Sparte Transport und Verkehr

Nachtfahrverbot Inntalautobahn ab 1.1.2021

Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge (Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Oktober 2010, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2020)

Lesedauer: 2 Minuten

07.02.2024

Welche Nacht-Fahrten sind verboten?

Auf einem Teilabschnitt der A 12 Inntal-Autobahn ist während der Nachtstunden das Fahren mit Lkws über 7,5 hzG verboten. 

Das Fahrverbot gilt während folgender Zeiten:

  • 1. Mai – 31. Oktober: werktags zwischen 22.00 Uhr - 05.00 Uhr, Sonn- und Feiertage zwischen 23.00 Uhr - 05.00 Uhr
  • 1. November - 30. April: werktags zwischen 20.00 Uhr - 05.00 Uhr, Sonn- und Feiertage zwischen 23.00 Uhr - 05.00 Uhr

Vom IG-L - Nachtfahrverbot sind folgende Kraftfahrzeuge betroffen:

  • Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t
  • Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt

Wo gilt das IG-L - Nachtfahrverbot?

Das IG-L - Nachtfahrverbot gilt auf der A 12 Inntal Autobahn in beiden Fahrtrichtungen zwischen Straßenkilometer 6,35 (Langkampfen) und Straßenkilometer 90,00 (Zirl).

Welche Ausnahmen vom IG-L – Nachtfahrverbot gibt es?

Die IG-L-Nachtfahrverbots-Verordnung sieht u.a. folgende Ausnahmen vor: 

  • Lkw der Euroklasse VI (NOx nicht mehr als 0,4 g/kWh) und Be- und/oder Entladung in der Kernzone bzw. Be- und Entladung in der erweiterten Zone (siehe Zonen-Regelung)
  • Ausschließliche Transporte auf der Inntalautobahn zwischen Zirl und Ampass

Weitere Ausnahmen

  • Überwiegender Transport leicht verderblicher Lebensmittel (Haltbarkeit von nur wenigen Tagen) oder ausschließlicher Transport von periodischen Druckwerken
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
  • Lebendtiertransporte
  • Bestimmte Transporte im Vor- und Nachlaufverkehr 
  • Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie oder mit monovalentem Methangasantrieb (LNG oder CNG)

Wie erfolgt der Nachweis der Abgasklasse

Der Nachweis der Euro-VI-Abgasklasse muss grundsätzlich mit der Abgasplakette erfolgen. 

Was heißt Zonen-Regelung?

Es wird zwischen der Kernzone (Grafik: dunkelgelb) und den erweiterten Zonen (Grafik: hellgelb) unterschieden.

Zur Kernzone gehören:

  • Bezirk Imst
  • Bezirk Innsbruck-Land
  • Bezirk Innsbruck-Stadt
  • Bezirk Schwaz
  • Bezirk Kufstein

Zu den erweiterten Zonen gehören:

In Österreich:

  • Bezirk Kitzbühel
  • Bezirk Lienz
  • Bezirk Landeck
  • Bezirk Reutte
  • Bezirk Zell am See

In Deutschland:

  • Landkreis Garmisch-Partenkirchen
  • Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Landkreis Miesbach
  • Landkreis Rosenheim (inkl. Stadt)
  • Landkreis Traunstein

In Italien:

  • Bezirksgemeinschaft Wipptal
  • Bezirksgemeinschaft Eisacktal
  • Bezirksgemeinschaft Pustertal

Fahrten mit Lkw der Euroklasse VI (Nachweis durch Abgasplakette), die in der Kernzone be- oder/und entladen werden. Ausgenommen sind weiters alle Transporte, die in der erweiterten Zone be- und entladen werden. Reine Transitfahrten (Deutschland – Italien - Verkehr) sind vom Nachtfahrverbot umfasst. Der Transit aus Italien nach Westen (und umgekehrt) ist vom Nachtfahrverbot nicht umfasst.


Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, in Einzelfällen um Genehmigung einer individuellen Ausnahme von diesem Fahrverbot bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

Grafik Nachtfahrverbot Inntalautobahn ab 1.1.2021
© WK Tirol

 

Dieses Info-Blatt dient ausschließlich zum besseren Verständnis der Fahrverbotsverordnung. Es gilt der Verordnungstext. Die Wirtschaftskammer Tiroler übernimmt keiner Haftung für die Richtigkeit.