Zwei einander anlächelnde Personen in weißer Arbeitskleidung, eine Person hält Stapel weißer Morgenmäntel in Händen, die anderer Person trägt Stapel weißer Handtücher
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Tourismus, der Hotellerie, Gastronomie und in Freizeitbetrieben

Die verschiedenen Möglichkeiten Ausländer zu beschäftigte

Lesedauer: 5 Minuten

Mitarbeiter aus der EU 

Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um hier einer Beschäftigung nachzugehen.

Unternehmer haben mehr Möglichkeiten, um dem wachsenden Fachkräftemangel entgegenzutreten und können auf die innovativsten und besten Köpfe Europas zurückgreifen. 

Mitarbeiter außerhalb der EU 

Drittstaatsangehörige benötigen für eine Beschäftigung in Österreich einerseits eine Bewilligung zur Arbeitsaufnahme, andererseits eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung. Für Aufenthalte bis 6 Monate muss ein Visum beantragt werden, für Aufenthalte für mehr als 6 Monate ein Aufenthaltstitel.  

Qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern können über das kriteriengeleitete Punktesystem der Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) nach Österreich zuwandern, das aufenthaltsrechtliche und beschäftigungsrechtliche Bewilligung vereint.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist als flexibles System am Bedarf des Arbeitsmarktes - und somit an jenem der Unternehmen ausgerichtet. Es gibt neben den Zuwanderungsschienen für Besonders Hochqualifizierte und Studienabsolventen folgende Möglichkeiten über eine RWR-Karte Fachkräfte nach Österreich zu holen: 

1. Fachkräfte in Mangelberufen – Rot-Weiß-Rot-Karte

Jedes Jahr wird anhand des Bedarfs am Arbeitsmarkt eine Liste mit Mangelberufen erstellt und veröffentlicht. Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten können die Rot-Weiß-Rot-Karte unter folgenden Voraussetzungen beantragen: 

  • Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf
  • Ein Jobangebot in Österreich, das mit dem entsprechenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindestentgelt und einer etwaigen betriebsüblichen Überzahlung entlohnt wird.
  • Die erforderliche Mindestpunkteanzahl (mindestens 55 von 90 Punkten) des Punktesystems für Fachkräfte in Mangelberufen wird erreicht.

Näheres zur Punktevergabe und zum Verfahren für die RWR-Karte bei Fachkräfte in Mangelberufen.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist entweder von Antragssteller

  • persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) des Heimatstaates bzw. des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist oder
  • vom potenziellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Der Antrag kann auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) im Inland gestellt werden.

Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.

Für die Mangelberufe bzw. die regionalen Mangelberufe ist eine längerfristige Beschäftigung notwendig, weil die RWR-Karte dazu für 24 Monate ausgestellt wird. Saisonbetriebe werden daher für ihre Mitarbeiter keine RWR-Karten ausgestellt bekommen, weil eine Saison mit 3-4 Monaten dafür zu kurz ist. Die RWR-Karte ist ein Instrument der längerfristigen Zuwanderung.

2. Sonstige Schlüsselkräfte – Rot Weiß-Rot-Karte 

Voraussetzungen für die RWR-Karte und Punktevergabe für sonstige Schlüsselkräfte.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte kann wie bei der Fachkraft in einem Mangelberuf beschrieben beantragt werden. 

3. Stammmitarbeiter

Voraussetzungen für die RWR-Karte für Stammmitarbeiter

  • Der Mitarbeiter war in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt,
  • die Deutschkenntnisse auf A1-Niveau können nachgewiesen werden,
  • der Arbeitgeber stellt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht und
  • die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung, wie z.B. die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, sind erfüllt. Die Arbeitsmarkprüfung entfällt im Einzelfall.

Informationen zum Verfahren für Stammmitarbeiter:innen.

Familienzusammenführung

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EWR‑BürgerInnen noch SchweizerInnen sind), die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung). 
Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten müssen visumpflichtige Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen.

Wer zählt zu den Familienangehörigen?

  • EhegattInnen
  • eingetragene PartnerInnen
  • minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder

EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Familienangehörige von Fachkräften mit einer RWR-Karte können eine RWR-Karte plus beantragen. Mit dieser haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, benötigen also keine weiteren Bewilligungen

Ein Quotenplatz für die Familienzusammenführung kann erforderlich sein.

Weitere Informationen zum Familiennachzug bzw. Familienzusammenführung.

Formulare für die RWR-Karte finden Sie am Ende der Seite Dauerhafte Zuwanderung.

4. Saisonkontingent für Mitarbeiter aus Drittstaaten

Für die Winter- und die Sommersaison erlässt das BMASGK eine Verordnung, in der jedem Bundesland eine bestimmte Anzahl an Kontingentplätzen zugewiesen werden.  Der Arbeitgeber beantragt die Kontingentbewilligung für die Saisonarbeitskraft beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice (AMS). Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Arbeitsmarktprüfung des AMS ergibt, dass keine als Arbeit suchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte Arbeitskraft auf die Stelle vermittelt werden kann, 
  • ein Kontingentplatz frei ist,
  • der Arbeitgeber die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält und
  • der Arbeitgeber nachweist, dass für Sie eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht.

Die maximale Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten höchstens neun Monate mit Kontingentbewilligungen beschäftigt werden.

Nähere Informationen zu den Saisonkontingenten im Tourismus.

5. Beschäftigungsbewilligung für Stammsaisoniers

Saisoniers, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 pro Jahr mindestens vier Monate in den Branchen Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft mit Kontingentbewilligungen beschäftigt waren, konnten sich bis Ende April 2012 beim AMS als Stammsaisoniers im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Mit 1. Jänner 2022 ist eine neue Stammsaisonierregelung in Kraft getreten: Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren zumindest in drei Kalenderjahren im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonkontingenten bewilligt beschäftigt waren, können sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Registrierte Stammsaisoniers erhalten Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig. Die Gesamtdauer aller bewilligten Beschäftigungszeiten darf pro Kalenderjahr neun Monate nicht überschreiten.

Einreise und Aufenthalt von Saisoniers
Für alle Saisoniers (aus visumspflichtigen und auch aus an sich visumsfreien Staaten) ist je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D oder ein Schengen-Visum der Kategorie C vorgesehen.

Der Antrag muss vom Saisonier persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden.

Das Visum wird erteilt, wenn

  • die allgemeinen Visavoraussetzungen erfüllt sind und
  • eine gültige Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS) vorliegt.

Für Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben ("bona fide"), besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit die Möglichkeit, ein Visum C (= Visum bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) für eine Rahmengültigkeit bis zu 5 Jahren zu beantragen, womit mehrere kurze Saisonen erfasst werden, unbeschadet der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum. Es muss aber - wie bisher - für jede Saison eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.

Beabsichtigt jedoch ein Saisonier, länger als 90 Tage in Österreich zu bleiben bzw. liegt bereits eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer über 90 Tagen vor, ist, unbeschadet des allfälligen Vorliegens eines Visums C mit einer Rahmengültigkeit von bis zu 5 Jahren, an der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein Visum D zu beantragen.

Im Falle der Verlängerung der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung besteht für Saisoniers, die sich auf Basis eines Visums für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Möglichkeit der Beantragung einer Visaverlängerung im Inland. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion einzureichen. 

Sie dürfen die Beschäftigung als Saisonier erst nach Ausstellung des Visums aufnehmen. Als Saisonier erwerben Sie kein Recht auf dauerhafte Niederlassung und Familiennachzug.

Weitere Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte finden Sie auf der Webseite des Arbeitsmarktservice.

Stand: 01.03.2024