Sachbezug (Kfz)
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Details zum Kfz-Sachbezug/Sachbezugswerteverordnung
Neuerungen per 1.1.2023
Für das Aufladen eines E-Firmenfahrzeugs (E-Auto, E-Bikes, E-Mopeds, E-Motorräder), dass auch privat genutzt werden kann gilt ab 2023 folgendes:
- Für das unentgeltlich Aufladen in der Arbeit ist kein Sachbezug anzusetzen
- Zahlen Arbeitgeber:innen das Laden an öffentlichen Ladestationen (via Bereitstellung einer Ladekarte oder durch Kostenerstattung), so sind dafür keine Steuern und Abgaben zu zahlen
- Die Kosten für das Laden zu Hause können, für die eindeutig dem E-Firmenfahrzeug zuordenbare Strommenge, von dem:der Arbeitgeber:in steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Hierfür ist ein von der E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis (für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh) heranzuziehen. Falls die eindeutige Zuordnung zum E-Firmenfahrzeug nicht möglich ist, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Betrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden.
Ersetzt der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeinehmer:in ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug oder schafft er:sie für den:die Arbeitnehmer:in eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Wird das private E-Fahrzeug kostenfrei in der Arbeit aufgeladen, so ist auch dafür kein Sachbezug anzusetzen.
(Quelle: ÖAMTC)
Details zum Kfz-Sachbezug/Sachbezugswerteverordnung
Jahr der Zulassung | Maximaler CO-Emissionswert |
Jänner - März 2020 | 118 g pro km (NEFZ-Wert) |
ab April 2020 | 141 g pro km (WLTP-Wert) |
2021 | 138 g pro km (WLTP-Wert) |
2022 | 135 g pro km (WLTP-Wert) |
2023 | 132 g pro km (WLTP-Wert) |
2024 | 129 g pro km (WLTP-Wert) |
ab 2025 | 126 g pro km (WLTP-Wert) |
Bei Erstzulassungen bis zum 31.3.20 beträgt der maximale CO2-Emissionswert noch 118 g/km (NEFZ) (bei Erstzulassungen ab 1.4.20 beträgt der maximale CO2-Emissionswert hingegen 141 g/km (WLTP).
Informationen zum Kfz-Sachbezug im Detail:
- Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges
- Kfz-Sachbezug – Infos für die Lohnverrechnung
(Inklusive Informationen zur Privatnutzung eines Vorführwagens (gilt nur für KFZ-Händler) - Aufladen von Elektrofahrzeugen - Was Unternehmen beim Sachbezug beachten müssen
- Sachbezug und Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen - Welche Begünstigungen möglich sind
- Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sachbezugswerteverordnung
- Antworten des BMF zu Zweifelsfragen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 504/2022) vom 7.3.2023
- Bundesgesetzblatt – 504. Verordnung – Änderung der Sachbezugswerteverordnung – Ausgegeben am 30.12.2022
- Bundesgesetzblatt – 314. Verordnung – Änderung der Sachbezugswerteverordnung – Ausgegeben am 31.10.2019
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