Blau leuchtender Rand um Weltkugel mit Fokus auf Afrika, Overlay leuchtender Punkte auf dunkelblauem in schwarz verlaufenden Hintergrund
© jitendra jadhav | stock.adobe.com

Beschränkung und Zuteilung von Ozonschicht abbauenden Stoffen

Mengen für Labor- und Analysezwecke aus Drittlandquellen für 2024

Lesedauer: 1 Minute

Bestimmte in den Anhängen bzw. in Artikel 5 genannte Unternehmen, die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in die Europäische Union überführen.

Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Die im Kalenderjahr 2024 aus Drittlandquellen in die EU überführten Mengen für Labor- und Analysezwecke wurden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)
Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) 500 550,00
Gruppe III (Halone) 26 111 900,00
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) 2 530 550,00
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) 2 500 000,00
Gruppe VI (Methylbromid) 606 835,20
Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) 9 834,06
Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) 5 165 560,80
Gruppe IX (Chlorbrommethan) 264 024,00

Der Durchführungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt L veröffentlicht und tritt unmittelbar in Kraft. Der Durchführungsbeschluss gilt vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024.

Stand: 27.12.2023

Weitere interessante Artikel
  • Arbeitsplatz in Labor mit Mikroskop
    REACH: Anpassung der Prüfmethoden an den technischen Fortschritt
    Weiterlesen
  • Nahaufnahme von einer Zuckerrübenpflanze, die auf einem Feld heranwächst
    Neues aus dem Bereich der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe − Zeitraum 17.11.2023 bis 22.12.2023
    Weiterlesen