der zusätzlichen Kapitalbelastung durch die neuen Regeln vorübergehend abfedern, ohne die hohen europäischen Standards für Finanzstabilität zu beeinträchtigen.
- Die Anpassungen gelten für drei Jahre ab dem 1. Januar 2027.
IWF: Technical Notes zum Austria Financial Sector Assessment Program (FSAP) 2026
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat am 18. August 2026 vier Technical Notes im Rahmen des laufenden Financial Sector Assessment Program (FSAP) für Österreich veröffentlicht. Diese vertiefen einzelne Themenbereiche der Finanzsektor-Analyse, die üblicherweise in einen zusammenfassenden FSSA-Bericht münden.
Macroprudential Policy Framework and Tools: Der österreichische makroprudenzielle Rahmen habe sich seit der Pandemie weiterentwickelt, weiterhin seien aber Wachsamkeit und proaktive Anpassung nötig. Die Behörden (OeNB, FMA, BMF) hätten eine kooperative institutionelle Struktur mit dem Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) als zentralem Entscheidungsgremium aufgebaut. Der Finanzsektor sei resilient, mit hohen Gewinnen und robusten Kapitalquoten, unterstützt durch den aktiven Einsatz makroprudenzieller Instrumente wie Systemrisikopuffer und kreditnehmerbezogene Regelungen. Steigende Risiken im Gewerbeimmobiliensektor, anhaltende geopolitische Spannungen und sich weiterentwickelnde EU-Regulierungsanforderungen würden jedoch unterstreichen, dass Österreich einen starken, anpassungsfähigen Rahmen beibehalten müsse.
Systemic Risk Analysis: Trotz des belastenden Nahost-Konflikts sei der österreichische Finanzsektor in den letzten Jahren – auch angesichts zweier Jahre breit angelegter Rezession (2023/2024), bis vor kurzem steigender NPLs (v. a. bei Gewerbeimmobilien) und geopolitischer Risiken – resilient geblieben. Die aggregierte CET1-Quote sei auf 18,4 % (September 2025) gestiegen (von 17,9 % Ende 2024), getragen von starker Profitabilität (RoE 8,9 % in 2025, nach Rückgang vom Höchststand 2023) v. a. aus Zinsmargen im Auslandsgeschäft. Die Liquiditätspuffer seien hoch (LCR 185 %, NSFR 134,8 %, September 2025). Weniger bedeutende Institute (LSIs) wiesen im Aggregat höhere Kapitalquoten und Liquiditätspuffer auf als bedeutende Institute (SIs).
Insurance Regulation and Supervision: Fokussierte Überprüfung der Versicherungsaufsicht in Österreich – Governance, Solvabilitätsrahmen, Mikro-/Makroaufsicht, Marktaustritt/Abwicklung sowie Gruppenaufsicht und aufsichtliche Zusammenarbeit. Die FMA ist für Wohlverhaltens- und prudenzielle Aufsicht auf Mikro- und Makroebene zuständig. Die Note bewertet den Umsetzungsstand der Empfehlungen des FSAP 2020 und spricht weitere Empfehlungen zur Stärkung des Aufsichtsregimes aus.
Selected Issues in Banking Regulation and Supervision of LSIs: Fokus auf die Frage, wie wirksam und angemessen die risikobasierte Aufsicht über weniger bedeutende Institute (LSIs) in Österreich – unter proaktiver Anwendung des Proportionalitätsprinzips angesichts der großen LSI-Anzahl – umgesetzt wird. Basis sind die überarbeiteten Basel Core Principles; das FSAP 2026 nutzt zudem die Ergebnisse des Euro-Area-FSAP 2025 und beschränkt sich auf LSIs. Seit dem letzten FSAP seien bedeutende legistische und regulatorische Reformen umgesetzt worden, ebenso interne strategische Reformen der Aufsichtsbehörden; die teilweise Umsetzung der FSAP-2020-Empfehlungen wurde in diesem aktualisierten Kontext bewertet.
Kapitalmarkt
Fondsrechtspaket
Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie (EU) 2024/927 bis 16. April 2026 umzusetzen. Mit der Richtlinie werden verpflichtete Liquiditätsmanagement-Tools (LMTs) eingeführt, um den Anlegerschutz zu stärken und Marktstress systemisch zu begrenzen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz u.a. geändert werden (AIFMD II/ UCITSD Review), ausgearbeitet, der unter anderem eine Neureglung des Einsatzes von Liquiditätsmanagementinstrumenten sowohl bei AIF als auch bei OGAW sowie eine Freibeitragsregelung bei Immobilienfonds vorsieht. Die Bundessparte hat sich mit einer umfassenden Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.
Nachdem das Paket vom Nationalrat und Bundesrat mehrheitlich beschlossen wurde, wurde es am 28. Juli 2026 im BGBl veröffentlicht.
Spar- und Investitionsunion - Verbriefungen
Am 17. Juni 2025 hat die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Reform des EU-Verbriefungsrahmens veröffentlicht. Ziel ist eine vereinfachte und zweckgerechte Gestaltung, um Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern und so Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der EU zu stärken. Die Überprüfung ist die erste legislative Maßnahme im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion (SIU). Die Überarbeitung erfolgt in Form gezielter Änderungen der EU-Kapitaladäquanzverordnung und der Verbriefungsverordnung.
European Single Access Point (ESAP)
ESAP-Justizgesetz
Nachdem der Nationalrat am 7. Juli 2026 das ESAP-Justizgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden, beschlossen hat, hat sich am 15. Juli 2026 auch der Bundesrat für die nationale Umsetzung des zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point – ESAP) ausgesprochen. Durch den ESAP sollen Unternehmensunterlagen in einem einfachen und strukturierten Format unionsweit abrufbar werden. Das ESAP-Justizgesetz wurde am 29. Juli 2026 im BGBl veröffentlicht.
ESMA - Start der Datenerhebung im Rahmen der ersten Phase des ESAP
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die ESMA mit der Erhebung von Informationen bei den offiziell benannten Mechanismen (OAMs) und den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) – den sogenannten „Erhebungsstellen“ – für die erste Phase der Umsetzung des ESAP begonnen hat.
Am 10. Juli 2026 haben die OAMs und NCAs damit begonnen, dem ESAP die von den Unternehmen erhobenen Informationen und Metadaten zur Verfügung zu stellen. Dies ist der erste Meilenstein auf dem Weg zur Inbetriebnahme der ESAP-Plattform, die gemäß der ESAP-Verordnung bis Juli 2027 für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird. Der ESAP wird einen kostenlosen, einfachen und zentralisierten Zugang zu Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen über Unternehmen und deren Produkte bieten.
Nächste Schritte: In den nächsten 12 Monaten wird ESAP im Vorfeld der öffentlichen Eröffnung der Plattform aussagekräftige EU-weite Informationen sammeln. Die Informationen, die in den Anwendungsbereich der ersten Phase von ESAP fallen, beziehen sich auf die Transparenzrichtlinie, die Prospektverordnung und die Leerverkaufsverordnung. Weitere Informationen werden in den kommenden Jahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich der Plattform aufgenommen.
ESMA – Zweiter TRV-Bericht für 2026 (Trends, Risks, Vulnerabilities)
Die ESMA hat kürzlich ihren zweiten TRV-Bericht (Trends, Risks, Vulnerabilities) zur Risikoüberwachung für das Jahr 2026 veröffentlicht, in dem die wichtigsten Risiken und Schwachstellen auf den EU-Finanzmärkten dargelegt werden. Sie stellt fest, dass die Märkte zwar widerstandsfähig geblieben sind, jedoch hohe Bewertungen im Technologiesektor und zunehmende geopolitische Spannungen diese Widerstandsfähigkeit auf die Probe stellen – und dies vor dem Hintergrund einer anhaltenden Inflation und eines schwächeren Wirtschaftswachstums. Trotz erhöhter Marktvolatilität und ereignisbedingter Unsicherheit haben die starke Entwicklung im Technologie- und KI-Sektor dazu beigetragen, dass sich der Optimismus der Anleger und die Bewertungen an den Finanzmärkten rasch erholen konnten. Laut ESMA sollte diese Widerstandsfähigkeit jedoch nicht mit dem Fehlen von Schwachstellen verwechselt werden. Die zunehmende Diskrepanz zwischen sich verschlechternden makrofinanziellen Rahmenbedingungen und optimistischen Marktbewertungen werde das Risiko plötzlicher Marktkorrekturen erhöhen, sollten sich wirtschaftliche Risiken konkretisieren oder sich die Anlegerstimmung abrupt ändern. Gleichzeitig sollen neu entstehende Bedrohungen für die Marktinfrastrukturen und wichtige Marktteilnehmer, etwa im Zusammenhang mit sogenannter Frontier-KI, nicht unterschätzt werden. Über die Risikofaktoren hinaus gibt der Bericht ESMA einen Überblick über die Marktentwicklungen und -bedingungen in den wichtigsten Segmenten der EU-Finanzmärkte im ersten Halbjahr 2026. Zudem enthält er vertiefende Analysen zu ausgewählten Themen, darunter die Fragmentierung des UCITS-Marktes, Trends bei Technologie-Börsengängen (IPOs) in den USA und Prognosemärkte.
Die ESMA hebt insbesondere die folgenden wichtigen Ergebnisse hervor:
Marktentwicklungen
Wertpapiermärkte und Krypto-Assets
Die Aktienmärkte verzeichneten nach Ausbruch des Konflikts im Nahen Osten deutliche Verluste. Inzwischen haben sich die Kurse jedoch wieder auf das Niveau vor dem Konflikt oder darüber hinaus erholt. Dennoch haben hohe Bewertungen vor dem Hintergrund eines schwächeren makrofinanziellen und geopolitischen Umfelds das Risiko plötzlicher Korrekturen erhöht. An den Anleihemärkten sind Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsbedingungen und der Rolle von Anleihen als sicherer Hafen aufgekommen. Die Renditen von Staatsanleihen stiegen und die Spreads weiteten sich aus, während die Volatilität trotz weitgehend stabiler Indikatoren für die Kreditqualität in der EU erhöht blieb. Laut ESMA sollen über die börsennotierten Märkte hinaus auch Risiken in weniger transparenten und zunehmend miteinander verflochtenen Segmenten genau beobachtet werden. Dazu zählen sowohl Engagements im Bereich Private Credit am US-Markt als auch die zunehmende Verbindung zwischen zunehmend anfälligen Krypto-Asset-Märkten und dem breiteren Finanzsystem.
Infrastrukturen und Dienstleistungen
Die wichtigsten Marktinfrastrukturen haben laut ESMA weiterhin zuverlässig funktioniert, auch während der jüngsten Marktbelastungen. Zentrale Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) konnten beispielsweise den volatilen Energiehandel ohne Störungen abwickeln. Bei den Abwicklungssystemen kam es Anfang April jedoch über verschiedene Anlageklassen hinweg vorübergehend zu einem Anstieg fehlgeschlagener Transaktionen. Cyberrisiken gewinnen zunehmend an Bedeutung, da Entwicklungen im Bereich der Frontier-KI die Landschaft der operationellen Risiken verändern.
Vermögensverwaltung
Mittelzuflüsse und Wertentwicklung von Fonds blieben trotz des volatilen Marktumfelds positiv. Während Zins- und Kreditrisiken zunehmend Anlass zur Sorge geben, sind die verfügbaren Risikoindikatoren derzeit insgesamt weiterhin weitgehend stabil. Das Bewertungsrisiko bleibt in den meisten Fondskategorien ein Thema.
Verbraucher
Digitale Plattformen haben Privatanlegern den Zugang zu den Märkten erleichtert und beeinflussen dadurch das Anlageverhalten auf unterschiedliche Weise. Einerseits bevorzugen viele Anleger weiterhin passive Produkte für langfristige Investments. Andererseits können dieselben Plattformen auch kurzfristiges oder spekulatives Trading erleichtern. Insgesamt können der Kontakt mit Inhalten in sozialen Medien und Gamification-Funktionen auf digitalen Plattformen zu uninformierten oder impulsiven Anlageentscheidungen führen.
Strukturelle Entwicklungen
Marktbasierte Finanzierung
Die IPO-Aktivität blieb in der EU begrenzt, und das Volumen von Folgeemissionen lag unter den historischen Durchschnittswerten. Gleichzeitig blieb die Emission von Unternehmensanleihen stark, wobei sich das Tempo bei der Emission kurzfristiger Schuldtitel abschwächte und die Refinanzierungsrisiken zunahmen.
Nachhaltige Finanzierung
Klimapolitische Spannungen und Energiesicherheitsbedenken belasteten weiterhin die Stimmung gegenüber ESG-Investments. ESG-Fonds entwickelten sich jedoch uneinheitlich: Fonds mit Fokus auf erneuerbare Energien und Transformationsfinanzierung verzeichneten Zuflüsse, während der europäische ESG-Anleihemarkt widerstandsfähig blieb – gestützt durch die verstärkte Verwendung von Emissionserlösen für erneuerbare Energieprojekte.
Finanzielle Innovation
Die Tokenisierung von Aktien befindet sich weiterhin in einem frühen Entwicklungsstadium, gewinnt aber an Dynamik. Im Bereich der dezentralisierten Finanzwirtschaft (DeFi) haben jüngste Sicherheitsvorfälle erneut Bedenken hinsichtlich der Vernetzung und möglicher Übertragungseffekte ausgelöst. Zugleich steigen die Investitionen in KI, insbesondere in KI-Infrastruktur-Fonds. Auch Quantencomputing zieht verstärkt Investoreninteresse auf sich; die Start-up-Finanzierung erreichte 2025 weltweit und in der EU Rekordwerte.
ESMA – Abschlussberichts zur Vereinfachung der Transaktionsberichterstattung und Fahrplan für die Umsetzung eines „Report-Once“-Ansatzes
Die ESMA hat Anfang Juli ihren Abschlussbericht zur Vereinfachung der Transaktionsberichterstattung veröffentlicht und darin einen klaren Fahrplan für die Umsetzung eines „Report-Once“-Ansatzes dargelegt. Die Vorsitzende der ESMA betont die zentrale Bedeutung der Transaktionsberichterstattung für die Markttransparenz, die Risikoüberwachung und die Aufdeckung von Marktmissbrauch, weist gleichzeitig auf bestehende Doppelgleisigkeiten, die sich aus der Fragmentierung der Meldepflichten, uneinheitlichen Anforderungen und den daraus resultierenden zusätzlichen Belastungen für Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden ergeben. Durch die Umsetzung des „Report-Once“-Ansatzes sollen die Kosten erheblich reduziert und zugleich die Qualität, Konsistenz und Nutzbarkeit der Daten für die Aufsicht verbessert werden. Damit soll ein Beitrag zu stärker integrierten, effizienteren und widerstandsfähigeren Kapitalmärkten in der EU geleistet werden.
Laut ESMA zählen häufige und unzureichend aufeinander abgestimmte regulatorische Änderungen, Mehrfachmeldungen im Rahmen unterschiedlicher Melde- und Aufsichtsregime sowie beidseitige Meldungen einschließlich der damit verbundenen Abstimmungs- und Abgleichprozesse zu den wesentlichen Ursachen für Kosten und Komplexität in der Transaktionsberichterstattung. Als Reaktion darauf empfiehlt die Behörde einen stufenweisen Reformansatz, der kurzfristige Entlastungsmaßnahmen mit einer langfristigen strukturellen Neuausrichtung verbindet. Kernstück dieser Strategie ist die Schaffung eines einheitlichen, integrierten Rahmens für die Transaktionsberichterstattung, der die Anforderungen aus MiFIR, EMIR und SFTR zusammenführt und konsequent auf dem Prinzip „Report Once“ basiert.
Dieses integrierte Modell würde es ermöglichen, Transaktionsdaten über eine gemeinsame, modulare Meldestruktur einmalig zu übermitteln und gleichzeitig produktspezifische Besonderheiten innerhalb eines einheitlichen Rahmens abzubilden. Die erhobenen Daten sollen anschließend behörden- und aufsichtsmandatsübergreifend genutzt werden, wodurch redundante Meldungen und doppelte Verarbeitungsprozesse reduziert werden, ohne die für eine wirksame Aufsicht erforderliche Informationsgrundlage zu beeinträchtigen. Der Bericht stellt damit einen wichtigen Meilenstein im Rahmen der umfassenderen ESMA-Initiative zur Vereinfachung und Entlastung der Berichterstattung (Simplification and Burden Reduction – SBR) dar. Diese Initiative verfolgt das Ziel, der zunehmenden Komplexität der regulatorischen Anforderungen sowie den steigenden operativen Kosten im Zusammenhang mit den EU-Meldepflichten entgegenzuwirken.
Erhebliche Kosteneinsparungen für Marktteilnehmer:
Der Bericht stützt sich auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse (Cost-Benefit Analysis, CBA), die auch eine Studie unter Einbeziehung von Marktteilnehmern umfasst. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Umsetzung des vorgeschlagenen „Report-Once“-Ansatzes folgende erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen könnte:
- jährliche Nettoeinsparungen von 250 Mio. bis 1,0 Mrd. Euro,
- eine Senkung der wiederkehrenden Kosten um etwa 22 % bis 24 % sowie
- diskontierte kumulierte Nettovorteile über einen Zeitraum von zehn Jahren in Höhe von 1,2 bis 4,9 Mrd. Euro.
Die für die Umsetzung erforderlichen Investitionen dürften sich innerhalb von drei bis vier Jahren amortisieren, sodass die daraus resultierenden Effizienzgewinne anschließend nachhaltig wirksam werden können. Neben der langfristig angelegten Strukturreform schlägt die ESMA eine Reihe von Übergangsmaßnahmen vor, um bereits kurzfristig spürbare Entlastungen zu erzielen. Dazu zählen insbesondere:
- die Ausweitung der Nutzung delegierter Meldeverfahren,
- die Straffung der Verfahren für konzerninterne Ausnahmeregelungen,
- gezielte Anpassungen auf ESMA-Ebene zur Reduzierung geringwertiger oder doppelter Meldepflichten.
Diese Maßnahmen sollen die wesentlichen Kostentreiber adressieren und zugleich sicherstellen, dass die bestehenden Meldesysteme mit dem künftigen integrierten Berichtsrahmen kompatibel bleiben.
Nächste Schritte: Nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts wird die ESMA mit den EU-Institutionen über die vorgeschlagenen Empfehlungen beraten. Die Einführung des integrierten „Report-Once“-Ansatzes erfordert gezielte Gesetzesänderungen, eine schrittweise Umsetzung und einen inklusiven Dialog mit technischen Experten der Branche, um eine koordinierte Entwicklung von Meldevorlagen, Datenstandards und einer optimierten Infrastruktur zu ermöglichen. Ziel ist es, den Übergang zu einem effizienteren und stärker harmonisierten europäischen Meldewesen zu unterstützen.
ESMA – Data Day am 24. November 2026 „Daten in der Spar- und Investitionsunion – von der Belastung zur Chance“
Die ESMA veranstaltet am 24. November 2026, von 9:00 bis 17:00 Uhr, in Paris einen Data Day zum Thema „Daten in der Spar- und Investitionsunion – von der Belastung zur Chance“ veranstaltet. Im Mittelpunkt sollen Technologie, Datennutzung und die Vereinfachung der Meldepflichten stehen.
Aufbauend auf dem Erfolg der ersten Ausgabe soll die Veranstaltung „Daten in der Spar- und Investitionsunion – von der Belastung zur Chance“ über 200 Branchenvertreter, Aufsichtsbehörden und andere Interessengruppen zusammenbringen, um wichtige Entwicklungen im Bereich der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung und der Offenlegungspflichten sowie die Rolle von Daten bei der Unterstützung einer effektiveren Aufsicht und einer weiteren Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Europäischen Union zu erörtern.
Auf der Tagesordnung der ganztägigen Veranstaltung stehen parallele Sitzungen zu verschiedenen strategischen Initiativen, darunter Vereinfachung und Entlastung, Meldung von Finanztransaktionen, integrierte Fondsberichterstattung, der European Single Access Point (ESAP) und die Überwachung von Krypto-Vermögenswerten.
ESMA – Statement zu den Vorbereitungen für T+1: wichtige Fristen und Maßnahmen
Die ESMA hat Ende Juli ein Statement veröffentlicht, in dem sie die Unternehmen auffordert, ihre Vorbereitungen im Vorfeld der T+1-Abrechnungsfristen abzuschließen. In dem Statement hebt die ESMA wichtige Fristen und Maßnahmen hervor, um den Übergang zu einem T+1-Abwicklungszyklus auf den EU-Finanzmärkten vorzubereiten.
Da die Umstellung auf einen T+1 Abwicklungszyklus für den 11. Oktober 2027 geplant ist, betont die ESMA, dass das Jahr 2026 für die Marktteilnehmer entscheidend ist, um ihre Vorbereitungen abzuschließen. Das Statement umreißt wichtige Meilensteine, darunter die erste regulatorische Frist am 7. Dezember 2026 für Zuteilungs- und Bestätigungsverfahren. Die Marktteilnehmer werden von der ESMA dazu angehalten, ihre eigene Bereitschaft vorzubereiten und zu testen sowie die Bereitschaft ihres gesamten Ökosystems entlang der gesamten Handels- und Abwicklungskette zu überprüfen.
Marktteilnehmer müssen die vollständige Compliance spätestens bis zu den folgenden Zeitpunkten sicherstellen:
- 7. Dezember 2026: Anforderungen zur Verbesserung von Post-Trade-Prozessen insbesondere beim Austausch von Allokationen und Bestätigungen. Dies betrifft sowohl die zeitliche Abwicklung als auch die standardmäßige Verwendung internationaler Kommunikationsstandards.
- 11. Oktober 2027: Anforderungen zur Optimierung der Abwicklungsebene einschließlich der rechtzeitigen Übermittlung von Abwicklungsinstruktionen an Wertpapierabwicklungssysteme. Zudem sollen bestimmte Funktionen bei Zentralverwahrern (CSDs) flächendeckend eingeführt werden, wie etwa: automatische Teilabwicklung, Hold & Release-Funktionen, automatische Besicherung
EZB – Leitfaden zur harmonisierten Umsetzung der T+1 Anforderungen für Corporate Events
Die EZB hat Ende Juli einen Leitfaden zur harmonisierten Umsetzung der T+1 Anforderungen für Corporate Events veröffentlicht. Dieser wurde im Rahmen der Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo) durch die Corporate Events Group (CEG) erarbeitet. Der Leitfaden ergänzt die Informationen zu Corporate Events, die in Abschnitt 4.7 der High-Level Roadmap (HLMR) enthalten sind.
In dem Leitfaden empfiehlt die EZB eine Harmonisierung der Abwicklung von Corporate Events (Dividenden, Fusionen, öffentliche Angebote usw.) zwischen Marktinfrastrukturen und Finanzintermediären. Das Dokument enthält eine detaillierte Erläuterung der neuen Regeln für wichtige Termine im Zusammenhang mit Corporate Events sowie für die Mechanismen zur Verwaltung noch nicht abgewickelter Transaktionen („market claims“, „transformations“, and „buyer protection“), damit diese Prozesse an den T+1-Zyklus angepasst werden können.
Zudem empfiehlt der Leitfaden den Emittenten, soweit möglich, zwischen dem 4. und 15. Oktober 2027, also während der Umstellungsphase auf das neue System, keine Corporate Events anzukündigen.
Hintergrund
Am 18. November 2024 veröffentlichte die ESMA einen Bericht zur Bewertung einer Verkürzung des Wertpapierabwicklungszyklus in der Europäischen Union. Darin wurde empfohlen, den Übergang zu einem T+1-Abwicklungszyklus in der EU am 11. Oktober 2027 umzusetzen. Der Bericht hob zudem die Notwendigkeit hervor, die Prozesse für Corporate Events im Hinblick auf diesen Schritt stärker zu standardisieren und zu automatisieren.
Die CEG der AMI-SeCo ist für den Arbeitsbereich Corporate Events zuständig und bringt ihr Fachwissen sowie ihre Empfehlungen in die T+1-Governance-Struktur ein. Im Juni 2025 veröffentlichte das EU T+1 Industry Committee eine High-Level Roadmap für den Übergang zu T+1. (siehe anbei unsere diesbezügliche Aussendung) Auf Grundlage der Beiträge der CEG enthält diese Roadmap Einzelheiten zu den notwendigen Änderungen, die erforderlich sind, um die Automatisierung der Verarbeitung von Corporate Events im Hinblick auf die Umstellung auf T+1 weiter zu erhöhen.
ESMA – Meldeanweisungen und XML-Schema für die wöchentliche Meldung von Positionen in Warenderivaten sind am 3. September 2026 in Kraft getreten
Bekanntlich hat die ESMA Ende März 2026 die Verschiebung der Einführung der neuen Lösung für die wöchentliche Meldung von Positionen in Warenderivaten angekündigt. Ursprünglich war vorgesehen, das neue XML-Schema sowie die neuen Meldeanweisungen ab dem 1. April 2026 anzuwenden. Die ESMA hat dann am 14. August bekannt gegeben, dass der neue Rahmen für die wöchentliche Meldung von Positionen in Warenderivaten am 3. September 2026 in Kraft treten wird. Seit dem 3. September sind Marktteilnehmer verpflichtet, ihre wöchentlichen Positionsmeldungen gemäß den aktualisierten Anforderungen, technischen Spezifikationen und Validierungsregeln der XML-Schema-Version v2.0 einzureichen.
Nach der ursprünglichen Ankündigung und der Entscheidung zur Verschiebung der Einführung wurde die zusätzliche Zeit für technische und operative Vorbereitungen genutzt, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Meldeverfahren sicherzustellen. Die aktualisierte technische Dokumentation, einschließlich der Meldeanweisungen und des XML-Schemas, steht nun zur Verfügung, um die Marktteilnehmer bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen.
ESMA – Zulassung EuroCTP als Consolidated Tape Provider für Aktien und ETFs
Die ESMA hat EuroCTP B.V. als Consolidated Tape Provider (CTP) für Aktien und ETFs zugelassen. Das konsolidierte Tape (CT) wird Marktdaten aus europäischen Handelsplätzen bündeln, um Transparenz auf den Kapitalmärkten zu fördern. Privatanleger, Wissenschaftler, zivilgesellschaftliche Organisationen und Aufsichtsbehörden erhalten kostenlosen Zugang zu den Daten. Andere Nutzer können diese gegen eine angemessene Gebühr für interne Zwecke sowie gegenüber ihren Kunden nutzen.
Für die Fertigstellung der technischen und operativen Vorbereitungen hat ESMA eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2026 eingeräumt. Anschließend wird EuroCTP den Aktien- und ETFs-CT für einen Zeitraum von fünf Jahren unter der direkten Aufsicht der ESMA gemäß dem MiFIR-Rahmen betreiben. Die ESMA ruft Datenlieferanten und Marktteilnehmer dazu auf, weiterhin eng mit EuroCTP zusammenzuarbeiten, um einen reibungslosen und fristgerechten Start des neuen europäischen CT sicherzustellen.
Recht, Regulierung und Steuern
Zukunftsdepot & Zukunftsfonds
Am 31. August hat Bundeskanzler Christian Stocker im Rahmen seines Sommergespräches erstmals das Zukunftsdepot als geplante Maßnahme angekündigt und damit den Startschuss für den weiteren Diskurs gegeben.
Beim Zukunftsdepot sollen Eltern ab der Geburt eines Kindes jährlich bis zu 5.000 Euro kapitalertragsteuer- und gebührenfrei in Wertpapieren veranlagen können, entnehmbar ab dem 18. Geburtstag; ein staatliches Startguthaben von bis zu 500 Euro ist ebenfalls im Gespräch. Details sind zwischen den Koalitionspartnern aktuell aber noch offen.
Grundsätzlich sind alle Modelle, die Menschen näher an den Kapitalmarkt bringen, zu unterstützen. Entscheidend ist, dass die Ausgestaltung des Zukunftsdepots sowohl aus Sicht der Banken und Versicherungen aber auch aus Sicht der Kundinnen und Kunden attraktiv und zugleich praktikabel ist
Mit dem Zukunftsfonds[2] soll parallel, nach dänischem Vorbild, ein staatlicher Kapitalstock aufgebaut werden: Rund die Hälfte der im Doppelbudget 2027/28 veranschlagten Dividenden aus Bundesbeteiligungen (insgesamt rund 1,4 Mrd. Euro jährlich), also rund 600 bis 800 Mio. Euro pro Jahr, sollen langfristig am Kapitalmarkt veranlagt werden. Über 25 bis 40 Jahre soll so ein Kapitalstock von rund 100 Mrd. Euro entstehen, aus dem in weiterer Folge jährlich rund 5 Mrd. Euro zur Ergänzung – nicht zum Ersatz – des Umlageverfahrens zur Verfügung stehen könnten.
[2] Anmerkung: nicht zu verwechseln mit dem Zukunftsfonds der Republik Österreich zur Förderung von Projekten, die dem Gedenken der Opfer des NS-Regimes und zur Förderung der Achtung der Menschenrecht dienen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung „Zukunftsfonds“ in erster Linie um einen Arbeitstitel für einen österreichischen Staatsfonds handelt
21. Sanktionspaket
Das 21. Sanktionspaket wurde am 23.7.2026 durch den Rat der EU beschlossen. Die EU verschärft hiermit die Sanktionen gegen Russlands Energiebranche, Finanzsektor und Kryptodienstleister. Das Paket beinhaltet restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus.
Es umfasst weitreichende wirtschaftliche Sanktionen gegen jene Sektoren, die den größten Einfluss auf die russische Wirtschaft und ihre Fähigkeit haben, den Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzuführen. Es zielt darauf ab, die russische Wirtschaft und Kriegsmaschinerie weiter zu schwächen.
Darüber hinaus enthält das Paket die umfangreichste Runde individueller Sanktionen der letzten vier Jahre. Insgesamt wurden 218 neue Listungen vorgenommen.
Die beschlossenen Maßnahmen umfassen:
- Sanktionen gegen 48 Einzelpersonen und 170 Organisationen bzw. Unternehmen
- Eine Aussetzung der automatischen Anpassung des Ölpreisdeckel-Mechanismus bis zum 15. Juli 2027
- Ein Hafenzugangsverbot für weitere 41 Schiffe der russischen Schattenflotte
- Die Möglichkeit, Transaktionen mit gelisteten Raffinerien in Russland und in Nicht-EU-Staaten zu untersagen
- Eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankern (Flüssigerdgas-Tankern) sowie die Möglichkeit, neue Sanktionen gegen deren Verkauf an russische Staatsangehörige und Unternehmen einzuführen
- Ein Transaktionsverbot für 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute sowie für vier Banken mit Sitz in Drittstaaten
- Ein Transaktionsverbot für 14 Krypto-Dienstleistungsplattformen mit Sitz in Drittstaaten
- Die Schaffung der rechtlichen Grundlage für ein Visumverbot für aktive und ehemalige Angehörige der russischen Streitkräfte
- Verschärfte Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) gegenüber 51 weiteren Unternehmen, von denen einige in Drittstaaten ansässig sind.
Die entsprechenden Verordnungen zur Änderung der bestehenden EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus wurden bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht, zudem hat
Zusätzlich zu diesem Sanktionspaket hat der Rat am 13. Juli eine Reihe weiterer restriktiver Maßnahmen beschlossen.
Ergänzend hat die Europäische Kommission im Juli ein Q&A veröffentlicht.
EU-Kommission: European Affordable Housing Act & Call for Evidence zum Housing Simplification Package
Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für den Affordable Housing Act vorgelegt, begleitet von einer Empfehlung zur Leistbarkeit und zum Angebot von Wohnraum in Gebieten mit hohem Wohnungsdruck. Ziel ist es, Mitgliedstaaten und Städte dabei zu unterstützen, die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum in besonders angespannten Regionen zu sichern – ohne den EU-Binnenmarkt zu beeinträchtigen oder das Subsidiaritätsprinzip zu verletzen.
Der Act schafft erstmals einen gemeinsamen europäischen Rahmen, um wohnungspolitische Maßnahmen zu bewerten, die sich auf den Binnenmarkt auswirken. Die Entscheidungshoheit bleibt jedoch bei den nationalen, regionalen und lokalen Behörden.
- Identifikation von Problemgebieten
- Behörden sollen Gebiete mit hohem Wohnungsdruck („areas under housing stress“) anhand einer gemeinsamen Methodik identifizieren. Maßnahmen – etwa Beschränkungen für Kurzzeitvermietungen – müssen zielgerichtet, erforderlich und verhältnismäßig sein sowie durch Daten gestützt werden.
- Regeln für Kurzzeitvermietungen
- Beschränkungen sind nur zulässig, wenn nachweislich:
- Kurzzeitvermietungen den langfristigen Wohnungsbestand verringern (z. B. durch gewerbliche Nutzung).
- Über mindestens drei Jahre negative Auswirkungen auf die Wohnraumverfügbarkeit bestand.
- Weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen. Zudem müssen Behörden die EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietungen (Registrierung, Sperrung nicht-konformer Inserate) anwenden.
- Rahmen für Zweitwohnsitze und Leerstand
- Maßnahmen gegen längerfristigen Leerstand müssen gerechtfertigte Leerstandszeiten berücksichtigen.
- Bedingungen für den Erwerb von Wohnimmobilien dürfen nicht rückwirkend gelten und erfordern Übergangsregelungen.
Die Kommission empfiehlt:
- Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren für Neubau, Renovierung und Umnutzung
- Erleichterte Investitionen in Wohnraum
- „Housing Acceleration Plans“ zur Bündelung von Maßnahmen in Hochdruckgebieten
Hintergrund und nächste Schritte
Der Act ist Teil des European Affordable Housing Plan (verabschiedet am 16. Dezember 2025) und ergänzt die EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietungen (seit Mai 2026 anwendbar). Laut Eurobarometer sehen über 50 % der Stadtbewohner die Wohnsituation als dringendes Problem. Der Act soll Rechtssicherheit für Behörden und Investoren schaffen.
Parallel läuft seit Juli 2026 ein Call for Evidence zum Housing Simplification Package, das bis Q2 2027 in einen Legislativvorschlag münden soll. Dieses Paket zielt auf Vereinfachung von Rechtsvorschriften ab, um das Wohnungsangebot zu erhöhen und Kosten zu senken.
Der Verordnungsvorschlag wird nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von Parlament und Rat behandelt. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Mitgliedstaaten und Stakeholdern an der Umsetzung des European Affordable Housing Plan.
Weiterführende Informationen:
- Questions and answers on the Affordable Housing Act
- Factsheet
- Proposal for a Regulation establishing a framework for measures in Member States to safeguard housing affordability and availability
- Commission Recommendation on housing affordability and supply in areas under housing stress
- Making housing affordable - Housing - European Commission
- European Affordable Housing Plan
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Mit dem CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) wurde die EU-Richtlinie zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in nationales Recht umgesetzt. Betroffen sind multinationale Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von über 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Die Offenlegungsfrist beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Erste Fristen enden 2026.
AMLA – Anti Money Laundering Authority
Jahresbericht 2025
Die AMLA hat Mitte Juli bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2025 der Behörde vorgestellt. Dieser bietet einen Überblick über die institutionelle Entwicklung der AMLA und die im Jahr 2025 erzielten Fortschritte in ihren Kernaufgaben: die Entwicklung des einheitlichen EU-Regelwerks, die Stärkung der AML/CFT-Aufsicht und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Finanzermittlungsstellen.
Finaler Entwurf ITS zur Zusammenarbeit innerhalb des AML/CFT-Aufsichtssystems für die Zwecke der direkten Aufsicht gem. Art 15 Abs 3 AMLAR
Die AMLA hat Ende Juli den Final Report zu den technischen Durchführungsstandards (ITS) zur Zusammenarbeit innerhalb des AML/CFT-Aufsichtssystems für die Zwecke der direkten Aufsicht gem. Art 15 Abs 3 AMLAR veröffentlicht. Die finalen Entwürfe legen die Zusammenarbeit zwischen der AMLA, als europäische Aufsichtsbehörde, und den nationalen Finanzaufsichtsbehörden bei der Auswahl und direkten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute in der EU fest. Die Standards regeln insbesondere die Auswahl der beaufsichtigten Institute, den Übergang von Aufsichtszuständigkeiten zwischen nationaler und europäischer Ebene sowie die Zusammenarbeit von AMLA und den nationalen Aufsichtsbehörden. Die Bundessparte hat sich an der Konsultation der AMLA zu dem Entwurf ITS beteiligt.
Harmonisierte Aufsicht in der EU
Es soll eine harmonisierte Aufsicht in der EU sichergestellt werden. Ab 2028 wird AMLA bestimmte besonders bedeutende grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute auf Gruppenebene direkt beaufsichtigen. Bisher lag diese Aufsicht ausschließlich bei den nationalen Behörden. Die neuen Standards sollen sicherstellen, dass die Aufsicht auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit zwischen nationaler und europäischer Ebene einheitlich und ohne Unterbrechungen erfolgt.
Klare Regeln für Auswahl und Beaufsichtigung
Die Standards sehen ein klar strukturiertes Verfahren zur Auswahl der von AMLA direkt beaufsichtigten Institute vor. Dabei erheben und prüfen die nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Daten, während AMLA die Risikobewertung durchführt und die endgültige Auswahl trifft. Die Ergebnisse werden anschließend auf der Website von AMLA veröffentlicht. Wechselt ein Institut in die direkte Aufsicht von AMLA oder zurück in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde, muss die bislang zuständige Aufsicht der neuen Behörde die vollständige Aufsichtshistorie des Instituts übermitteln. Dadurch sollen Informationsverluste und Aufsichtslücken vermieden werden.
Enge Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden
Die Standards wurden in enger Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden entwickelt und folgen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Detaillierte Daten müssen von den betroffenen Instituten erst dann bereitgestellt werden, wenn sie als potenziell für die direkte AMLA-Aufsicht infrage kommen. Können die Aufsichtsbehörden bereits vorab feststellen, dass ein Institut die Auswahlkriterien nicht erfüllt, entfällt die Meldepflicht vollständig.
Nächste Schritte
Die Entwürfe der ITS werden der Europäischen Kommission zur Verabschiedung vorgelegt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Nach Annahme durch die Europäische Kommission werden die Standards auf die Datenerhebung und den Auswahlprozess angewendet, die der Aufnahme der direkten AMLA-Aufsicht im Jahr 2028 vorausgehen.
FAQs zum Meldepaket zur Ermittlung der vorläufig in Frage kommenden beaufsichtigten Unternehmen gem. Entwurf ITS zu Art 15 Abs 3 AMLAR
Die AMLA hat Ende Juli FAQs zum Meldepaket zur Ermittlung der vorläufig für die direkte Aufsicht in Frage kommenden Verpflichteten gem. Entwurf ITS zu Art 15 Abs 3 AMLAR veröffentlicht hat. Das Dokument enthält Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen und soll die meldenden Verpflichteten bei den auf nationaler Ebene durchgeführten Datenerhebungen unterstützen.
Die FAQs enthalten Fragen, die von den nationalen Finanzaufsichtsbehörden an die AMLA herangetragen wurden, und behandeln insbesondere Auslegungsfragen, operative Klarstellungen sowie praktische Aspekte der Umsetzung. Das Dokument soll als Arbeitsunterlage für die Vorbereitung der Meldungen dienen und zu einer korrekten und effizienten Berichterstattung beitragen.
Darüber hinaus können weiterführende Informationen auf der AMLA-Website abgerufen werden:
- das Meldepaket zur Identifizierung vorläufig für die direkte Aufsicht infrage kommender Verpflichteter (siehe u.a. Aussendung),
- das Webinar zur Identifizierung aufsichtsrelevanter Verpflichteter.
Weitere Fragen können über die jeweils zuständige nationale Finanzaufsichtsbehörde eingebracht werden. Diese werden bei künftigen Aktualisierungen der FAQs berücksichtigt.
Umfrage zu den bisherigen Erfahrungen mit dem bestehenden Rahmenwerk für Central Contact Point (CCP)
Die AMLA hat Anfang August eine Umfrage zu den bisherigen Erfahrungen mit dem bestehenden Rahmenwerk für zentrale Kontaktstellen (Central Contact Point, „CCP“) gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Geldwäscherichtlinie (AMLD) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1108 gestartet hat.
Die Umfrage ist Teil der Vorbereitungen der AMLA für den bevorstehenden technischen Regulierungsstandard (RTS) gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Geldwäscherichtlinie. Ziel ist es, praktische Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie der bestehende Rahmen in der EU umgesetzt wurde. Das Feedback soll der AMLA dabei helfen, die praktische Anwendung der CCP-Regelungen, deren Wirksamkeit sowie mögliche operative Herausforderungen für Institute besser zu verstehen.
Parallel dazu führt die AMLA eine separate Umfrage bei den nationalen zuständigen Behörden durch, um aufsichtliche Perspektiven einzuholen. Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen (CASPs) sind von dieser Umfrage nicht erfasst, da der bisherige CCP-Rahmen für sie nicht galt.
EU-Kommission – geplante Initiative zur jährlichen Aufsichtsgebühr der AMLA: neuerliche Veröffentlichung
Nachdem die EU-Kommission Mitte Juli die ursprüngliche Initiative in Bezug auf die Methode zur Berechnung der von der AMLA erhobenen Gebühren und das Verfahren zur Einziehung der Gebühren aufgegeben hat, hat diese nun einen neuen Anlauf zu ihrer geplanten Initiative in Bezug auf die Methodik zur Berechnung gestartet.
Hintergrund
Die AMLA wird eine jährliche Aufsichtsgebühr von allen (Gruppen von) Kreditinstituten oder (Gruppen von) Finanzinstituten erheben, die in mindestens sechs EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Diese Gebühr richtet sich nach mehreren Faktoren, darunter die Frage, ob das Unternehmen direkt von der AMLA beaufsichtigt wird, seine Größe und sein Risikoprofil. Die Kommission wurde beauftragt, die genaue Methodik zur Berechnung der Höhe der Gebühr für jedes Unternehmen sowie das Verfahren zur Erhebung dieser Gebühren festzulegen. Die öffentliche Konsultation ist für das dritte Quartal 2026 geplant. Die Annahme durch die Kommission ist noch für das vierte Quartal 2026 geplant.
EuGH-Verfahren zu Verbraucherkreditverträgen (C-714/26)
Im Zusammenhang mit der EuGH-Rechtsprechung zur Verzinsung mitfinanzierter Entgelte ist mit der Rechtssache C-714/26 ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren anhängig. Die aufgeworfenen Fragen knüpfen thematisch an die Entscheidung C-744/24 an und betreffen neben der Behandlung mitfinanzierter Entgelte insbesondere mögliche Informationspflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen.
Zahlungsverkehr & Digitalisierung
Digitaler Euro
Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des digitalen Euro schreitet weiter voran. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments hat am 23. Juni 2026 seine Position zum Legislativpaket zur einheitlichen Währung verabschiedet. Die angenommenen Texte wurden anschließend am 9. Juli im Plenum des EU-Parlaments als Verhandlungsmandat des EU-Parlaments bestätigt und bilden damit die Grundlage für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU über den endgültigen Gesetzestext:
- Position zur Einführung des digitalen Euro
- Position zur Bereitstellung digitaler Euro-Dienstleistungen durch non-Euro-PSPs
- Position zu Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel
Der Rat der EU hatte seine Verhandlungsposition bereits im Dezember 2025 beschlossen (Einführung des digitalen Euro, Bereitstellung digitaler Euro-Dienstleistungen durch non-Euro-PSPs, Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel).
Die erste Trilogverhandlung fand am 13. Juli 2026 statt und diente dem Austausch über die Positionen von EU-Parlament und Rat. Für September sind mehrere technische Triloge sowie zwei politische Triloge mit Kommission, Rat und Parlament geplant. Ziel ist ein Abschluss der Verhandlungen bis Ende 2026.
Parallel soll die EZB an der technischen Infrastruktur arbeiten und im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2027 die Pilotphase starten. Dazu wurden 36 Zahlungsdienstleister sowie ausgewählte Händler und Mitarbeiter:innen des Eurosystems für die Teilnahme am Pilotprojekt zugelassen.
Für die österreichische Bankenbranche sind unter anderem folgende Aspekte für eine erfolgreiche Einführung des digitalen Euro wesentlich, die in den Trilogverhandlungen priorisiert werden sollten:
- Ein niedriges und konstantes Haltelimit für Bürger:innen. Dieses sollte von den demokratisch legitimierten Mitgesetzgebern festgelegt werden. Aus Sicht der Kreditwirtschaft ist ein niedriges, ausgewogenes Haltelimit notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren und zugleich negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu begrenzen. Die Verordnung sollte dabei keine Bestimmungen enthalten, die wesentliche Grundprinzipien des digitalen Euro relativieren und dadurch die Wirksamkeit des Haltelimits beeinträchtigen würden.
- Wirtschaftlich tragfähiges Kompensationsmodell zur Deckung der erheblichen Kosten, die mit dem digitalen Euro verbunden sind. Dabei müssen alle relevanten Kosten berücksichtigt und eine angemessene Gewinnmarge ermöglicht werden, damit es nicht nur großen internationalen PSPs möglich ist, Digitaler Euro-Dienste profitabel anzubieten.
- Bargeldähnliche Ausgestaltung des digitalen Euro mit klar priorisierten Kernfunktionen. Ein kurzer Katalog an Basisdienstleistungen ist essenziell, damit der digitale Euro als Zentralbankgeld wahrgenommen wird und nicht als staatliche Kreditkarte. Zusatzfunktionen sollten der Innovationskraft des Marktes überlassen werden, um an den Bedürfnissen der Kund:innen ausgerichtete Produkte zu entwickeln.
- Einschränkung von „Open Funding“, um Wettbewerbsverzerrung zugunsten internationaler Fin-/BigTechs auf Kosten europäischer Banken zu vermeiden.
- Kein Zwang für PSPs zur Unterstützung von Drittanbieter-Apps. Es ist politisch gewünscht, dass Banken nicht als bloßer Dienstleister der EZB auftreten, sondern den digitalen Euro im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ihren Kund:innen anbieten. Dementsprechend sollten sie den digitalen Euro auch über ihre eigenen Apps vertreiben dürfen und nicht gezwungen sein, auch Apps der EZB oder eine Vollintegration in EUDI-Wallets zu unterstützen.
- Schrittweise Einführung des digitalen Euro in einer ausreichend langen Roll-out-Phase von mindestens 24 Monaten, um technische Probleme zu vermeiden, das Vertrauen der Bürger:innen zu stärken und die Kosten aller Beteiligten zu reduzieren.
- Der digitale Euro ist eine digitale Retail-Zentralbankwährung. Privatpersonen soll die Nutzung von Zentralbankgeld im digitalen Raum ermöglicht werden, dementsprechend ist der Verordnungstext auch auf P2P- und P2B-Zahlungen zugeschnitten. Um Widersprüche im Verordnungstext zu vermeiden und eine strukturelle Schwächung des autonomen europäischen Zahlungsverkehrssystems SEPA zu vermeiden, sollten B2B-, G2B-, B2G- und G2C-Anwendungsfälle höchstens als langfristige Option erwähnt und nicht bereits zu Beginn ermöglicht werden.
- Berücksichtigung der bestehenden bewährten europäischen Zahlungssysteme (insb. SEPA und private europäische A2A-Bezahllösungen), ohne diese durch regulatorische Vorzugsbehandlung des digitalen Euro zu verdrängen.
EPI/WERO: Whitepaper 'Wero in Österreich – das strategische Aushängeschild europäischer Banken'
Die Syngenio AG, ein unabhängiges IT-Beratungs- und Softwareunternehmen mit Schwerpunkt Prozess- und Anwendungsberatung, hat kürzlich das Whitepaper „Wero in Österreich – das strategische Aushängeschild europäischer Banken“ veröffentlicht. Es analysiert die Auswirkungen von WERO auf österreichische Kreditinstitute sowie auf den Handel.
Mit dem Einstieg von Erste Bank Österreich, Raiffeisen Bank International und den Raiffeisen-Landesbanken in die European Payment Initiative (EPI) soll die europäische Zahlungslösung Wero auch in Österreich eingeführt werden. Die Grundlage dafür soll die EU-Regulierung zu Echtzeitüberweisungen schaffen. Das Ziel ist es, die Kundenschnittstelle im Zahlungsverkehr wieder stärker selbst zu besetzen und unabhängiger von internationalen Anbietern zu werden. Die Payment Services Austria (PSA) hat bereits mit der Vorbereitung der Issuing-Support-Servicierung für Wero für Banken in Österreich und Deutschland gestartet.
OeNB-Bericht mit Daten zu den Auswirkungen von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr in Österreich
Die OeNB hat im August 2026 einen aktuellen Bericht (Report 2026/22) mit Daten zu den Auswirkungen von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr in Österreich veröffentlicht, den wir Ihnen in der Anlage übermitteln. Dem Bericht zufolge ist die Schadenssumme im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 17,6 % auf insgesamt 115,4 Millionen Euro gestiegen. Dennoch entfällt durchschnittlich nur eine von 16.000 Transaktionen auf eine betrügerische Zahlung. Von 1.000 bezahlten Euro fließen im Schnitt lediglich 1,6 Cent an Betrüger.
Wesentliche Erkenntnisse
- Im Jahr 2025 wurden in Österreich rund 351.000 betrügerische Transaktionen registriert.
- Die gesamte Schadenssumme stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,6 % auf 115,4 Millionen Euro, während das Gesamtvolumen aller unbaren Zahlungen mit rund 7,2 Billionen Euro weitgehend unverändert blieb.
- Trotz dieses Anstiegs bleibt der Zahlungsverkehr in Österreich im europäischen Vergleich sehr sicher. Bei den meisten Zahlungsarten liegen die heimischen Betrugsraten unter dem EU-Durchschnitt. Eine Ausnahme bilden Überweisungen: Gemessen an der Anzahl der Transaktionen ist die Betrugsrate mit 0,004 % doppelt so hoch wie im EU-Durchschnitt (0,002 %). Gemessen an der Schadenssumme entspricht Österreich bei Überweisungen hingegen genau dem EU-Durchschnitt (0,001 %). Bei allen anderen Zahlungsarten liegen die Werte deutlich darunter.
- 90 % aller Betrugsfälle entfielen auf Kartenzahlungen.
- Besonders hohe Schäden entstehen jedoch durch betrügerische Überweisungen. Obwohl sie nur rund 9 % der Betrugsfälle ausmachen, verursachen sie mit etwa 89 Millionen Euro rund 78 % der gesamten Schadenssumme.
- Hauptursache ist zunehmend Social Engineering, bei dem Opfer durch gezielte Täuschung zur Freigabe von Zahlungen verleitet werden. Im Jahr 2025 waren 83 % der Verluste aus betrügerischen Überweisungen auf diese Form des Betrugs zurückzuführen.
Die OeNB weist darauf hin, dass sich Betrug zunehmend von technischen Angriffen hin zur Manipulation von Menschen verlagert. Daher setzt die OeNB verstärkt auf Präventionsmaßnahmen und Finanzbildung, um das Bewusstsein für Betrugsrisiken zu stärken und Schäden zu vermeiden.
Aus Sicht der Branche bestätigen diese Zahlen, dass der österreichische Zahlungsverkehr hochentwickelt und insgesamt sehr sicher ist. Viele Betrugsfälle sind nicht auf ein technisches Versagen oder ein Eindringen in die Sicherheitssysteme der Banken zurückzuführen, sondern auf gezielte Täuschung und Manipulation – ein Aspekt, der in der öffentlichen und medialen Diskussion häufig zu kurz kommt. Die Bundessparte setzt daher weiterhin darauf, hervorzuheben, dass nachhaltiger Konsumentenschutz nur dann wirksam gewährleistet werden kann, wenn technische Sicherheit, Prävention, Aufklärung, sorgfältiges Kundenverhalten sowie eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten konsequent ineinandergreifen.
EZB – Ergebnisse der Umfrage zur Bargeldakzeptanz bei Unternehmen im Euroraum
Die EZB hat im August die Ergebnisse ihrer jüngsten Umfrage zur Bargeldakzeptanz bei Unternehmen im Euroraum veröffentlicht:
- 92 % der Unternehmen mit stationären Verkaufsstellen akzeptieren Bargeld
- Bargeldakzeptanz erholt sich nach dem während und nach der Pandemie verzeichneten Rückgang
- Bargeld wird weiterhin insbesondere aufgrund von Datenschutz und Zuverlässigkeit geschätzt, während die Akzeptanz mobiler Zahlungsmethoden deutlich zunimmt.
Im Jahr 2026 gaben 92 % der Unternehmen in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie sowie Kunst, Unterhaltung und Freizeit an, Bargeld an ihren physischen Verkaufsstellen zu akzeptieren. Im Vergleich zu 90 % im Jahr 2024 bestätige dies die Erholung der Bargeldakzeptanz nach dem während und unmittelbar nach der Pandemie beobachteten Rückgang. Laut der Umfrage bleibt Bargeld das am weitesten verbreitete Zahlungsmittel im Euroraum. Die Akzeptanz von Kartenzahlungen blieb zwischen 2024 und 2026 mit 88 % weitgehend unverändert. Gleichzeitig habe die Akzeptanz mobiler Zahlungsmethoden deutlich zugenommen und stieg im selben Zeitraum von 36 % auf 68 %.
Zugleich berichten 25 % der befragten Unternehmen im Euroraum, Maßnahmen zur Förderung digitaler Zahlungsformen ergriffen zu haben. Dazu zählen Investitionen in Kassen, die bargeldlose Zahlungen ermöglichen, oder die Reduzierung der Anzahl von Kassen mit Bargeldannahme. Darüber hinaus haben 13 % der Unternehmen Selbstbedienungskassen eingeführt.
Bei der Entscheidung über die Annahme von Zahlungsmitteln nannten Unternehmen vor allem die Präferenzen der Kund:innen, Sicherheitsaspekte sowie die einfache Handhabung als maßgebliche Kriterien. Gleichzeitig sehen sie gegenüber digitalen Zahlungsmethoden weiterhin wesentliche Vorteile von Bargeld, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Zuverlässigkeit.
An der Umfrage nahmen 8.205 Unternehmen aus allen 21 Ländern des Euroraums teil. Die Interviews wurden zwischen Februar und April 2026 durchgeführt.
BKA: Information zu Schockanrufen und Accountsicherheit
Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt gemeinsam mit Partnerorganisationen vor der weiterhin stark auftretenden Betrugsform der sogenannten „Schockanrufe“. Kriminelle geben sich dabei telefonisch als Polizisten, Ärzte, Staatsanwälte oder andere Autoritätspersonen aus und setzen vor allem ältere Menschen massiv unter Druck.
Mit dramatischen Geschichten über schwere Unfälle, angebliche Ermittlungen oder medizinische Notfälle versuchen die Täter, Angst und Panik auszulösen. Ziel ist es, Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände zu erlangen. Die Opfer werden zur absoluten Verschwiegenheit aufgefordert und häufig über Stunden am Telefon gehalten.
Das Bundeskriminalamt empfiehlt:
- Legen Sie bei verdächtigen Anrufen sofort auf.
- Geben Sie keine Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse.
- Kontaktieren Sie Angehörige direkt unter bekannten Telefonnummern.
- Übergeben Sie niemals Geld oder Wertgegenstände an unbekannte Personen.
- Verständigen Sie im Zweifel sofort die Polizei unter 133.
Das Bundeskriminalamt stellt gemeinsam mit Partnerorganisationen einfache Präventionstipps zu Online-Account-Sicherheit, insbesondere zu starken Passwörtern, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Passkeys und dem Umgang mit verdächtigen Nachrichten bereit. Darüber hinaus werden einfache Maßnahmen dargelegt, mit denen sich Online-Konten wirksam schützen lassen. Ebenso wichtig ist das eigene Verhalten: Unerwartete Nachrichten, Links und Aufforderungen zur Eingabe von Zugangsdaten sollten immer kritisch geprüft werden.
Das Bundeskriminalamt empfiehlt:
- Verwenden Sie für jedes Konto ein eigenes, starkes Passwort.
- Aktivieren Sie Zwei-Faktor-Authentifizierung.
- Nutzen Sie nach Möglichkeit Passkeys oder einen Passwort-Manager.
- Klicken Sie nicht unüberlegt auf Links in unerwarteten Nachrichten.
- Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoaktivitäten und verknüpften Geräte.
Prävention und Aufklärung bleiben die wichtigsten Maßnahmen, um insbesondere ältere Menschen vor dieser Form des organisierten Betrugs zu schützen. Österreichs Banken messen der Sicherheit ihrer Kundschaft hohe Priorität bei und investieren laufend in umfassende Information über aktuelle Betrugsmaschen.
Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundeskriminalamtes / Kriminalprävention ersichtlich: Accountsicherheit - Sicherheit für Ihr Benutzerkonto und Sicher vor Betrügereien.
Spannungsverhältnis zwischen DORA und NIS2/NISG 2026
Bekanntlich tritt das NISG 2026, das nationale Umsetzungsgesetz zur NIS2-Richtlinie, am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für Finanzunternehmen ergeben sich daraus zahlreiche Fragen zum Verhältnis zwischen DORA und NIS2 bzw. NISG 2026. Im Rahmen eines gemeinsamen Dialogs mit der OeNB, der FMA und dem BMI als zentrale staatliche NIS-Behörde konnten einige Fragestellungen in diesem Zusammenhang aufgeklärt werden.
Für Finanzunternehmen gilt DORA gegenüber der NIS2-Richtlinie bzw. dem NISG 2026 grundsätzlich als sektorspezifischer Rechtsakt (lex specialis). Soweit Finanzunternehmen in den Anwendungsbereich von DORA fallen, gehen die einschlägigen DORA-Bestimmungen gemäß § 24 Abs. 7 NISG 2026 den Regelungen des NISG 2026 vor. Die FMA weist darauf hin[3], dass für Finanzunternehmen, die sowohl der DORA unterliegen als auch als wesentliche oder wichtige Einrichtungen im Sinne des NISG 2026 eingestuft sind, insbesondere folgende NISG 2026-Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen:
- Governance-Anforderungen (§ 31 NISG 2026),
- Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen (§ 32),
- Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen (§ 33),
- Berichtspflichten (§ 34),
- spezifische Regelungen für Informationsaustausch zw. Finanzunternehmen (§ 36),
- Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen (§§ 38 und 39) sowie
- einschlägige Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 45).
[3] Siehe hierzu die „Information der FMA zum Verhältnis zwischen DORA und NIS2/NISG 2026 für Finanzunternehmen“ auf der FMA-DORA-Website unter „FMA-Aktivitäten“ im Abschnitt „FMA-Hinweise“: DORA – FMA-Aktivitäten - FMA Österreich (abgerufen am 15.09.2026)
Im Übrigen bleiben folgende Bestimmungen des NISG 2026 für Finanzunternehmen grundsätzlich anwendbar:
- Einbindung in die nationale Cybersicherheitsstrategie (§ 15 NISG 2026),
- Zusammenarbeit mit Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs) (§§ 8 ff),
- Mitwirkung beim Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes (§ 16) sowie im Rahmen von EU-CyCLONe,
- Pflicht zur Registrierung gemäß § 29 Abs. 2 NISG 2026.
In Fällen, in denen Finanzunternehmen unter DORA fallen und aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit zugleich einem weiteren Sektor nach Anlage 1 oder 2 NISG 2026 zugeordnet werden können, gelten DORA und NISG 2026 grundsätzlich nebeneinander. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit des Finanzunternehmens gemäß DORA um die Erbringung von IKT-Dienstleistungen als IKT-Drittdienstleister im Sinne der DORA gegenüber anderen Finanzunternehmen handelt. In diesen Fällen gilt DORA auch für diese Tätigkeit und die Tätigkeit verbleibt im Aufsichtsberiech der DORA-Behörde. Die einschlägigen DORA-Bestimmungen gehen gemäß § 24 Abs. 7 NISG 2026 auch für diese Tätigkeiten vor. Dies entspricht auch der DORA-Q&A 136 3193 der EIOPA. Demnach erstreckt sich der Anwendungsbereich von DORA grundsätzlich auf das gesamte Finanzunternehmen und erfasst auch nicht regulierte Tätigkeiten, sofern gemeinsame IKT-Systeme und -Prozesse genutzt werden und keine vollständige Trennung besteht.
Nach Auffassung der FMA sind IKT-Drittdienstleister – abgesehen von der vorstehend beschriebenen Konstellation, in der ein bereits DORA-pflichtiges Finanzunternehmen selbst IKT-Dienstleistungen an ein anderes Finanzunternehmen erbringt – gemäß Art. 2 Abs. 2 DORA per se nicht als Finanzunternehmen im Sinne der DORA anzusehen. Für sie gilt DORA daher grundsätzlich nicht als lex specialis gegenüber dem NISG 2026. Sie unterliegen folglich den Verpflichtungen des NISG 2026 einschließlich der dort vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsregelungen.
Nutzung des KI-Modells „Claude Mythos“
Das US-Unternehmen „Anthropic“ hat das KI-Modell „Claude Mythos“ entwickelt. Das Besondere an Claude-Mythos ist, dass eine Vielzahl unentdeckter Sicherheitslücken in Software, Betriebssystemen und Netzwerken aufgespürt, analysiert und direkt ausgenutzt werden können. Diese KI findet die Sicherheitslücke daher nicht nur, sondern schreibt autonom einen funktionierenden Angriffs-Code – und das innerhalb von Stunden und zu minimalen Kosten. Anthropic hat Claude Mythos aufgrund der Gefahr des Missbrauchs auch bis dato noch nicht offiziell für den Markt freigegeben.
Bisher ist die Nutzung von „Claude Mythos“ lediglich US-amerikanischen Unternehmen vorbehalten („Project Glasswing“). Europäischen Unternehmen, Banken und Infrastrukturen
wird bis dato kein Zugriff auf das schlagkräftigste KI-Analyse-Tool der Welt eingeräumt. Vor diesem Hintergrund besteht für Europa eine hohe Verwundbarkeit im Bereich der Cybersicherheit und eine missliche Abhängigkeit von den USA. Während US-Unternehmen ihre Systeme in Rekordzeit KI-gestützt schützen können, werden europäische Behörden, Unternehmen und kritische Infrastrukturen (Stromnetze, Krankenhäuser) zum bevorzugten Ziel für global operierende Cyberkriminelle. Ein Cyberangreifer benötigt durch den Einsatz von Claude Mythos auch kein jahrelanges Expertenwissen in Systemarchitektur mehr, um hochkomplexe Cyber-Angriffe durchzuführen. Die neuen KI-Modelle stellen somit aufgrund der erweiterten Fähigkeiten und gleichzeitigen automatisierten Ausnutzung von Schwachstellen enorme Risiken für sämtliche IT-Systeme dar. Im globalen Finanzsystem kann daraus ein massives Stabilitätsrisiko erwachsen. So spricht zB das Financial Stability Board (FSB) von "neuen und fortgeschrittenen Risiken für die globale Finanzstabilität.“ Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) sieht in KI-Modellen wie „Claude Mythos“ eine Gefahr für das globale Finanzsystem und warnt vor einem "potenziellen makrofinanziellen Schock".
Um kritische Infrastrukturen, Behörden, Unternehmen und die europäische Kreditwirtschaft gegen drohende Cyberangriffe zu schützen, müssen europäische Cybersecurity-Teams mit denselben digitalen Werkzeugen ausgestattet sein, die auch potenzielle Angreifer nutzen. Um die digitale Souveränität und Verteidigungsfähigkeit der EU in diesem Bereich zu gewährleisten, ist der Zugang zu Claude Mythos oder ähnlich mächtigen KI-Modellen für die Zwecke der präventiven, raschen Erkennung von potenziellen Angriffszielen von entscheidender Bedeutung.
Bereits vor dem Sommer fanden Gespräche auf europäischer Ebene mit Anthropic statt. Ziel war unter anderem, zumindest der EU-Cybersicherheitsagentur ENISA im Rahmen des „Project Glasswing“ Zugang zu Claude Mythos zu ermöglichen, damit die Behörde die Funktionen von Claude Mythos selbst testen und bewerten kann (Bloomberg, Handelsblatt, TNW). Darüber hinaus fand am 14. Juli im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EU-Parlaments ein Meinungsaustausch mit Anthropic zu Claude Mythos statt.
Medienberichten zufolge hat ENISA nun nach mehr als dreimonatigen Verhandlungen und Gesprächen Zugang zum KI-Modell „Mythos 5“ erhalten und testet dieses leistungsfähige KI-Modell (Bloomberg, Euronews). Parallel dazu veröffentlichte Anthropic mit „Claude Mythos 5.1“ eine weiterentwickelte Version des Modells, die Verbesserungen im Bereich der Cybersicherheit aufweist. Für diese neue Version ist ein Zugang der ENISA bislang nicht bestätigt. Darüber hinaus gab Anthropic kürzlich einen vierten Sicherheitsvorfall bekannt.
AI Act – Beginn der Durchsetzung von GPAI-Vorschriften und neuen Transparenzanforderungen ab dem 2. August 2026
Am 2. August 2026 hat die EU-Kommission (AI Office) gemeinsam mit den nationalen Behörden mit der Durchsetzung der AI-Act-Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) begonnen. Gleichzeitig sind neue Transparenzvorschriften für Chatbots, Deepfakes und KI-generierte Inhalte in Kraft getreten. Diese verpflichten bestimmte KI-Systeme dazu, Nutzer:innen darüber zu informieren, wenn sie mit KI interagieren oder wenn Inhalte durch KI generiert bzw. verändert wurden. Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine erste Liste von rund 190 Organisationen veröffentlicht, die den Verhaltenskodex für die Transparenz von KI-generierten Inhalten unterzeichnet haben, mit dem die Vorschriften über die Transparenz von KI-generierten Inhalten operationalisiert werden.
Nächste Schritte: Der AI-Omnibus verschob die Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) auf den 2. Dezember 2027. Außerdem wurden die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme, die in regulierte physische Produkte (Anhang I) integriert sind, auf den 2. August 2028 verschoben (Maschinen, Spielzeug, Aufzüge usw.). Der AI-Omnibus führt neue Verbote für KI-Systeme ein, die nicht einvernehmliche sexuell explizite Inhalte und Material über sexuellen Kindesmissbrauch generieren. Diese Vorschriften gelten ab dem 2. Dezember 2026. Darüber hinaus tritt am 10. August 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1755 der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 in Kraft. Sie legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren der Kommission bei Verstößen gegen die Bestimmungen des AI Acts fest.
ESA – Stärkere Governance und einheitliche Aufsicht zur Begrenzung von IKT-Risiken durch Frontier AI Models
Die Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – die ESAs) haben Anfang August 2026 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, in der sie zu einem sektorübergreifenden, risikobasierten und einheitlichen Aufsichtsansatz aufrufen, um IKT-Risiken im Zusammenhang mit „Frontier AI Models“ wirksam zu begrenzen.
Die Erklärung berücksichtigt bestehende regulatorische Anforderungen, den Aktionsplan der EU-Kommission zu Cybersicherheit und Künstlicher Intelligenz sowie aktuelle Veröffentlichungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA), des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und weiterer zuständiger Behörden. In der Erklärung skizzieren die ESAs Maßnahmen, mit denen Finanzunternehmen ihre operationelle Resilienz gegenüber Cyberrisiken stärken können, die sich aus dem Einsatz von Frontier-KI-Modellen ergeben. Besonderes Augenmerk liegt auf der Prävention, Erkennung und wirksamen Steuerung dieser Risiken.
Die ESAs betonen zudem die Bedeutung robuster Governance- und Risikomanagementrahmen, um Cyberrisiken im Zusammenhang mit Frontier-KI-Modellen angemessen zu identifizieren, zu bewerten und zu begrenzen. Darüber hinaus informiert die Erklärung über laufende und geplante DORA-Aufsichtsaktivitäten gegenüber kritischen IKT-Drittdienstleistern (Critical ICT Third-Party Providers – CTPPs), die ebenfalls zur Bewältigung dieser Risiken beitragen sollen. Finanzunternehmen und zuständige Behörden werden ermutigt, die Erklärung als Grundlage für den aufsichtlichen Dialog zu nutzen und dabei bestehende aufsichtliche Erwartungen zu berücksichtigen. Ein solcher Ansatz soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Finanzsystems gegenüber den Risiken neuer KI-Technologien nachhaltig zu stärken.
Ein IMF-Blog vom 7. Mai 2026 fordert angesichts zunehmender KI-gestützter Cyberangriffe eine Stärkung der operativen Resilienz, der Aufsicht und der internationalen Zusammenarbeit, um die Finanzstabilität zu sichern.
EU-Kommission – Leitlinien zu Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Artikel 50 AI-Act
Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Konsultation vom Mai 2026 hat die EU-Kommission gestern die finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen veröffentlicht, um einheitliche Einhaltung der Transparenzpflichten in der EU sicherzustellen. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Diese Leitlinien sollen als praktische Leitlinien dienen, um die zuständigen Behörden sowie die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dabei zu unterstützen, die Einhaltung der Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Acts in kohärenter, wirksamer und einheitlicher Weise sicherzustellen. Die EU-Kommission hat diese Leitlinien parallel zum Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ausgearbeitet. In den Leitlinien wird der Umfang der rechtlichen Verpflichtungen präzisiert und auf Aspekte eingegangen, die nicht unter den Kodex fallen.
Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen
Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge
Die Novelle zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge wurde am 9. September 2026 samt Abänderungsantrag und ergänzendem Gesetzesantrag vom Sozialausschuss beschlossen. Adaptierungen und Ergänzungen erfolgten insbesondere noch im Bereich der Härtefallauszahlungen und zur Inkrafttretensregelung. Darüber hinaus kam es zu Ergänzungen bzw. Klarstellungen im EStG und VersStG zu Versicherungen.
Im Bereich der betriebliche Altersvorsorge können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erworbene Abfertigungsanwartschaften künftig kostenfrei in eine Pensionskasse übertragen. Alternativ ist auch die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften als Einmalprämie in eine bereits vorhandene oder zu diesem Zweck abgeschlossene Lebensversicherung – ohne Anfall der Versicherungssteuer – möglich.
Mit diesem Beschluss wird die „Abfertigung Neu“ gestärkt sowie die betriebliche Altersvorsorge effizienter gestaltet. Ermöglicht wird dies insbesondere durch die Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft und die Implementierung eines Standardprodukts zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) sowie durch die geschaffene Übertragungsmöglichkeit in Lebensversicherungen.
Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.
36. Novelle der Straßenverkehrsordnung – „E-Mopeds”
Fahrzeuge der Klasse L1e-B, sogenannte "E-Mopeds", bis 25 km/h und 250 Watt Nenndauerleistung gelten entsprechend der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung ab 1. Oktober 2026 nicht mehr als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge. Damit sind unter anderem Führerschein, Zulassung, Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung und Motorradhelm erforderlich. Auch Radfahranlagen dürfen mit diesen Fahrzeugen künftig nicht mehr benützt werden.
Für die Durchführung der Zulassung sind die Ausstellung eines CoC-Papiers sowie die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank durch den Hersteller erforderlich. Alternativ ist eine Einzelgenehmigung durch die technischen Prüfstellen des jeweiligen Bundeslandes bzw. durch die MA 46 in Wien möglich.
Weitere Information finden Sie auf der Website des Kuratoriums für Verkehrssicherheit.
Sonstige Themen
Statistik Austria: Nur 10 % der Unternehmen von statistischen Meldepflichten betroffen (Belastungsbarometer)
Die aktuellen Ergebnisse des Belastungsbarometers von Statistik Austria zeigen, dass im Jahr 2025 nur rund 10 % der österreichischen Unternehmen von verpflichtenden wirtschaftsstatistischen Erhebungen betroffen waren. Rund 90 % der Unternehmen mussten keine Meldungen an Statistik Austria abgeben. Klein- und Kleinstunternehmen sind aufgrund von Schwellenwerten überwiegend von Meldepflichten befreit oder werden lediglich im Rahmen von Stichprobenerhebungen erfasst.
Im Jahr 2025 waren insgesamt 50.486 Unternehmen bei mindestens einer der großen wirtschaftsstatistischen Erhebungen meldepflichtig. Bei 55 % dieser Unternehmen bestand die Meldepflicht lediglich für eine einzige Erhebung. Die Entlastung der Unternehmen ist als Grundsatz im Bundesstatistikgesetz verankert und wird durch das Belastungsbarometer laufend gemessen. Dabei werden unter anderem Erhebungen zu Konjunktur, Strukturdaten, Preisen, Außenhandel und Verkehr berücksichtigt.
Seit Beginn der Messung im Jahr 2001 konnte die Belastung der Unternehmen durch statistische Meldungen deutlich reduziert werden. Nach Angaben von Statistik Austria ging der gesamte Meldeaufwand trotz zusätzlicher neuer Erhebungen um rund 15 % zurück. Wesentliche Gründe dafür sind die verstärkte Nutzung von Verwaltungsdaten, die Anhebung von Schwellenwerten sowie der Ausbau elektronischer Meldeverfahren. Beim Belastungsbarometer sank der Indexwert der seit 2001 berücksichtigten Erhebungen von 100 auf 79,44, für alle im Jahr 2025 erfassten Erhebungen auf 85,61.
Besonders stark betroffen sind große Unternehmen, während bei kleineren Betrieben die Belastung durch Schwellenwerte gezielt begrenzt wird. Die höchsten Meldeaufwände entfallen auf Oberösterreich, Niederösterreich und Wien. Zu den am häufigsten betroffenen Branchen zählen Bergbau, Verkehr, Herstellung von Waren sowie die Wasserversorgung.
Mentoring für Migrant:innen
Das Erfolgsprogramm „Mentoring für Migrant:innen“ der WKO in Kooperation mit AMS und ÖIF startet im Jänner 2027 in die nächste Runde. Mentor:innen unterstützen ehrenamtlich Personen mit Migrations- oder Fluchthintergrund auf ihrem Weg in den österreichischen Arbeitsmarkt. Durch das Mentoring sollen Mentees leichter am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit einen Beitrag zur heimischen Wirtschaft leisten. Neben der persönlichen Bereicherung bietet das Programm auch die Möglichkeit, sich mit anderen Mentor:innen auszutauschen und zu vernetzen. Falls Sie Interesse an einer Teilnahme als Mentor:in haben, freuen wir uns über Ihre Bewerbung bis 30.10.2026 per E-Mail an mentoring@wko.at. Weitere Informationen finden Sie auf der Website.