Fokus auf Glaspipette aus der Flüssigkeit in Phiole tropft, ringsum weitere Phiolen im Ausschnitt
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Änderungen Biozidprodukte-Wirkstoffe von 22.11.2023 bis 22.12.2023

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum 

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Verlängerung Genehmigung Wirkstoff Propiconazol (2023/2596/EU)

Die Genehmigung für Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Fungizid) wird vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang bis 30. November 2030 verlängert. Es wurde für den Wirkstoff Propiconazol kein geeigneter Ersatz gefunden. Daher wurden für die Anwendung entsprechende Bedingungen festgelegt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596 wurde am 22. November 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Sie gilt ab 12. Dezember 2023 bis 30. November 2030.

Genehmigung Wirkstoff Schwefeldioxid (2023/2620/EU)

Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, wird vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen (7. Spalte) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 genehmigt.

Die IUPAC-Bezeichnung bzw. Kennnummern lauten:
Vorstufe des Wirkstoffs: Schwefel
Wirkstoff: Schwefeldioxid
EG-Nr.: Vorstufe des Wirkstoffs: 231-722-6
EG-Nr.: Wirkstoff: 231-195-2
CAS-Nr.: Vorstufe des Wirkstoffs: 7704-34-9
CAS-Nr.: Wirkstoff: 7446-09-5

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620 wurde am 27. November 2023 kundgemacht und sie tritt am 17. Dezember 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt für die Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2034. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093, die für die Produktart 8 gilt, wird aufgehoben.

Verschiebung Ablaufdatum von Salzsäure (2023/2619/EU)

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Salzsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 wird auf den 31. Oktober 2026 verschoben. Es sind die Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zu beachten.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2619 wurde am 27. November 2023 2023 kundgemacht und tritt am 17. Dezember 2023 in Kraft.

Genehmigung Ameisensäure (2023/2643/EU)

Ameisensäure wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 unter den im Anhang dargelegten Bedingungen genehmigt.

Die IUPAC-Bezeichnung bzw. Kennnummern lauten:
Methansäure
EG-Nr.: 200-579-1
CAS-Nr.: 64-18-6 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2643 wurde am 28. November 2023 kundgemacht und sie tritt am 18. Dezember 2023 in Kraft. Die Unionszulassung gilt für die Produktarten 2, 3, 4 und 5 vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2034.

Unionszulassung für „EuLA hydra-lime 23“ (2023/2701/EU)

European Lime Association aisbl erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028954-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „EuLA hydra-lime 23“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. Die Unionszulassung gilt vom 25. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2701 wurde am 05. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 25.12.2023 in Kraft.

Unionszulassung für „EuLA oxi-lime 23“ (2023/2703/EU)

European Lime Association aisbl erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028963-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „EuLA oxi-lime 23“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 25. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 wurde am 05. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 25.12.2023 in Kraft.

Unionszulassung für „PPC Chlorine liquid“ (2023/2027/EU)

Vynova PPC SAS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027045-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts „PPC Chlorine liquid“ auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten die Anpassungen der Bedingungen für die Verwendungen 2, 3 und 4 von „PPC Chlorine liquid“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 27. Dezember 2023 bis zum 30. April 2033.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2727 wurde am 07. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt 27.12.2023 in Kraft.

Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „Lactic acid based products − CID Lines NV“ (2023/2747/EU)

Die vom Zulassungsinhaber übermittelten Daten zur langfristigen Lagerungsstabilität bei Raumtemperatur in handelsüblichen Verpackungen haben die Haltbarkeitsdauer von 2 Jahren für die Produkte der Biozidproduktfamilie „Lactic acid based products − CID Lines NV“ bestätigt, ausgenommen die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Wischtücher) in der Meta-SPC 7, für die eine Haltbarkeit von zwei Jahren nicht bestätigt werden konnte. Die Verpackung Wipe 4, 2L (105 Tücher) wurde daher aus dem Eintrag zu „Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial“ in den Tabellen 13, 14, 15, 16, 17 und 18 in der Meta-SPC 7 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 gestrichen.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1391 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Zulassung für die Biozidproduktfamilie Lactic acid based products − CID LINES NV gilt von 31.12.2023 bis 31.8.2032. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2747  wurde am 11. Dezember 2023 kundgemacht und tritt 31.12.2023 in Kraft.

Unionszulassung "Hokoex" (2023/2649/EU)

Die Hokochemie GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027471-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „Hokoex“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung für „Hokoex“ gilt vom 19. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.

Die Durchführungsverordnung (2023/2649/EU) wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am in Kraft.

Unionszulassung „GHC Chlor“ (2023/2704/EU)

„GHC Chlor“ erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027044-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten die Anpassungen der Bedingungen für die Verwendungen 2, 3 und 4 von „GHC Chlor“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang der Verordnung.

Die Unionszulassung für „GHC Chlor“ gilt vom 20. Dezember 2023 bis zum 30. April 2033.

Die Durchführungsverordnung (2023/2704/EU) wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am in Kraft.

Verlängerung Biozidprodukt Biobor JF für Polen (2023/2634/EU)

Das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 13. März 2025 verlängern.

Dieser Beschluss ist an das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten gerichtet.

Der Durchführungsbeschluss (2023/2634/EU) wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Er gilt ab dem 10. September 2023.

Unionszulassung EuLA hydra-lime 23 (2023/2701/EU)

European Lime Association aisbl erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028954-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „EuLA hydra-lime 23“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Durchführungsverordnung (2023/2701/EU) wurde am 5. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 25.12.2023 in Kraft.
Die Unionszulassung gilt vom 25. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.

Unionszulassung EuLA oxi-lime 23 (2023/2703/EU)

European Lime Association aisbl erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028963-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts „EuLA oxi-lime 23“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Durchführungsverordnung (2023/2703/EU) wurde am 5. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 25.12.2023 in Kraft.
Die Unionszulassung gilt vom 25. Dezember 2023 bis zum 30. November 2033.

Unionszulassung PPC Chlorine liquid (2023/2727/EU)

Vynova PPC SAS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027045-0000 für die Bereitstellung des gleichen Biozidprodukts „PPC Chlorine liquid“ auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang. Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten die Anpassungen der Bedingungen für die Verwendungen 2, 3 und 4 von „PPC Chlorine liquid“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Durchführungsverordnung (2023/2727/EU) wurde am 7. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 27.12.2023 in Kraft.
Die Unionszulassung gilt vom 27. Dezember 2023 bis zum 30. April 2033.

Nichtgenehmigung Procalx (2023/2630/EU)

Das mit der Nummer BC-EN039355-34 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Produkt erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht.

Der Durchführungsbeschluss (2023/2630/EU) wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

Nichtgenehmigung Biozidproduktfamilie INTEROX Biocidal Product Family 2 (2023/2672/EU)

Die mit der Nummer BC-NG029396-35 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidproduktfamilie erfüllt nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung für die Zulassung.

Der Durchführungsbeschluss (2023/2672/EU) wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

Nichtgenehmigung Silber-Zink-Zeolith (2023/2622/EU)

Die Europäische Chemikalienagentur hatte auf Grund der nichtausreichenden Wirksamkeit in Lebensmittel­kontakt­materialien aus Kunststoff eine kritische Stellungnahme zur Genehmigung von Silber-Zink-Zeolith als Wirkstoff zur Verwendung in Biozid­produkten der Produktart 4 (Desinfektions­mittel für den Lebens- und Futtermittel­bereich) abgegeben. Die Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittel­sicherheit und der ECHA führt zur Nicht­genehmigung des Wirkstoffes Silber-Zink-Zeolith (CAS-Nr.: 130328-20-0) zur Verwendung in Biozid­produkten der Produktart 4.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2622 wurde am 28. November 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Er tritt mit 18. Dezember 2023 in Kraft.

Nichtgenehmigung von Silberzeolith alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (2023/2648/EU)

Silberzeolith (CAS-Nr.: 130328-18-6) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 genehmigt.

Der Durchführungsbeschluss (2023/2648/EU) wurde am 29. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.  

Weitere Informationen

Stand: 27.12.2023

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