Tabaktrafikanten, Bundesgremium
Wie werde ich Tabakwarengroßhändler?
Großhandel mit Tabakerzeugnissen (gem. §§ 6, 7 und 8 Tabakmonopolgesetz 96)
Lesedauer: 1 Minute
13.11.2025
Gesetzliche Grundlagen
Eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakwaren wird durch das Bundesministerium für Finanzen erteilt (siehe die Rechtsvorschrift).
"Tabak" (inkl. Shisha-Tabak, Kautabak, Zigarren und Zigaretten) ist ein reglementiertes Produkt und daher nicht frei handelbar oder importierbar.
Wichtig:
Seit 20.5.2017 darf Kautabak nicht mehr in Österreich in den Verkehr gebracht werden (siehe das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG).
Seit 20.5.2017 darf Kautabak nicht mehr in Österreich in den Verkehr gebracht werden (siehe das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG).
Kontakt für Rückfragen
- Kontaktaufnahme für eine neue Bewilligung zum Großhandel:
Bundesministerium für Finanzen
Abteilung IV/5 – Verbrauchsteuern und Umweltabgaben
Dr. Christian Adelwöhrer
T +43 1 514 33 506225
Himmelpfortgasse 8b, 1010 Wien
christian.adelwoehrer@bmf.gv.at | bmf.gv.at - Ansprechpartner für bestehende Großhändler:
Landesgremium der Tabaktrafikanten (bitte wählen Sie Ihr Bundesland aus)
Informationen zur Firmengründungen:
Gründer-Service der Wirtschaftskammern Österreichs.