F-Gase Zertifizierung für Elektrotechniker:innen
Fluorierte Treibhausgase-Personenzertifizierung für Mitarbeiter:innen betreffend Arbeiten mit elektrischen Schaltanlagen, Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik un
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Mit der neuen F-Gase-Verordnung sollen die Maßnahmen verschärft werden, u.a. durch strengere Höchstmengen (Quoten), erweiterte Verbote und Förderungen für klimafreundlichere Alternativen.
Geplant ist ein kompletter Ausstieg aus bestimmten F-Gas-Verwendungen bis 2050.
Weitere Informationen zu fluorierten Gasen und den speziellen Regeln für Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, den Brandschutz und elektrische Schaltanlagen.
Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen und denen ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
- ortsfesten Kälteanlagen,
- ortsfesten Klimaanlagen,
- ortsfesten Wärmepumpen,
- ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie
- elektrischen Schaltanlagen
- ortsfesten Kälteanlagen,
- Dichtheitskontrollen der in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573
Arten von Zertifikaten
1) Unternehmenszertifikat
Nach der F-Gase-Verordnung müssen Unternehmen ein Unternehmenszertifikat und Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten an Wärmepumpen und dergleichen mit Eingriff in den Kältekreislauf durchführen, Personenzertifikate besitzen. Für die Antragstellung und Ausstellung eines Unternehmenszertifikates ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.
2) Personenzertifikate
Es wird zwischen Zertifikaten der Kategorie I und Kategorie II unterschieden.
Kategorie I
Die Kategorie I umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit mehr als 6 kg.
Kategorie II
Die Kategorie II umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit weniger als 6 kg.
Personenzertifikate für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen)
Unter welchen Voraussetzungen können Personenzertifikate von der Bundesinnung ausgestellt werden?
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personenzertifikats durch die Bundesinnung
Personenzertifikat Kategorie I
Sie können ein Personenzertifikat der Kategorie I beantragen, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälte- und Klimatechnik
- Meisterprüfung im Handwerk Kälte- und Klimatechnik
Personenzertifikat Kategorie II
Sie können ein Personenzertifikat der Kategorie II beantragen, wenn Sie
- eine der nachstehend angeführten beruflichen Qualifikationen besitzen und
- zusätzlich einen anerkannten Sachkundekurs erfolgreich absolviert haben.
Als berufliche Qualifikation gelten:
- Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik
- Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik
- Abschluss einer HTL Elektrotechnik
- Abschluss einer HTL Gebäude- und Installationstechnik
- Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik
- Meisterprüfung Heizungstechnik/Lüftungstechnik
- Befähigungsprüfung Elektrotechnik
Anerkannter Sachkundekurs
Zusätzlich zur beruflichen Qualifikation ist der erfolgreiche Abschluss eines Sachkundekurses erforderlich, der die Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7. Jänner 2011 erfüllt.
Der Sachkundekurs muss nicht jene Kenntnisse umfassen, die bereits im Rahmen der jeweiligen Berufsausbildung vermittelt wurden.
Derzeit besteht beispielsweise folgende Kursmöglichkeit:
Planung, Errichtung und Wartung von Wärmepumpen mit Personenzertifizierung gemäß EU-DVO 2024/2215 beim AIT AUSTRIAN INSTITUTE OF TECHNOLOGY
Antragstellung
1) Werden die oben gelisteten Anforderungen erfüllt, wird mit einem Antrag an die Bundesinnung für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker mit den beigefügten Zeugnissen gestellt.
Der Betrieb erhält eine Rechnung, nach deren Bezahlung die Personenzertifikate ausgestellt und dem Betrieb übermittelt werden.
2) Der zweite erforderliche Schritt nach der Personenzertifizierung ist das Ausfüllen des Antrags auf Unternehmenszertifizierung, der an das Umweltministerium zu richten ist.
Der Betrieb kann den Antrag auch an die Bundesinnung senden (die Anschrift auf dem Antrag muss jedoch das BMLFUW sein), die den Antrag weiterleitet
Gültigkeit von Zertifikaten aus anderen EU-Ländern
In anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte und bereits bestehende Zertifikate werden in Österreich anerkannt. Eine Ausstellung eines neuen Zertifikates für die Arbeit in Österreich ist somit nicht erforderlich.
Kein Zertifikat erforderlich
Für folgende Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben von fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen vorgenommen werden, benötigt man kein Zertifikat:
- Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind;
- Rückgewinnung;
- Installation;
- Instandhaltung oder Wartung.
Zertifizierungsstellen
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien
Telefon: +43 1 34 34 395 103
Musterbrief F-Gase Zertifizierung
Anbei finden Sie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Personen sowie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Unternehmen.
Weiterführende Infos
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/90731)
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2025/90271)
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (ABl. L, 2025/90393, 7. Mai 2025)
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2025/90514, 18.6.2025)
- F-Gase-Portal
- Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009