Zum Inhalt springen
Person mit langen dunklen Haaren und dunkle Jacke hält freudig einen Autoschlüssel in der Hand, im Hintergrund stehen verschiedene Autos
© bnenin | stock.adobe.com
Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers oder einer Lenkerin

Informationen für Verleiher:innen

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
08.06.2026

Voraussetzung zur Erlangung der Gewerbeberechtigung

Bei dem Gewerbe handelt es sich um ein freies Gewerbe, das unter dem Sammelgewerbewortlaut „Vermietung von beweglichen Sachen
ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“
angemeldet wird.

Einzelunternehmer:innen

  • Staatsangehörigkeit Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz oder andere Drittstaaten, sofern eine Aufenthaltsberechtigung vorliegt
  • Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Kein Gewerbeausschließungsgrund (z. B. finanzstrafrechtliche oder gerichtliche Verurteilung)

Juristische Personen

  • Eintragung im Firmenbuch oder in das zentrale Vereinsregister
  • Keine Gewerbeausschließungsgründe

Gewerberechtlicher Geschäftsführer:in (bei juristischen Personen)

  • Staatsangehörigkeit Österreich, Schweiz, andere Drittstaaten mit Aufenthaltsberechtigung
  • Wohnsitz im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat
  • Eigenberechtigung: Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Keine Gewerbeausschließungsgründe

Vorzulegende Urkunden

  • Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaaten
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grad
  • Erklärung, dass kein Gewerbeausschließungsgrund vorliegt

Für die Anmeldung bei der Zulassungsstelle gilt die Verwendungsbestimmung 22 (gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers).

Die für die Anmeldung bei der Zulassungsstelle erforderliche Bestätigung (gemäß § 37 Abs. 2 lit. c Kraftfahrzeuggesetz) wird nach Übermittlung eines GISA-Auszuges und der Fahrzeugdaten (Type, Fahrgestell-Nr., Baujahr) von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW (E-Mail: taxi@wkw.at) ausgestellt.


Achtung

KP-Kennzeichen für Kleintransporteure

Mit Verordnung der Landespolizeidirektion Wien sind für Fahrzeuge,
die im Rahmen des Gewerbes „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ an Kleintransporteure für die gewerbliche Güterbeförderung vermietet werden, „KP-Kennzeichen“ (W …. KP, „Kleintransport-provisorisch“) auszugeben.

Damit dieses Kennzeichen auf der Fachgrupppenbestätigung vermerkt werden kann, ist bei der Anforderung der Fachgruppenbestätigung der Zusatz „Vermietung an Kleintransporteure / KP-Kennzeichen“ erforderlich.

Gesamterlass historische Fahrzeuge

Erlass des BMIMI mit Zusammenfassung der Regelungen für historische Fahrzeuge, insbesondere zu Genehmigung, Fahrbeschränkungen, Dokumentation und nachträgliche Veränderungen. Ältere Erlässe wurden aufgehoben.