Agrarhandel, Landesgremium

Neuerungen für Wein und Weinbauerzeugnisse

Novelle der „Gemeinsamen Marktorganisation“

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Mit der EU-Verordnung 2021/2117, einer Novelle der „Gemeinsamen Marktorganisation“ (GMO-Verordnung 2013/1308), kommt es zu etlichen Neuerungen für Wein und Weinbauerzeugnisse.

Folgende Informationen dazu wurden uns von „Saicon“ zur Verfügung gestellt:

 

Kennzeichnungspflicht und Verbraucherinformation über Internet

Richtungsweisend ist die neue Kennzeichnungspflicht für Wein, die ab 08.12.2023 (bei offenem Abverkauf) schlagend wird. Damit wird erstmals die - über die LMIV definierte – Kennzeichnungsbefreiung zu Zutaten und Nährwerten bei Getränken mit mehr als 1,2% Alkohol gebrochen und für Wein verbindlich vorgeschrieben. Gleichlautend wird diese Verpflichtung auch für Weinerzeugnisse (nach der EG-VO 251/2014) eingeführt.

Nunmehr muss für diese Erzeugnisse eine vollständige Zutatenliste und Nährwerttabelle nach der LMIV auf der Etikettierung angeführt werden, was als Änderung des Artikel 119 GMO verfügt wird. Gleichzeitig wird aber auch eine sehr spannende Ausnahme vorgesehen, mit der erstmals auf Pflichtinformationen im Internet verwiesen werden darf:
„..die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett [kann] auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E“ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.“

Damit wird der Weg für im Internet abrufbare Pflichtinformationen rechtlich geebnet. Es wird künftig also zulässig sein, auf einer Weinflasche unter einem führenden „E“ den Energiegehalt in kJ und kcal anzugeben und mit einem QR-Code zu kombinieren, der zur vollständigen Nährwerttabelle (Big 7) führt. In selber Weise wurde auch für Zutaten eine Internet-Ausnahme geschaffen. Damit kann die Zutatenliste ebenfalls über (denselben) QR-Code bereitgestellt werden, etwaige Allergene müssen aber (schon wie bisher) jedenfalls mit „Enthält:“ auf das Etikett. Es ist zu erwarten, dass diese Kennzeichnungsausweitung auch für andere alkoholische Getränke Schule machen und demnächst auch bei z.B. Spirituosen anzutreffen sein wird.

 

Alkoholreduktion bei Wein

Neben diesen Kennzeichnungsänderungen wurde in der GMO auch eine Tür für Innovationen im Weinsektor geöffnet. Wie Erwägungsgrund 40 der Novelle erläutert, gibt es eine ständig wachsende Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt, als dies der derzeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse ermöglicht. Daher wird nun die Möglichkeit für innovative Weinbauerzeugnisse geschaffen, die entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden. Auch werden die dafür zulässigen Verfahren festgelegt. Da diese „neuen“ Produkte mit weniger als 10% Alkohol allerdings eine geänderte Haltbarkeit zeigen, wird für diese nun auch die Angabe eines MHD vorgeschrieben.

 

Wein-Betrugsbekämpfungsdatenbank

Neben vielen weiteren Änderungen wurde in der Novelle auch eine zukünftige Wein-Betrugsbekämpfungsdatenbank mit Isotopenmustern von Weinen vorgesehen.