Fahrzeughandel, Landesgremium

Sachbezug (Kfz)

Änderung der Sachbezugswerteverordnung 

Lesedauer: 4 Minuten

29.01.2024

Änderung der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 404/2023, 20.12.2023

Die Änderungen zur Sachbezugswerteverordnung wurden im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 404/2023 am 20. Dezember 2023 veröffentlicht. Besonders hinweisen möchten wir aus Sicht des Fahrzeughandels auf die Änderungen in Zusammenhang mit dem Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge:  

Ad Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen:

§ 4c Abs. 1 Z 2 

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn 

  1. die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder
  2. beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:
    - Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) basierend auf dem Datenstand September im Kalenderjahr des Beobachtungszeitraumes ermittelt.

    - Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (htttp://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen. 

§ 8 Abs. 9 

§ 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 594/2022 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. 

  1. Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis im Sinne des § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh.
  2. Abweichend von § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Z 3) nicht sichergestellt werden kann.
  3. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 kann Z 2 auch angewendet werden, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen. 

§ 4c Abs. 1 Z 3 wird am Ende folgender Satz angefügt und umfasst Regelungen zu geleasten Ladeeinrichtungen:

„Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2 000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.“ 

Weiters wurden auch die Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen näher geregelt: 

§ 5 Abs. 2 

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im Vorjahr wie folgt ermittelt: 

  1. Auf Grund der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
  2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
  3. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
    Der jeweilige Prozentsatz gemäß Z 1 und 2 ist für Zeiträumen, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich. 

§ 5 Abs. 4 

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. 

§ 9 Abs. 11 

§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023 ist für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen anzuwenden, wenn deren Gewährung 

  1. nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde oder
  2. nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde, sofern der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis zum 30. Juni 2024 widerspricht.
    Im Falle eines Widerspruchs gemäß Z 2 ist § 5 Abs. 3 nicht anzuwenden und ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 maßgeblich.



Details zum Kfz-Sachbezug/Sachbezugswerteverordnung

Jahr der ZulassungMaximaler CO-Emissionswert
Jänner - März 2020118 g pro km (NEFZ-Wert)
ab April 2020141 g pro km (WLTP-Wert)
2021138 g pro km (WLTP-Wert)
2022135 g pro km (WLTP-Wert)
2023132 g pro km (WLTP-Wert)
2024129 g pro km (WLTP-Wert)
ab 2025126 g pro km (WLTP-Wert)

Bei Erstzulassungen bis zum 31.3.20 beträgt der maximale CO2-Emissionswert noch 118 g/km (NEFZ) (bei Erstzulassungen ab 1.4.20 beträgt der maximale CO2-Emissionswert hingegen 141 g/km (WLTP). 

Informationen zum Kfz-Sachbezug im Detail:


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Fahrzeughandels sowie Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesgremium des Fahrzeughandels ist ausgeschlossen. Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgängig geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.