Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Film- und Musikwirtschaft: Informationen zum Gewerbe

Gewerbeanmeldung, Berufszweige und Nebenrecht

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Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt man eine Gewerbeberechtigung.

Diese erhält man nach der Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde.

Alle Gewerbe im Bereich der Film- und Musikwirtschaft sind freie Gewerbe. Das bedeutet, dass sie ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden dürfen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind. 

Zu den aktiven Berufszweigen zählen:

  • 0100 – Filmproduktion, inkl. der Herstellung von Multimediaprod.
  • 0200 - Produktion, Vervielfältigung, Pressung v. Ton- und Bildträgern
  • 0400 – Technischer Transfer (dh. Entwickeln, Kopieren u. Überspielen)
  • 0500 – Betrieb und Vermietung von Filmateliers/Filmstudios
  • 0600 – Filmverleih und -vertrieb unabhängig vom Trägermaterial
  • 0900 – Ton und Musikproduktion

N.B. Das „Sammelgewerbe“ Ton- und Musikproduktion“ umfasst seit 2016 die freien Gewerbe „Tonstudio“, „Musiklabel“ und „Musikverlag“

Es können mehrere Berufszweige innerhalb eines Gewerbes angemeldet werden (bei gleichbleibender Grundumlage).

Die Zuordnung erfolgt bei der Gewerbeanmeldung, bzw kann in Falle einer Ausdehnung/Reduktion der Tätigkeitsbereiche im selben Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde ergänzt werden.

>>weitere Informationen zur Anmeldung

Nebenrecht

Gemäß Gewerbeordnung (§ 32 GewO) sind alle Gewerbetreibenden berechtigt, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, ohne dass hiefür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die „Nebenrechte“ stehen allen Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister zu.

Im Rahmen eines bestehenden Auftrags dürfen Leistungen aus reglementierten Gewerben nur bis zu 15 % der eigenen Leistung (Auftragswert bzw. Zeitaufwand) ausmachen.

>>mehr Informationen 

ÖNACE-Codes im Bereich der Film- und Musikwirtschaft

  • J 59.11 Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
  • J 59.12 Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik
  • J 59.13 Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)
  • J 59.20 Tonstudios; herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

Stand: 08.04.2021