Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Informationen zur Lehrlingsausbildung im Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

Qualifikation - Ausbildung - Berufsschule

Lesedauer: 4 Minuten

29.11.2023

Allgemeine Informationen zur Lehrlingsausbildung

Wenn ein Mitgliedsbetrieb vorhat, zum ersten Mal einen Lehrling aufzunehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Lehrberechtigte oder ein Mitarbeiter verfügt über die fachliche Qualifikation zur Ausbildung von Lehrlingen.
  2. Der Betrieb muss über einen Feststellungsbescheid verfügen, der bescheinigt, dass der Betrieb Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden darf.

Zur fachlichen Qualifikation:

Um einen Lehrling ausbilden zu können, muss der Lehrberechtigte selbst, oder ein vom Arbeitgeber bestimmter Mitarbeiter über die Ausbilderqualifikation verfügen. Diese umfasst neben fachlichen Know – how auch berufspädagogische Kompetenzen sowie rechtliche Kenntnisse. Die Ausbilderqualifikation wird im Rahmen einer Ausbilderprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Ausbilderkurses erworben. Viele Prüfungen ersetzen die Ausbilderprüfung.

Alles Wissenswerte zur fachlichen Qualifikation finden Sie auf den folgenden Webseite der WKÖ:
>>Ausbilder – allgemeine Informationen 

Zum Feststellungsbescheid:

Vor Aufnahme der Lehrlingsausbildung muss ein Unternehmer bei der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbidlung stellen. Die Lehrlingsstelle prüft unter Mitwirkung der Arbeiterkammer, ob die Voraussetzungen für eine Lehrlingsausbidlung gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens wird überprüft, ob die

  • rechtliche Eignung (Ist der Betrieb rechtlich berechtigt, die Tätigkeiten durchzuführen, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll?) und
  • die betriebliche Eignung (der Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können) gegeben ist und ob
  • ein Ausbilder (jemand, der über die fachliche Qualifikationzur Lehrlingsausbildung verfügt) vorhanden ist.

Kann ein Betrieb nicht alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, so besteht die Möglichkeit, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbidlungsverbundes auszubilden. 

Weiterführende Informationen können Sie den folgenden WKÖ – Webseiten entnehmen:
>>Feststellungsbescheid für Lehrbetriebe
>>Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen - was ist zu beachten?
>>Ausbildungsverbund: Qualität in der Lehre (qualitaet-lehre.at)
>>Förderungen Lehre

Besuch der Berufsschule:

Die Lehrlingsausbildung erfolgt nicht nur im Betrieb selbst, sondern auch in der Berufsschule. Der Lehrling ist verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen, der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Weiterführende Informationen zum Thema „Berufsschule“:
>>Die Berufsschule - allgemeine Informationen

Gibt es eine Anlaufstelle, wenn man Fragen rund um die Lehrlingsausbildung hat?

Ja. Bei Fragen zur Lehrlingsausbildung stehen Ihnen die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern zur Verfügung. Diese kümmern sich um Ihre Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung.

Berufs- und Brancheninfo: Entsorgungs- und Recyclingfachkraft

Infos für Ausbilder/innen und Lehrlinge zum Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft:

Entsorgungs- und Recyclingfachkräfte sorgen für die fachgerechte Behandlung und Verwertung von Abfällen aller Art. Sie wissen, wie man Abfälle fachgerecht transportiert und lagert. Die Entsorgungs- und Recyclingfachkräfte erkennen Abfallvermeidungspotentiale in Betrieben und sind dazu qualfiziert, die Aufgaben eines Abfallbeauftragten im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes auszuführen. Darüber hinaus verfügen die Entsorgungs- und Recyclingfachkräfte über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und über die digitalen Kompetenzen zur Ausübung des Berufes.

Ausbildungsdauer: 3 Jahre

Lehrzeitverkürzung

Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, wenn diese nachweisen, dass sie

  • die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder einer berufsbildenden höheren Schule (BHS),
  • die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
  • eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder
  • eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf

erfolgreich abgelegt haben.

Da der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren aufweist, kann dieser in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, wenn von der auszubildenden Person einer der oben beschriebenen Nachweise erbracht wird.

Lehrzeitanrechnung

Es gibt Vorlehrzeiten oder Schulzeiten die verpflichtend auf die Lehrzeit im selben oder verwandten Lehrberuf anzurechnen sind (z.B. Lehrzeiten in Lehrbetreiben, Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule usw.).

Ferner gibt es Ausbildungszeiten, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrling auf Antrag angerechnet werden können (z.B. Zeiten der Berufspraxis oder Kursbesuche). Die Anrechnung erfolgt über einen Antrag des Lehrberechtigten an den Landesberufsausbildungsbeirat.

Weiterführende Informationen zu den Themen „Lehrzeitverkürzung und Lehrzeitanrechnung“:

Wenn Sie nähere bzw. weiterführende Fragen zu den Themen „Lehrzeitverkürzung und Lehrzeitanrechnung“ haben, so wenden Sie sich bitte an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.

Übersicht:

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