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Tabaktrafikanten, Bundesgremium

FAQs zum Tabakmonopolgesetz

Welche gesetzliche Grundlage haben Tabaktrafikanten?

Lesedauer: 28 Minuten

22.09.2023

Das österreichische Tabakmonopol hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1784 zurückreicht. Seit 1949 bildet das Tabakmonopolgesetz die rechtliche Grundlage für dieses historisch bedeutende System. Im Laufe der Jahre wurde das Gesetz mehrmals novelliert und ist bis heute in Kraft. Mit der nachfolgenden FAQ-Sammlung gibt das Bundesgremium der Tabaktrafikanten einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des aktuellen Tabakmonopolgesetzes. Wir sind bemüht, den Fragenkatalog laufend zu erweitern.

Hinweis: Das aktuelle Tabakmonopolgesetz ist in der RIS-Datenbank abrufbar.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zum alten TabMG:


Download Factsheet (.pdf)



Allgemeines

In einer unerwarteten Entscheidung des VwGH vom 20.07.2021 wurde festgestellt, dass die Vergabe von Trafiken nunmehr auch dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen unterliegt und nicht mehr nur unter das Tabakmonopolgesetz fällt. Diese Entscheidung hat aufgrund der europarechtlichen Vorgaben, auf denen das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 basiert, zahlreiche Auswirkungen.

Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten setzt sich laufend dafür ein, die bestmögliche Rechts- und Planungssicherheit für seine Mitglieder zu erlangen.

Die Landesgremien vertreten Trafikanten auf Landesebene. Sie übernehmen die rechtliche Beratung der Mitglieder und sind Ansprechpartner in allen wirtschaftlichen Belangen. Zudem informieren die Landesgremien über aktuelle Themen der Branche im Rahmen von Newslettern oder Branchenveranstaltungen.

Wenn Sie Fragen oder ein Anliegen haben, können Sie sich an das jeweilige Landesgremium Ihres Bundeslandes wenden.

>>Kontaktmöglichkeiten 

Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten ist Teil der Wirtschaftskammer Österreich und stellt die Berufsvertretung der Tabaktrafikanten dar. Es vertritt die Interessen der Trafikanten gegenüber Geschäftspartnern, dem Gesetzgeber sowie den Behörden in Österreich als auch auf EU-Ebene.

Des Weiteren setzt sich das Bundesgremium für die Sicherung der Existenz der Tabaktrafikanten durch den Erhalt des Tabakmonopols sowie für die Aufrechterhaltung der Qualität und der Seriosität des Tabakhandels ein.

Aus Bestellungsvertrag wird Konzessionsvertrag

In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse nach den Regelungen des Tabakmonopolgesetzes ausschließlich in Tabakfachgeschäften in genehmigten Verkaufsautomaten sowie in Tabakverkaufsstellen (z.B. Lebensmittelhandel, Tankstellen) verkauft werden. Darüber hinaus können Tabakerzeugnisse in Gastronomiebetrieben verkauft werden, wenn diese unter die Voraussetzungen des § 40 Tabakmonopolgesetz, der sogenannten Gastroregelung fallen.

Tabakerzeugnisse dürfen beispielsweise im Lebensmittelhandel nicht verkauft werden, wenn keine Konzession für eine Tabakverkaufsstelle erteilt wurde oder die Voraussetzungen des § 40 TabMG nicht erfüllt sind.

Ein Verkauf im Rahmen des Online-Handels ist nach den Regelungen des Tabaknichtraucherschutzgesetzes nicht gestattet.

Die Vergabe von Konzessionen führt die Monopolverwaltung GmbH durch. Die Ausschreibungen erfolgen öffentlich nach dem Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVergGKonz 2018). Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter mvg.at/ausschreibungen.

Tipp: Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Vergabe von Tabaktrafiken zusammengestellt. 

Das österreichische Tabakmonopol wurde bereits im Jahr 1784 gegründet und hat eine lange Geschichte. Seit 1949 bildet das Tabakmonopolgesetz die rechtliche Grundlage für das Tabakmonopol. Das Gesetz wurde im Laufe der Jahre mehrmals novelliert und ist bis heute in Kraft.

Das Tabakmonopol verfolgt folgende politische Zielsetzungen:

  • Gesundheitspolitische Ziele: Qualität durch den kontrollierten Vertrieb und Kontrolle sensibler Genussmittel wie Tabakprodukte.
  • Sozialpolitische Ziele: Trafiken werden ausschließlich an Menschen mit Behinderung vergeben.
  • Fiskalpolitische Ziele: Erzielung von Einnahmen für den Bund.
  • Strukturpolitische Ziele: Sicherstellung der flächendeckende Nahversorgung mit Tabakwaren.

Das österreichische Tabakmonopol wurde somit geschaffen, um den Verkauf von sensiblen Genussmitteln wie Tabakerzeugnissen besser kontrollieren zu können und Einnahmen für den Bund zu lukrieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch die sozialpolitische Zielsetzung, da das Monopol benachteiligten Personengruppen die Schaffung einer Existenzgrundlage und die Ausübung eines Berufes ermöglicht.

Das Trafiksystem in Österreich sichert darüber hinaus die flächendeckende Versorgung mit Waren und Dienstleistungen und gewährleistet die Kontrolle gesundheitspolitischer Maßnahmen durch den streng reglementierten Tabakwareneinzelhandel.

Die TabMG-Novelle bringt eine automatische Änderung der alten "Bestellungsverträge" in "Konzessionsverträge" mit sich. Nach einer Ersteinschätzung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Rechte nicht berührt werden.

Tabakfachgeschäfte:
Ein Tabakfachgeschäft, im allgemeinen Sprachgebrauch Trafik genannt, ist ein spezialisiertes Einzelhandelsgeschäft, in welchem vorwiegend Tabakerzeugnisse verkauft werden. Trafikanten sind Inhaber des Tabakfachgeschäftes und verdienen größtenteils ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf dieser Produkte.

Tabakfachgeschäfte werden ausschließlich an Menschen mit Behinderungen vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu bieten.

Neben Tabakwaren dürfen nur bestimmte, gesetzlich festgelegte Waren und Dienstleistungen angeboten werden (Nebenartikel).

Tabakverkaufsstellen:
Alle Geschäfte, die eine Berechtigung zum Verkauf von Tabakerzeugnissen besitzen und kein Tabakfachgeschäft sind, werden als Tabakverkaufsstellen bezeichnet (§ 23 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz).

Im Gegensatz zu Tabakfachgeschäften wird bei Tabakverkaufsstellen eine zusätzliche Berechtigung an Gewerbetreibende vergeben, die Tabakprodukte zusammen mit anderen Produkten verkaufen möchten (zum Beispiel der Lebensmittelhandel).

Der Fokus bei Tabakverkaufsstellen liegt auf der Nahversorgung mit Tabakwaren. (Nebenartikel im Tabakfachgeschäft » MVG).

Nein. Es kommt zu keiner Änderung von Vertragslaufzeiten. Ist ein Vertrag unbefristet, so bleibt er es auch weiterhin.

Jugendschutz

Sie können sich um eine Tabaktrafik bewerben, indem Sie ein schriftliches Angebot mit den entsprechenden Dokumenten bei der Monopolverwaltung GmbH einbringen. Welche Unterlagen Sie genau benötigen, finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen, die auf der Homepage von der Monopolverwaltung veröffentlicht werden.

Bitte achten Sie auf die Angebotsfrist!

Neben dem Angebot sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Ihre Geburtsurkunde
  • Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister (nicht älter als 3 Monate vor Ende der Angebotsfrist)

Weitere Informationen können Sie der Website der MVG unter Ausschreibungen » MVG entnehmen.

Tabakfachgeschäfte werden in der Regel nur an Menschen vergeben, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % haben.

Der § 26 Abs. 2 Tabakmonopolgesetz regelt, dass die Trafikvergabe, um die Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzungen zu gewährleisen, an bestimmte Personengruppen zu erfolgen hat.

  • Diese sind gemäß § 2 Z 7 Tabakmonopolgesetz begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, sowie ihnen gleichgestellte Begünstigte.

Begünstigen Behinderten sind gleichgestellt:

  • Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947.
  • Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % gemindert ist.
  • Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz. 

Außerdem ist Folgendes zu beachten:

Bis zum Erreichen des jeweils geltenden Pensionsantrittsalters müssen noch mindestens 5 Jahre liegen.

Die Bewerber müssen voll geschäftsfähig und in der Lage sein, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbstständig zu führen.

Auch dürfen keine der im § 44 Bundevergabegesetz Konzessionen (BVerGKonz 2018) genannten Ausschlussgründe gegen Sie vorliegen. So dürfen zum Beispiel keine Verurteilungen im Bereich bestimmter Straftaten gegen Sie vorliegen oder ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eingeleitet worden sein.

Die vollständige Aufzählung besagter Gründe finden Sie im § 44 BVerGKonz 2018, welchen Sie über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder unter folgendem Link abrufen können. 

Die Novellierung des TabMG bringt eine Erweiterung der Aufgaben der MVG mit sich. Sie ist nunmehr berechtigt Jugendschutzkontrollen durch Testkäufer durchzuführen. Es wird hierbei durch minderjährige Testkäufer (sog. Mystery Shopper) versucht Tabakwaren zu kaufen (dies schließt die Bezahlung mit ein).

Unter Einbeziehung des Bundesgremiums wird die Kontroll-Strategie zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen festgelegt. Die MVG und das Bundesgremium werden über das genaue Datum der Umstellung der Kontrollen informieren.

Sie müssen die finanziellen Voraussetzungen bezüglich Eigenkapitalanteils und Finanzierungsgrundlagen aufbringen. Diese hängen von dem Kaufpreis der zu übernehmenden Trafik sowie von den anfallenden Nebenkosten ab. Der Kaufpreis der Trafik wird im Auftrag der Monopolverwaltung durch einen unabhängigen Gutachter festgelegt. Die genauen Beträge der Nebenkosten finden Sie in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, die von der Monopolverwaltung veröffentlicht werden.

Hinweis: Nach einer intensiven Zusammenarbeit zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten wurde am 24. September 2018 eine österreichweit einheitliche Bewertungsrichtlinie für Tabakfachgeschäfte erstellt. Weitere Informationen zu dieser Bewertungsrichtlinie finden Sie in der Präsentation und dem Rechtsgutachten » MVG

Um Trafikant zu werden, ist es notwendig, im Vorfeld einen Eignungstest bei der Monopolverwaltung zu bestehen sowie ein Tabakfachseminar zu absolvieren. Ziel ist es, dem neuen Trafikanten sowohl ein rechtliches als auch fachliches Verständnis anzueignen, welches zur einwandfreien Führung eines Tabakfachgeschäfts von Nöten ist.

Die Ausbildung findet hierbei im Rahmen der sogenannten Trafikakademie der MVG statt.

Die Ausbildung setzt sich hierbei aus drei Teilen zusammen:

  • Vorbereitungstage in einer Schulungstrafik (16 Stunden)
  • Theoretische Ausbildung (8 Tage)
  • Schriftliche Prüfung (diese findet 10 Tage nach der theoretischen Ausbildung statt)
  • Praktikum in einer Ausbildungstrafik

Erst nach der positiven Absolvierung der Ausbildung dürfen Sie ein Tabakfachgeschäft eröffnen.

Darüber hinaus ist nach etwa einem Jahr ein Aufbaumodul zu absolvieren, in welchem das bereits erlernte Wissen der bereits tätigen Trafikanten weiter vertieft werden soll.

Genaue Informationen zu Ablauf und Zusammensetzung der Ausbildung können auf der Website der MVG unter https://www.mvg.at/interessentinnen/trafikakademie/ abrufen.

Verantwortet wird die Ausbildung von der MVG gemeinsam mit der WKO. Die Ausführung übernehmen die Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) und das WIFI NÖ.

Hinweis: Die Ausbildung beginnt erst, wenn Sie im Vergabeverfahren den Zuschlag für eine Trafik erhalten haben und die Trafik übernehmen können.

>>weiterführende Informationen finden Sie in unseren FAQs zur Trafikakademie

Weitergabe der Trafik an Angehörige

Die Übernahme von Tabaktrafiken durch Angehörige von Trafikant:innen mit Behinderung ist weiterhin zulässig. Die Kriterien für die Übernahme bleiben im Wesentlichen unverändert, d.h. der/die Angehörige muss innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Übernahme eine mindestens fünfjährige Vollzeitbeschäftigung nachweisen.

Durch die Koppelung des TabMG mit dem BVerGKonz ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Regelung auch in den Gesetzesmaterialien zum BVergGKonz aufzunehmen.

Für mitarbeitende Angehörige, die vor dem 22.08.2021 als Mittätige gemeldet waren, wurde eine Übergangsbestimmung eingeführt. In den Genuss der Übergangsregelung kommen

  1. Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Anwartschaftszeit erfüllt haben (d.h. 2,5 Jahre innerhalb der letzten 3,5 Jahre)
  2. Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Im Sinne des Vertrauensschutzes verlieren bereits bestehende Anwartschaften nicht ihre Gültigkeit. Für 94 Prozent der betroffenen Trafikant:innen ist daher die Übernahme der Trafik durch Angehörige möglich. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Änderungen für mitarbeitende Angehörige dient die Übergangsbestimmung dem Vertrauensschutz und der Abfederung sozialer Härten.

Um eine Tabakverkaufsstelle zu eröffnen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Bietende müssen befugt, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sein. Der Unternehmer muss also für das am angebotenen Standort betriebene Hauptgewerbe befugt sein sowie das Verfügungsrecht über das geeignete Lokal (Lokalnachweis) innehaben. Ein Standort ist z.B. dann nicht geeignet, wenn die Zielgruppe des ausgeübten Gewerbes minderjährig ist.

Außerdem ist Folgendes zu beachten:

Es dürfen, wie auch bei einem Tabakfachgeschäft, keine Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten vorliegen und das Geschäft muss an einem Standort betrieben werden, an dem ein der Gewerbeordnung unterliegendes Gewerbe ausgeführt wird.

Außerdem ist es notwendig, dass die Erwartung der befriedigenden Führung besteht. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht gegeben, wenn zum Beispiel ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder Kündigungen durch die MVG in der Vergangenheit erfolgten.

Wenn Sie eine Tabakverkaufsstelle eröffnen möchte, müssen Sie zuerst an einer Schulung teilnehmen, um sich das benötigte Wissen über den Tabakverkauf sowie Ihre Rechte und Pflichten als Trafikant, aneignen zu können. Alle Geschäftsinhaber, die eine vorübergehende Genehmigung erhalten, müssen innerhalb eines Jahres an dieser Schulung teilnehmen und die Prüfung bestehen, um eine dauerhafte Genehmigung zu erhalten.

Genaue Informationen können Sie auf der Website der MVG erhalten unter https://www.mvg.at/interessentinnen/tabakverkaufstelle/.

Gastronomie

Es gibt eine sogenannte „Gastroregel“ im § 40 Tabakmonopolgesetz. Danach sind auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung oder einer Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Z 2 ("Schutzhütten"), Z 3 ("Würstelstände"), Z 4 ("Frühstückspension") und Z 5 („Buschenschank“) unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen berechtigt.

Tabakerzeugnisse dürfen nur innerhalb der Betriebsräume (auch im Gastgarten) verkauft werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Automaten zu verwenden. Dieser muss sich ebenfalls innerhalb der Betriebsräume befinden.

Nur Tabakerzeugnisse, die in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft wurden, können in den Gaststätten verkauft werden. (Wiederverkaufsrecht nach § 40 Tabakmonopolgesetz)

Die Preise für den weiteren Verkauf müssen um mindestens 10 % über den Kleinverkaufspreis liegen.

Tankstellen

Die Tankstellenbetreiber, welche eine Berechtigung zum Verkauf von Zigaretten haben, müssen eine entsprechende Erklärung an die betroffenen WKO-Verbände (Fachverband der Erdölindustrie, Bundesgremium des Mineralölhandels, Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen) übermitteln.

In der Folge wird von der Monopolverwaltung GmbH den zum Tabakverkauf berechtigten Tankstellenbetrieben eine Tabaktrafik zum Bezug der zu verkaufenden Tabakwaren zugewiesen. Der Einkauf derartiger Produkte bei anderen Trafiken ist untersagt.

Die MVG schlägt der Landesorganisation des jeweiligen Verbandes einen Tabaktrafikanten vor, bei dem der ausschließliche Einkauf der Tabakwaren durch das jeweilige Mitglied erfolgen soll.

Die Landesorganisation informiert das Mitglied, wo es ab jetzt die Tabakwaren ausschließlich einzukaufen hat, und informiert davon die zuständige Außenstelle der MVG.

Die Außenstelle der MVG informiert den von den Verbänden bzw. Landesorganisationen für den ausschließlichen Tabakwareneinkauf des jeweiligen Mitglieds bestimmten Trafikanten. 

Es kann entweder eine Tabakverkaufsstelle eröffnet werden oder auf Grundlage des § 40 Tabakmonopolgesetz Tabakwaren verkauft werden, wenn Sie einen Gastronomiebereich haben.

Tankstellenbetreiber, die neben dem Gewerbeschein für Tankstellen auch über einen Gewerbeschein für Gastronomie (freies Gastgewerbe gem. § 111 Abs. 2 Z 3 GewO reicht) verfügen und diese Gastronomietätigkeit auch ausüben (siehe § 40 TabMG) sowie die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Auslegung des Tabakmonopolgesetzes (T27abMG) genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen (GZ. 9000/7-III/11/98 v. 27. 7. 1998, Spieß-Erlass),  sind berechtigt, Tabakprodukte im Rahmen der „Gastroregel“ zu verkaufen. Nach dem Erlass des Bundministeriums für Finanzen müssen die Betriebsräume den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen (Regelung hinsichtlich der „Gastroecke“ z.B. längere Öffnungszeiten als im Handel, Mindestgastrofläche 12 %, mind. 9 m2 etc.).

Tankstellen ohne den geforderten Gastronomiecharakter des Betriebsraumes dürfen keine Tabakprodukte im Rahmen der „Gastroregel“ bereithalten oder verkaufen. 

Neuerrichtung und Gebietsschutz

Der Beirat besteht aus je einem Vertreter

  1. der Monopolverwaltung GmbH
  2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
  3. des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten.

Vor der Genehmigung einer Neuerrichtung hat die Monopolverwaltung GmbH eine Stellungnahme des Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Widerspricht das Landesgremium der Neuerrichtung oder Standortverlegung, kann die Monopolverwaltung GmbH den Neuerrichtungsbeirat damit befassen. Die betreffenden Regelungen können sie im § 21 TabMG auffinden.

Die Bestimmungen über den sogenannten „Gebietsschutz“ sind im § 25 TabMG geregelt. Eine Tabaktrafik darf an einem Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik bestanden hat, nur dann errichtet werden, wenn dafür ein dringender Bedarf besteht und eine unzumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

Grundsätzlich kann jeder Trafikant einen Antrag auf Verlegung der Tabaktrafik bei der Monopolverwaltung GmbH stellen. Es ist anschließend Aufgabe des jeweiligen Landesgremiums und der Monopolverwaltung zu prüfen, ob der Gebietsschutz gewahrt bleibt und die nächstgelegenen Trafiken keine unzumutbare Schmälerung ihrer Umsätze zu befürchten haben. Das Landesgremium hat hierzu eine Stellungnahme zu erstellen. Spricht sich das Landesgremium gegen die Verlegung aus, kann die Monopolverwaltung auch in diesem Fall den Neuerrichtungsbeirat damit befassen.

Die Standortverlegung löst kein neuerliches Ausschreibungsverfahren aus. 

Wissenswertes rund um den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes

In § 36 Tabakmonopolgesetz sind die Pflichten der Tabaktrafikant zu finden.

Grundsätzlich müssen das Monopolinteresse und der Gebietsschutz gewahrt werden, ein ausgewogenes Angebot an Tabakwaren ist bereitzustellen. Außerdem muss die Nachfrage an Tabakerzeugnissen bestmöglich befriedigt und ein Vorrat für drei Geschäftstage bereitgehalten werden. Die Einflussnahme Dritter und Annahme von Geld oder Vorteilen sind verboten.

Grundsätzlich ist das nicht vorgesehen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses seitens der MVG genehmigt werden.

Nein, das ist verboten. Auch eine Abtretung und Gewinnbeteiligungen sind nicht zulässig.

Nein, die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht, somit müssen Tabaktrafikant die Trafik persönlich führen.

Wissenswertes rund um das Thema Verkauf

Als Tabaktrafikant dürfen Sie Tabakprodukte von Großhändlern zu den gesetzlich festgelegten Preisen kaufen. Der Handel mit anderen Tabakprodukten ist verboten. Es ist auch verboten, Tabakprodukte wissentlich an Wiederverkäufer zu verkaufen, außer in Fällen des Gastrowiederverkaufs gemäß § 40 TabMG. Bei einer Trafikübernahme wird auch die Handelsware (z.B. Tabakwaren) übernommen.

Zu beachten ist, dass keine direkten oder indirekten Vorteile von Großhändlern oder Dritten im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen angenommen oder gefordert werden dürfen.

In den Tabakfachgeschäften und den Tabakverkaufsstellen dürfen herkömmliche Tabakwaren wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt und Pfeifentabake verkauft werden. Bei diesen Produkten handelt es sich um Monopolwaren, weshalb der Verkauf nur in Trafiken vorgesehen ist.

Neben den Tabakwaren dürfen auch Nebenartikel verkauft werden. Welche Nebenartikel verkauft werden dürfen, wird von der Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten im sogenannten Nebenartikelkatalog festgelegt.

Bei der Festlegung der Nebenartikel geht es vor allem darum, dass der Charakter der Tabaktrafiken gewahrt bleibt. Unter anderem ist es möglich, neben Tabakwaren Süßwaren, Kleinspirituosen, Coffee-to-go zu verkaufen oder auch einfache Finanzdienstleistungen anzubieten.

Der Nebenartikelkatalog kann von der MVG mit Rücksprache des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten erweitert werden. 

Die Auflistung der Produkte finden Sie unter folgendem Link: Nebenartikel im Tabakfachgeschäft » MVG

Es steht allen Trafikanten frei, Automaten für Tabakerzeugnisse im Geschäftslokal aufzustellen oder an dessen Außenfront anzubringen.

Beim Betrieb anderer außerhalb des Geschäftslokales befindlicher Automaten (sogenannte dislozierte Automaten) ist nach § 25 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz die Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH notwendig.

Beachten Sie zudem, dass auch Genehmigungen des Vermieters und der Gemeinde für die Errichtung eines Automaten eingeholt werden, wenn der Automat in den öffentlichen Raum ragt.

Nein, der Onlinehandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist nach
§ 2a TNRSG und § 36 TabMG verboten. 

Ja, bei den Nikotin Pouches handelt es sich um einen zulässigen Nebenartikel. Sie dürfen jedoch keinen Tabak enthalten und den maximalen Nikotingehalt von 1,66 % (Gewichtsprozent) nicht überschreiten. 

Es ist möglich, in den Automaten gekühlte, nichtalkoholische Getränke aufzunehmen, jedoch müssen überwiegend Tabakwaren angeboten werden. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten.

Nein, derzeit ist es Trafikanten nicht gestattet, rauchbare Hanfprodukte zu verkaufen.

In Zukunft könnte sich das ändern, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (RO 2020/11/0002 vom 2. Juni 2020) ausjudiziert hat, dass getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung zum Rauchen verwendet werden und somit als pflanzliche Raucherzeugnisse dem TNRSG unterliegen, hat auch das Bundesfinanzgericht in seinem jüngsten Urteil (GZ. RV/1200005/2020 vom 11. April 2022) bestätigt, dass zerkleinerte und unzerkleinerte Hanfblüten als „anderer Rauchtabak“ der Tabaksteuer und somit dem Tabakmonopolgesetz unterliegen.

Das Ministerium ist verantwortlich für die Freigabe des Verkaufs von neuen Warengruppen.

Hinweis: Über diese Thematik wurde bisher noch nicht höchstgerichtlich entschieden, es soll aber darauf hingewiesen werden, dass ein betreffendes Verfahren aktuell anhängig ist. Eine abschließende Rechtslage wird sich somit erst nach Abschluss besagten Verfahrens ergeben.

Werbung und Sponsoring

Inhaber einer Tabaktrafik dürfen Tabakerzeugnisse außen an ihrem Geschäft und innerhalb des Geschäfts sowie auf Automaten bewerben. Zu beachten sind die Regelungen des TNRSG.

Trafikanten ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabakerzeugnisse untersagt. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann zu Sanktionen führen, einschließlich dem Verlust der Trafikkonzession.

Die näheren Bestimmungen zur Werbung finden Sie hier:

§ 11 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
sowie
§ 39 Tabakmonopolgesetz

Ja, die Werbung für Tabakwaren ist auf dislozierten Zigarettenautomaten ebenso zulässig wie auf Automaten, die an der Außenfront des Tabakfachgeschäfts angebracht sind, da es sich bei dislozierten Automaten um eigene Standorte handelt.

Als Tabaktrafikant dürfen Sie keine direkten oder indirekten Vorteile wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art fordern oder annehmen (weder von Großhändlern noch von Dritten), wenn sie mit dem Kauf von Tabakprodukten zusammenhängen.

Jugendschutz1

In unseren umfangreichen FAQs zum Jugendschutz finden Sie die näheren Informationen.

Beendigung der Tätigkeit als Trafikant und Übergabe der Trafik

Der Kaufpreis wird aus dem Substanzwert des Monopolbereichs und dem Ertragswert des Nichtmonopolbereichs ermittelt. Genaue Informationen können Sie folgendem Dokument entnehmen: Gutachten-zur-Bewertung-von-Tabaktrafiken_2021_v2.pdf (mvg.at)

Die TabMG-Novelle bringt eine automatische Änderung der alten "Bestellungsverträge" in "Konzessionsverträge" mit sich. Es ist davon auszugehen, dass die bestehenden Rechte nicht berührt werden.

Wenn der Vertrag für einen Standort, an dem ein Geschäft betrieben wird, ausläuft, prüft die Monopolverwaltung, ob jemand anderes den Standort übernehmen soll. Fällt die Prüfung positiv aus, wird eine Ausschreibung vorbereitet, um einen oder einen Nachfolger zu finden.

Der aktuelle Inhaber unterstützt die Monopolverwaltung bei der Vorbereitung der Ausschreibung und stellt Informationen über das Geschäft und seine Mitarbeiter zur Verfügung.

Die Monopolverwaltung beauftragt unabhängige Sachverständige mit der Bewertung des Geschäfts. Das Gutachten wird dem aktuellen Inhaber anschließend zur Verfügung gestellt. Die Kosten trägt die Monopolverwaltung.

Der aktuelle Inhaber wird von der Monopolverwaltung über den Ablauf der Nachbesetzung informiert. Nach der Ausschreibung wird mit dem Nachfolger ein Konzessionsvertrag abgeschlossen.

Für die Übergabe der Trafik schließt der aktuelle Inhaber einen Kaufvertrag mit dem Nachfolger ab. Der Ablösebetrag richtet sich nach dem Schätzgutachten, das durch Sachverständige erstellt wurde.

Ja, wenn der Konzessionsvertrag mit dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, der zum Kreis der Menschen mit Behinderung gehört, aufgrund dessen endet, dass:

  • er das persönliche gesetzliche Pensionsalter erreicht, infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben ist,
  • es sich bei dem Angehörigen um den Ehegatten oder einen eingetragenen Partner, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten.

Hinweis: Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung des Wahlkindes in der Trafik vorlag.

So steht seinen im § 27 Abs. 2 TabMG beschriebenen Angehörigen ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben.

Der betroffene Angehörige muss binnen eines Monats, nachdem der Konzessionsvertrag erloschen ist, der Monopolverwaltung schriftlich sein Interesse erklären. 

Sie können jederzeit den Konzessionsvertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen, wobei die Kündigungsfrist von 9 Monaten einzuhalten ist. 

Nein. Es kommt zu keiner Änderung von Vertragslaufzeiten. Ist ein Vertrag unbefristet, so bleibt er es auch weiterhin.

Die Zurückziehung ist bis zur neuen Ausschreibung des Tabakfachgeschäftes möglich. Kommt es zu keiner Ausschreibung, ist es möglich, die Kündigung bis zur Nachbesetzung der Trafik zurückzuziehen.

Zu beachten ist, dass durch die Zurückziehung eine Sperrfrist von einem Jahr eintritt. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Jahres keine ordentliche Kündigung erfolgen kann.

Es müssen außerdem folgende Voraussetzungen nach § 27 TabMG erfüllt werden:

  • Der Angehörige muss innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens fünf Jahre in Vollzeit zufriedenstellend in der Tabaktrafik beschäftigt gewesen sein (Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit muss durch Meldung bei der MVG nachgewiesen werden).
    Hinweis: Anstelle der erforderlichen Beschäftigungsjahren können im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs treten.
  • Für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz vorliegen, wenn ihm die Tabaktrafik nicht zugeteilt wird. (z.B. wenn der Lebensunterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgen der Tabaktrafik oder aus dem Einkommen aus der Tätigkeit in der Tabaktrafik bestritten wurde).
  • Der Angehörige muss zudem voll geschäftsfähig sein.

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme, wenn der Zeitraum bis zum Erreichen des jeweils geltenden Pensionsantrittsalter weniger als fünf Jahre beträgt (gerechnet ab dem Alter der Person, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Person, die zum Tabaktrafikanten bestellt werden soll, dass jeweils geltende Pensionsantrittsalter erreicht hat).

Das gesetzliche Pensionsalter ist jenes Alter, ab dem bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen ein Anspruch auf Alterspension besteht (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

Der Anspruch geht zudem dann verloren, wenn der Angehörige:

  • Sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt.
  • Schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten.
  • Bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird. 

Für mitarbeitende Angehörige, die vor dem 24.08.2021 als Mittätige gemeldet waren, wurde eine Übergangsbestimmung in das Tabakmonopolgesetz (TabMG) aufgenommen.

In den Genuss dieser Übergangsregelung kommen

  • Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Anwartschaftszeit erfüllt haben (d.h. 2,5 Jahre innerhalb der letzten 3,5 Jahre),
  • Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Im Sinne des Vertrauensschutzes verlieren bereits bestehende Anwartschaften nicht ihre Gültigkeit. Für 96 % der betroffenen Trafikanten bedeutet dies daher, dass die Übernahme der Trafik durch Angehörige möglich ist. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Änderungen für mitarbeitende Angehörige dient die Übergangsbestimmung dem Vertrauensschutz und der Abfederung sozialer Härten.

Hinweis: Es gilt weiterhin die Regelung, dass betroffene Angehörige innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Übernahme eine mindestens fünfjährige Vollzeitbeschäftigung nachweisen müssen.