Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Verträge mit Konsumenten

Rechtliche Rahmenbedingungen der Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG)

Lesedauer: 5 Minuten

21.09.2023

Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) legt die rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern fest.

Das VRUG regelt insbesondere die

  • allgemeine Informationspflichten für alle Verträge (siehe § 5a KSchG)
  • umfassende Sonderbestimmungen für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge (weitreichende vorvertragliche Informationspflichten, verlängertes Rücktrittsrecht, Formularpflichten für den Unternehmer, gravierende Sanktionen bei Verstoß gegen Informationspflichten)
  • Neuregelung des Gefahrenübergangs im Versendungskauf
  • Unzulässigkeit von Mehrwertnummern für Kundenhotlines

Rechtsgrundlage

Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG)

VRUG Anhang: Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts


Wichtig:
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des VRUG abweichen, sind sie unwirksam.

Detaillierte Informationen sowie Musterformulare und Ausfüllhilfen finden Sie hier.


Tipp:
Bitte lesen Sie das Merkblatt AUSSERGESCHÄFTSRAUMVERTRÄGE (PDF) vor Vertragsabschlüssen mit Konsumenten sehr genau.

Außergeschäftsraumverträge im Überblick

Mit dem VRUG werden neue Regelungen für Verträge geschaffen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Konkret bedeutet das für den betrieblichen Alltag, dass mit diesem Zeitpunkt z.B. Geschäftsabläufe, Formblätter und AGB an die neuen rechtlichen Vorschriften angepasst sein müssen.  

Die Vorgaben für Außergeschäftsraumverträge kommen u.a. nicht zur Anwendung für Verträge von Betrieben des Gewerbes und Handwerks (vgl. § 1 Abs. 2 FAGG),

  1. die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet,
  2. über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum 

Es ist zu beachten, dass die Vorgaben für Außergeschäftsraumverträge dann NICHT ANZUWENDEN sind,  

  • wenn der Unternehmer z.B. in die Wohnung kommt, um lediglich Maß zu nehmen oder eine Schätzung vorzunehmen UND  
  • der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) geschlossen wird. 

Geschäftsräume sind definiert als unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 

Wenn der Vertrag NICHT in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens (d.h. zum Beispiel in der Wohnung, auf der Baustelle, etc.) geschlossen wird,  

  • gelten umfassende vorvertragliche Informationspflichten und Bestätigungserfordernisse für den Vertrag grundsätzlich jeweils auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger,
  • ist dem Verbraucher nach Abschluss des Vertrages eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages oder eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages grundsätzlich auf Papier zur Verfügung zu stellen,
  • hat der Verbraucher eine Frist von 14 Kalendertagen, um vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, sofern nicht eine Ausnahme greift (siehe unten).
  • ist der Verbraucher ggf. über die Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts (siehe Muster-Widerrufsformular) aufzuklären. Für den Fall, dass der Verbraucher nicht entsprechend den Vorgaben über das Rücktrittsrechts belehrt wurde, verlängert sich die Rücktrittsfrist. Die verlängerte Frist beträgt 12 Monate und 14 Tage. Wenn die Belehrung innerhalb von 12 Monaten nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information.

Die Verletzung der ordnungsgemäßen Information des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht durch den Unternehmer führt dazu, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall nicht für Dienstleistungen, die während der Rücktrittsfrist erbracht wurden, aufzukommen hat. Allgemein löst die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Informationspflichten wettbewerbsrechtliche Rechtsfolgen (z.B. Unterlassung) oder verwaltungsstrafrechtliche Folgen (Geldstrafen bis zu 1.450,00 Euro) aus. 

Zu Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen folgendes Fallbeispiel (es handelt sich dabei um allgemein verwendbare Muster, die auf keinen bestimmten Geschäftsfall zugeschnitten sind): 

1. Muster für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen

  1. Neutrale Version (hier können die unternehmensspezifischen Informationen eingetragen werden)
  2. Auszudrucken auf Firmenpapier (es entfallen die Angaben zum Unternehmen im Dokument, da am Firmenpapier enthalten)
  3. Praxisbeispiel – Vertragsabschluss bei Kundenbesuch und Beginn der Dienstleistungserbringung nach Ablauf der Rücktrittsfrist (14 Tage)

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen u.a. für 

  • Dienstleistungen, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch (Bestätigung des Verbrauchers über Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts) vor Beendigung der Rücktrittsfrist begonnen und vollständig erfüllt wurden, 
  • Waren und Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, 
  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 
  • Verträge über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat 

Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gelten nicht für Dienstleistungen, zu deren Erbringung der Unternehmer während seines Aufenthaltes z.B. in der Wohnung des Verbrauchers aufgrund der Durchführung dringender Reparatur- und Instandsetzungs-arbeiten zusätzlich beauftragt wird. Zu den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgende Fallbeispiele: 

2. Muster für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen – kein Rücktrittsrecht 

  1. Neutrale Version - Durchführung dringender Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten - kein Rücktrittsrecht (hier können die unternehmensspezifischen Informationen eingetragen werden)
  2. Auszudrucken auf Firmenpapier (es entfallen die Angaben zum Unternehmen im Dokument, da am Firmenpapier enthalten)
  3. Praxisbeispiel – Durchführung dringender Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (kein Rücktrittsrecht)
  4. Neutrale Version - Anfertigung von Waren nach Kundenspezifikation oder eindeutig auf persönliche Anforderungen zugeschnitten -kein Rücktrittsrecht (hier können die unternehmensspezifischen Informationen eingetragen werden)
  5. Ausdrucken auf Firmenpapier (es entfallen die Angaben zum Unternehmen im Dokument, da am Firmenpapier enthalten)
  6. Praxisbeispiel – Anfertigung von Waren nach Kundenspezifikation oder eindeutig auf persönliche Anforderungen zugeschnitten (kein Rücktrittsrecht)

Wenn der Verbraucher möchte, dass eine Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnt, dann hat der Unternehmer den Verbraucher aufzufordern, ein entsprechendes „ausdrückliches Verlangen“ auf einem dauerhaften Datenträger (d.h. also in der Praxis bei Außergeschäftsraumverträgen meist auf Papier) zu erklären. Dazu folgendes Fallbeispiel:

3. Muster für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen – Sofortige Leistungserbringung und vollständige Erfüllung vor Ende der Rücktrittsfrist (14 Tage) auf Kundenwunsch 

  1. Neutrale Version (hier können die unternehmensspezifischen Informationen eingetragen werden)
  2. Auszudrucken auf Firmenpapier (es entfallen die Angaben zum Unternehmen im Dokument, da am Firmenpapier enthalten)
  3. Praxisbeispiel - Beginn der Leistungserbringung und vollständige Erfüllung vor Ende der Rücktrittsfrist (14 Tage) auf Kundenwunsch

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Landesinnung der Elektro-, Gebäude- Alarm- und Kommunikationstechniker Ihres Bundeslandes: 

Burgenland, Telefon: +43 (0)5 90907 31 15 (Ing. Karl Tinhof)
Kärnten, Telefon: +43 (0)5 90 904 50 (DI Barbara Quendler)
Niederösterreich, Telefon: +43 (0)2742 851 91 30 (Mag. Silvia Scheibelmasser)
Oberösterreich, Telefon: +43 (0)5 90 909 41 60 (DI Christoph Stoiber)
Salzburg, Telefon: +43 (0)662 88 88 287 (Mag. Bernhard Erlsbacher)
Steiermark, Telefon: +43 (0)316 601 439 (Mag. Johannes Weiss)
Tirol, Telefon: +43 (0)5 90 905 12 76 (Mag. Eva Maria Stotter)
Vorarlberg, Telefon: +43 (0)5 522 305 239 (Marcel Thaler)
Wien, Telefon: +43 (0)1 51450 23 35 (Thomas Supper)


Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Sollte die Textierung in den bereitgestellten Mustervorlagen verändert werden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass dies auf eigene Gefahr erfolgt!

Bundesgeschäftsstelle der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker


Stand: Mai 2014