Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses
Arten der vorzeitigen Auflösung – Gründe - Formerfordernisse
Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Das Lehrverhältnis kann nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtswirksam vorzeitig aufgelöst werden. In diesen Fällen sind spezielle Formerfordernisse zu beachten.
In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Meldung an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Das dafür vorgesehene Formular erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle Ihrer Landeskammer.
Auflösung während der Probezeit
Vorsicht:
Die Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem Lehrling noch in der Probezeit zugehen.
Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten
Folgende Verhaltensweisen des Lehrlings berechtigen den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:
- strafbare Handlungen, die Vertrauensunwürdigkeit bewirken sowie eine Haft in der Dauer von mehr als einem Monat (ausgenommen Untersuchungshaft);
- Beleidigung und Bedrohung des Lehrberechtigten, Verleitung der Mitarbeiter zum "Ungehorsam“;
- beharrliche Pflichtenvernachlässigung trotz wiederholter Ermahnungen;
- abträglicher Nebenerwerb, "Pfusch“, Geheimnisbruch;
- unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes;
- Unfähigkeit den Lehrberuf zu erlernen; oder
- erhebliche Pflichtverletzung bei Ausbildung in einem Ausbildungsverbund.
Vorsicht:
Der Lehrberechtigte hat das Entlassungsschreiben an den Lehrling zu richten. Ist der Lehrling minderjährig, so sind überdies die Eltern davon zu verständigen.
Ist die vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten unbegründet, kann der Lehrling entweder die Fortbeschäftigung im Lehrverhältnis oder Kündigungsentschädigung fordern.
Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling
Folgende Gründe berechtigen den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:
- gesundheitsgefährdende Tätigkeiten;
- Misshandlungen oder Beleidigungen sowie Pflichtenvernachlässigung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder;
- Inhaftierung des Lehrberechtigten für die Dauer von mehr als einem Monat;
- faktische Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung des Lehrvertrages;
- Verlegung des Betriebes oder der Werkstätte in eine andere Gemeinde;
- Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
- notwendige Mitarbeit im elterlichen Betrieb wegen wesentlicher Änderungen ihrer Verhältnisse oder vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb;
- Aufgabe des Lehrberufes;
- vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht vermittelt.
Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling überdies der Zustimmung beider Elternteile bzw. des gesetzlichen Vertreters!
Einvernehmliche Auflösung
Der Lehrberechtigte und der Lehrling können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis einvernehmlich auflösen. Zuvor hat sich der Lehrling vom Arbeits- und Sozialgericht oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte über den für ihn bestehenden Kündigungsschutz belehren zu lassen.
Die Lehrlingsbelehrungen erfolgen jeweils am Amtstag (dieser findet mindestens einmal wöchentlich statt) am Arbeits- und Sozialgericht.
Vorsicht:
Die einvernehmliche Auflösung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und zuvor die schriftliche Bescheinigung über die erfolgte Belehrung des Lehrlings vorliegt.
Bei einem minderjährigen Lehrling ist für die Wirksamkeit der schriftlichen einvernehmlichen Lösung die Unterschrift beider Elternteile bzw. des sonstigen gesetzlichen Vertreters erforderlich.