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Die Wiener Landesbetriebsordnung wurde neu erlassen

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen

Am 10.11.2020 wurde die „Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriftenüber die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO)“ veröffentlicht. Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft und gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi im Bundesland Wien.

Folgende Bestimmungen sind in der LBO geregelt:

Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges

  • Außenlänge: mind. 4,2 m
  • Außenbreite: mind. 1,56 m
  • mindestens vier Türen, eine Schiebetüre ersetzt zwei Türen
  • eingebaute Alarmanlage
  • mindestens Abgasklasse Euro 6
  • keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen
  • Sauberkeit
  • Name und Standort des Unternehmens plus Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett.
  • Taxilenkerausweis für Fahrgast sichtbar anbringen.
  • Taxitarif für Fahrgast sichtbar anbringen.
  • Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des Unternehmens
  • Ausdruck der LBO und des Tarifs
  • Den Ausdruck des Tarifs muss in Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, nicht mitgeführt werden.
  • Funktionierendes digitales Navigationssystem mit aktuellen Kartenmaterial (z.B.: Navigations-App auf Smartphone, fest eingebautes Navigationssystem im Fahrzeug oder zusätzliches Navigationssystem).
  • Funktionierendes Gerät zur bargeldlosen Bezahlung des Fahrpreises (Bezahlung muss zumindest mit Bankomatkarte möglich sein). Dieses ist bei Fahrten mitzuführen bei denen der Fahrpreis gleich nach Beendigung der Fahrt bezahlt werden muss.

Taxameter

  • darf ausschließlich auf den verordneten Wiener Taxitarif geeicht sein.
  • muss beleuchtet sein.
  • muss für Fahrgast klar sichtbar sein.
  • muss während einer Fuhre ununterbrochen eingeschaltet sein.
    • Wenn defekt dürfen keine Fahrten nach Wiener Taxitarif angenommen werden.
    • In Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, braucht kein Taxameter eingebaut werden.
    • In Fahrzeugen, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, ist eine eidesstattliche Erklärung mitzuführen, die besagt, dass das Fahrzeug ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt wird. Die eidesstattliche Erklärung muss jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer beinhalten, und ein Abdruck muss zusätzlich am Standort des Unternehmens aufliegen.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

  • Schild (Taxischild) am Dach mit der Aufschrift „TAXI“, sowohl auf der Vorder- als auch auf der Hinterseite.
  • Farbe der Aufschrift ist gelb auf schwarzem Hintergrund.
  • Buchstabenhöhe: mind. 60 mm
  • Buchstabenbalkendichte: mind. 17 mm
  • Taxischild ist zu beleuchten.
  • Wenn bestellt, besetzt oder außer Dienst ist die Beleuchtung ausgeschaltet
  • Taxischild kann auf Verlangen der Fahrgäste bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern abgenommen werden.
  • Andere oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder Fahrzeugdach sind verboten.
  • Sonstige Aufschriften auf Fahrzeugen, die Image schädigen oder gegen die guten Sitten sind, sind auch verboten.
    • Auf Fahrzeuge, die ausschließlich für Pauschalfahrten genutzt werden, brauch keine Taxileuchte angebracht werden.

Ersatzfahrzeuge

  • Dürfen nur vorübergehend maximal vier Wochen genutzt werden.
  • Sind von außen klar erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen.
  • Müssen alle Vorgaben dieser LBO für Fahrzeuge betreffend Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung erfüllen.
  • Kennzeichentafeln des eigentlichen Fahrzeuges müssen mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorgewiesen werden.

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

  • Fahrzeuge müssen hinten und vorne mit einer Schülertransporttafel gekennzeichnet werden.
  • Bei anderen Fahrten müssen diese Tafeln abgedeckt oder abgenommen werden.
  • Beim Ein- und Aussteigen der Schüler muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden.

Beförderungspflicht

  • Fahrten, die an einem Taxistandplatz beginnen.
  • Fahrten, wenn ein Fahrgast ein vorbeifahrendes freies Taxi zu sich winkt.
  • Fahrten, die über eine Funkzentrale oder über ein digitales System vermittelt werden.
  • Ausnahmen siehe 9. „Beförderungsbedingungen“.
  • Lenker müssen die streckenmäßig kürzeste Route zum Fahrziel wählen, außer der Fahrgast bestimmt etwas Anderes.
  • Auf Wunsch des Fahrgastes muss das digitale Navigationssystem genutzt werden.

Rauchverbot

„In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden“.

Pflichten der im Fahrdienst tätigen Personen beim Fahrbetrieb

Lenker müssen auf Verlangen des Fahrgastes folgende Informationen diesem geben:

  • Fahrtroute
  • geschätzte Fahrzeit
  • geltender Tarif und Ausnahmen davon
  • Einrichtung des Taxameters und in welchen Fällen er einzuschalten ist
  • voraussichtlicher Fahrpreis
  • bei Pauschalfahrten muss Fahrgast vor Beginn der Fahrt über den frei zu vereinbarenden Pauschalpreis informiert werden
  • gleiches gilt bei Botenfahrten

Inhalt der Rechnung bei Fahrten, bei denen direkt nach Beendigung dieser der gesamte Fahrpreis zu bezahlen ist:

  • Wegstrecke in km
  • Fahrpreis
  • Datum
  • behördliches Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name und Standort des Unternehmens inkl. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
  • Kennnummer zur Identifizierung des Lenkers

Der Fahrgast kann auf die Rechnung verzichten.

Der Lenker hat genügend Wechselgeld mitzuführen um auf einen 50-Euro-Schein herausgeben zu können.

Der Lenker ist gegenüber den Fahrgästen hilfsbereit, höflich, und rücksichtsvoll, und ist beim Aus- und Einladen und bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen behilflich.

Der Lenker hält alle Sitzplätze, den Fußraum und den Kofferraum zur sofortigen Benützung frei.

Der Lenker achtet auf Sauberkeit und gepflegtes Erscheinungsbild des Fahrzeuges.

Der Lenker kontrolliert zu Dienstschluss ob Gegenstände von Fahrgästen im Fahrzeug vergessen wurden. Kann er den rechtmäßigen Besitzer nicht feststellen, hat er die Fundstücke dem Fundbüro abzugeben, und bei vermittelten Fahrten den Vermittler darüber zu informieren.

Der Lenker hat eine angemessene Kleidung zu tragen (z.B.: lange Hosen, mindestens ein Poloshirt, ein Sakko und geschlossene Halbschuhe).

Beförderungsbedingungen

  • Der Fahrgast benutzt das Fahrzeug schonend und legt kein Verhalten an den Tag, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
  • Der Lenker kann den Fahrgast ablehnen bzw. während der Fahrt zum Aussteigen auffordern, wenn:
    • der Fahrgast das Fahrzeug verschmutzt oder beschädigt.
    • der Fahrgast sich so verhält, dass Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes beeinträchtigt werden.
    • der Fahrgast das Rauchverbot nicht einhält.
    • der Lenker Sicherheitsbedenken betreffend der Tageszeit, des Fahrziels oder der Fahrtstrecke.
    • der Hund des Fahrgastes das Fahrzeug verschmutzt und/oder keinen Maulkorb trägt. Davon ausgenommen sind Assistenzhunde.

Standplätze

  • dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die:
    • ein mit dem Wiener Taxitarif geeichtes Taxameter haben.
    • eine Taxileuchte haben.
  • Die ankommenden Fahrzeuge schließen am letzten am Standplatz stehenden Fahrzeug an.
  • Wenn ein Fahrzeug den Standplatz verlässt, schließen die anderen Fahrzeuge auf.
  • Die Lenker der am Standplatz abgestellten Fahrzeuge haben sich fahrbereit zu halten oder sich leicht erreichbar in der Nähe der Fahrzeuge aufzuhalten.
  • Die Fahrgäste können sich ein beliebiges Fahrzeug am Standplatz aussuchen.

Öffentliche Verkehrsflächen

  • Halten und Parken außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
    • das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder außer Dienst“ gekennzeichnet ist,
    • oder das Taxischild abgenommen wurde.
  • Auffahren außerhalb der Taxistandplätzen ist dann erlaubt, wenn:
    • bei einem Sport- oder Kulturevent mind. 1.000 Besucher erwartet werden.
    • das Fahrzeug mit einem Taxischild und einem mit dem Wiener Taxitarif geeichten Taxameter ausgestattet ist.

Akquirieren von Fahrgästen

  • Umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen ist verboten.
  • Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Bushaltestellen ist verboten, ausgenommen Schienen- und Busersatzverkehr.

Investitionsschutz

Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und der alten LBO entsprechen, können bis zu ihrer Abmeldung weiter genutzt werden.