Metalltechniker, Bundesinnung

Berufsumfang Metalltechnik

Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?

Lesedauer: 4 Minuten

21.09.2023

Berufsumfang Metalldesign (§ 94 Z 51 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Metalldesign, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um

  1. Herstellung von Press- und Prägeformen sowie anderen Formgebungswerkzeugen aus Stahl,
  2. Gravierung von Stanzen und Walzen für die Bearbeitung von Metall, Papier, Kunststoff und anderen Werkstoffen,
  3. Herstellung von Stahlstichen für Drucksachen, Banknoten, Briefmarken,
  4. Gravierung von Formen für die Kunststoff- und Metallverarbeitung,
  5. Herstellung von Stahlschlagstempel, Metallstempel, Brennstempel und Siegelstempel u.dgl.,
  6. Herstellung von Schildern und Frontplatten aus Messing, Eloxal, Kunststoff, Plexiglas u.dgl.,
  7. Schneiden und Stechen von Schriftoriginalen, Firmenzeichen, Wappen auf Schmuck und Ziergegenständen, entweder händisch oder maschinell,
  8. Herstellung von Waffengravuren mit Damaszierung, Ziselierung und Metalleinlegearbeiten,
  9. Schneiden und Sägen von Signierschablonen und Schriftzügen,
  10. Maschinelles Verzieren von Flächen mit Linienmustern auf Feuerzeugen, Schmuckgegenständen usw. mittels Guillochiermaschinen,
  11. Be- und Verarbeitung verschiedener Metalle (vorwiegend Messing) zu Gebrauchs- und Schmuckgegenständen und Bijouterie, wie Luster, Kerzenständer, Vasen, Schalen, Kunstbeschläge,
  12. Reparatur- und Restaurierungsarbeiten,
  13. Bearbeitung von Gussstücken,
  14. Formung von Blechen, Rohr- und Stangenmaterial,
  15. Oberflächenbearbeitung,
  16. Herstellen von Verbindungen und Zusammenbauen von Teilen,
  17. Herstellung von Ziselierungen aller Art. Die Arbeit des Ziseleurs besteht darin, den Schlag des Hammers mit Hilfe kleiner stumpfer Stahlmeisel (Punzen) auf eine Metallfläche zu übertragen und dort Veränderungen der Form und der Oberfläche hervorzurufen,
  18. Bearbeitung und Verformung von Metallen, insbesondere Nichteisenmetallen zu Kunst-, Schmuck- und Gebrauchsgegenständen wie Beleuchtungskörper, Beschläge aller Art, Treppengeländer, Ziergitter, Tafel- und Küchengeräte, Friedhofsschmuck, Militäreffekten, Schmuck- und Bronzewaren sowie Kirchengeräte,
  19. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung, insbesondere Treiben und Ziselieren von Schmuck und Ziergegenständen wie Pokalen, Plaketten, Dosen, Broschen, Porträts, Schalen, Schnallen, Wappen und Buchbeschlägen aus edlen und unedlen Metallen,
  20. Entwurf, Herstellung, Zusammensetzung und Oberflächenbehandlung von Ornament- und Figurenguss, wie Denkmäler, Laternen, Kassetten u.ä., sowie
  21. Herstellung, Bearbeitung und Ziselierung von Gussformen und -modellen aller Art

durchzuführen.

Berufsumfang Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Oberflächentechnik, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um

  1. Oberflächenbehandlung von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken durch mechanische, chemische und elektrochemische Verfahren zu dekorativen Zwecken oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften,
  2. Metallschleifen und Polieren,
  3. Galvanisieren zur Herstellung von Metallüberzügen wie z.B. Vernickeln, Verchromen, Verzinnen, Verzinken, Verkupfern, Versilbern und Vergolden,
  4. Eloxieren von Aluminium,
  5. Anwendung der Galvanoplastik bei nichtmetallischen Werkstoffen wie Holz, keramische Werkstoffe und Kunststoffe,
  6. Emaillierung von Metallgegenständen unterschiedlicher Art und Werkstoffe,
  7. Herstellung kunsthandwerklicher Emailprodukte,
  8. Pulverbeschichtung von Metallgegenständen unterschiedlicher Art und Werkstoffe und
  9. Feuerverzinkung von Metallgegenständen unterschiedlicher Art und Werkstoffe

durchzuführen.

Berufsumfang Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues,
  2. Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
  3. Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahl- und Einbruchsicherungen
  4. Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und ohne Antrieb,
  5. Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Transport- und Fördereinrichtungen,
  6. Bau von Transportmitteln und Behältern (Silos),
  7. Anfertigung von Druckbehältern, insbesondere Lager- und Mischbehältern,
  8. Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sportgeräten,
  9. Entwurf und Gestaltung von kunstschlosserischen Arbeiten,
  10. Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen,
  11. Herstellung von einfachen Waagen bis hin zum Wiegeautomaten,
  12. Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern,
  13. Planen, Herstellen und Instandhaltung von Maschinen, Geräten und Apparaten sowie
  14. Herstellung und Reparatur von Schlössern und Schlüsseln. 

Berufsumfang Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellen von Schmiede, einschließlich Bauschmiedeerzeugnisse,
  2. Entwurf und Ausführung von Kunstschmiedearbeiten,
  3. Restaurierung von historischen Schmiedeeisen und Metallarbeiten,
  4. Herstellen von Behältern, Apparaten und Einrichtungen für gewerbliche und industrielle Zwecke,
  5. Entwurf und Herstellung von Lastaufzügen und Fördereinrichtungen,
  6. Entwurf und Herstellung von Nutzfahrzeugen aller Art einschließlich Aufbauten, sowie Einbau von Lastkränen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere von Ladevorrichtungen und Federungselementen sowie Wartung von Schleppern,
  7. Ausführung von Bremssonderuntersuchungen, sowie Prüfung von Sonderausrüstungen an Nutzfahrzeugen,
  8. Herstellen und Einbau von Geräten und Einrichtungen für die Land-, Forst- und Gartentechnik,
  9. Instandsetzung von Anlagen und Maschinen der Land-, Forst- und Gartentechnik sowie
  10. Herstellen und Instandsetzen von Druckgefäßen (Dampfkessel, Dampfgefäße oder ähnliche Gefäße) sowie Druckbehälter. 

Berufsumfang Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk) 

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Landmaschinentechniker ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um 

  1. Bearbeiten von Stahl, Aluminium, Kunststoffen, Sondermetallen und Nichteisenmetallen,
  2. Warten und Instandsetzung von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen der Land-, Forst- und Kommunalwirtschaft sowie der Gartentechnik und von Baumaschinen leichter Bauart,
  3. Planung und Herstellung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen für die Land- und Forsttechnik und die Kommunalwirtschaft,
  4. Wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG

durchzuführen. 

Berufsumfang Waffengewerbe/Büchsenmacher (§ 94 Z 80 GewO iVm § 139 GewO)

  1. Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, der Handel, das Vermieten und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
  2. Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition.