Weißes Zeichen für Netzstecker mit Kabel auf grünem Hintergrund
© Designsprache | stock.adobe.com
Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachverband

Leitfaden E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine

PDF-Leitfaden zum Download

Lesedauer: 4 Minuten

Die Förderprogramme des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung werden fortgesetzt bzw. werden im Rahmen neuer E-Mobilitätsförderungen einige bestehende Förderangebote fortgeführt! Ein besonderer Fokus wird diesmal auf E-Carsharing-Anbieter, E-Taxi-Unternehmen, Ladeinfrastruktureinrichtungen sowie Fahrschulen gelegt. Dies gilt für alle Antragsstellungen bis 31. März 2023 (bzw. solange Budget verfügbar ist).

Hintergrund (Auszug aus dem Vorwort des Leitfadens):

Die Förderprogramme des Klima- und Energiefonds tragen seit 2007 mit mittlerweile mehr als 165.000 Projekten an der Schnittstelle zwischen Forschung und Markt dazu bei, Österreich bei diesen Bemühungen zu unterstützen und klimafreundlich und damit zukunftsfit zu gestalten. Inzwischen sind die Auswirkungen der E-Mobilitätsprogramme auch deutlich sichtbar und in den Zulassungsstatistiken ablesbar. Zur weiteren Unterstützung dieses Umstiegs fördert der Klima- und Energiefonds weiterhin die Anschaffung von Elektrofahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb (PKW, Nutzfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, Mopeds und Motorräder) sowie Ladeinfrastruktur. Eingebettet in ein E-Mobilitätspaket des Bundes ist diese

Fördermaßnahme des Klima- und Energiefonds ein wichtiger Schritt, um Dynamik in die E-Mobilität zu bringen. Beim Vergleich der Gesamtkosten eines Elektrofahrzeuges und den Gesamtkosten eines fossil betriebenen Fahrzeuges überwiegen in vielen Fällen bereits die Vorteile eines Elektrofahrzeuges. Neben dem guten Gefühl umweltfreundlich unterwegs zu sein.

Detailinformationen zu Fördermöglichkeiten:

  • Informationen über die neuen Fördersätze sind im beiliegenden Factsheet E-Mobilitätsoffensive (siehe Anhang) sowie der Webseite der Kommunalkredit Public Consulting (www.umweltfoerderung.at) abrufbar.
  • Was wird konkret gefördert? (siehe Seite 4-7)
    • Gefördert werden E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen - der Antrag dafür wird NACH Umsetzung der Maßnahme gestellt (das bedeutet, das Fahrzeug ist gekauft, übernommen (und zugelassen) ODER die Ladeinfrastruktur ist installiert und in Betrieb genommen).
    • Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1 und ≤ 2.0 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht) – siehe Seite 13.
    • NICHT gefördert werden PHEV, REEV und REX mit Dieselantrieb und Fahrzeuge, deren vollelektrische Reichweite weniger als 50 km nach WLTP1 beträgt oder Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 60.000 Euro überschreitet. Eine beispielhafte Aufzählung von förderungsfähigen Fahrzeugen finden Sie unter www.umweltfoerderung.at .
    • Förderung von Ladeinfrastruktur (siehe Seite 16):
      • Gefördert werden öffentlich zugängliche und nicht öffentlich zugängliche fix installierte Ladestationen (Standsäulen bzw. Wallboxen) entsprechend untenstehender Tabelle (Punkt A5.2). Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel werden nicht gefördert.
      • Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Weiters muss die Ladeinfrastruktur kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.
    • Informationen zur Antragstellung siehe Seite 9-12.
    • Darüber hinaus können E-Taxi, E-Mietwagen, E-Carsharing, E-Fahrschulfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, E-Leichtfahrzeuge, E-Zweiräder, (E-)Transporträder, E-Fahrräder und Ladeinfrastruktur gefördert werden - der Antrag dafür wird VOR Umsetzung der Maßnahme gestellt (das bedeutet, die Antragstellung muss VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen).
      • Hinweis: Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen: Fahrzeuge von Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen, die gegen Gebühren als Leihwagen vermietet und in der Regel in kürzeren Zeiträumen aus dem Fuhrpark genommen werden, sind förderungsfähig, wenn die geförderten Fahrzeuge innerhalb der Behaltedauer von 4 Jahren lückenlos durch gleichwertige, förderungsfähige Fahrzeuge ersetzt werden. Für diese Ersatzfahrzeuge darf keine Förderung in Anspruch genommen werden. Der Fahrzeugtausch muss dokumentiert und der Abwicklungsstelle auf Nachfrage vorgelegt werden.
    • Gefördert wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen (BEV und FCEV) und Plug-In-Hybride zur Personenbeförderung.
    • NICHT gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1, wenn deren vollelektrische Reichweite weniger als 50 km nach WLTP6 beträgt oder deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 60.000 Euro überschreitet. PHEV, REEV und REX mit Dieselantrieb werden ebenfalls nicht gefördert.
    • Förderung von E-Sonderfahrzeugen und Bussen (siehe Seite 27):
      • Gefördert wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen (BEV + FCEV). Dies umfasst Nutzfahrzeuge der Klasse N ausschließlich in Kombination mit speziellen Aufbauten, als auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Form von E-Baggern. Auch sind E-Fahrzeuge der Klassen M mit besonderer Zweckbestimmung, beispielsweise Krankenwagen, Fahrzeuge für Bestattungsunternehmen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge förderbar. Eine Liste förderungsfähiger E-Sonderfahrzeugen finden Sie unter E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine 2022 - Klima- und Energiefonds - Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at)   
      • Die Umrüstung von Sonderfahrzeugen auf rein emissionsfreie Antriebe (BEV + FCEV) ist förderfähig. Der Nachweis des E-Mobilitätsbonusanteils der Automobilimporteure und die damit verbundenen Rechnungsanforderungen sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
      • Ebenfalls gefördert wird die Anschaffung von Elektrofahrzeugen (BEV + FCEV) der Klasse M3.
    • Informationen zur Antragstellung siehe Seite 21-23.

Frist der Antragsstellung:

Antragsstellung ist bis 31. März 2023 möglich bzw. solange Budget verfügbar ist - über das aktuell noch verfügbare Förderungsbudget können Sie sich unter E-Mob 2022 - Budget Ticker Betriebe_Private: Umweltförderung Kommunalkredit Public Consulting (umweltfoerderung.at) informieren.

Hilfestellung bei Fragen sowie bei der Einreichung von Förderanträgen:

  • Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQs) finden Sie unter faq-betriebe-2022.pdf (publicconsulting.at) .
  • Die HERRY Consult leitet das klimaaktiv mobil Programm „Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber“ und bieten dabei österreichweit allen Unternehmen, Betrieben, Bauträgern und Vereinen in Österreich die Mobilitätsmaßnahmen umsetzen wollen, KOSTENFREIE Beratung und Unterstützung bei inhaltlichen Fragen zum betrieblichen Mobilitätsmanagement sowie auch bei der Einreichung von Förderanträgen im Rahmen von klimaaktiv mobil an:

Download

Leitfaden: E-Mobilität für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine (PDF)



Stand: 15.03.2022