Deutsches Mindestlohngesetz (MiLoG)
Seit 1.1.2015 gilt das deutsche Mindestlohngesetz, mit welchem ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50 brutto je Zeitstunde als generelle Lohnuntergrenze eingeführt wird. Begleitend gelten umfassende Melde-, Aufzeichnungs-und Bereithaltungspflichten, deren Einhaltung mit hohen Bußgeldvorschriften sanktioniert ist. Das Merkblatt informiert über die für die Verkehrswirtschaft wesentlichen Inhalte des Gesetzes.
VORSICHT
Transitbeförderungen vom deutschen Mindestlohngesetz vorerst ausgenommen.
Nach einer
europaweiten Protestwelle hat sich die deutsche Bundesregierung zu einer
vorübergehenden Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz für
Transitbeförderungen bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen entschlossen.
Die Übergangslösung umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und
Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in
Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder
abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder
zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines
Transits nicht entgegen. Bis auf Weiteres müssen daher weder
Meldungen/Einsatzpläne abgegeben noch Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden.
Von Bußgeldern wird vorerst abgesehen.
Im Übrigen bleibt das Gesetz in vollem Umfang in Kraft, d.h. der Mindestlohn ist zu zahlen und bei den übrigen Bereichen außerhalb des reinen Transits bestehen auch die Melde- und Aufzeichnungspflichten fort.