Verschiedene Gemüsesorten wie Gurken, Karotten, Kartoffel, Tomaten seitlich links drapiert auf Holzuntergrund
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Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

Festlegung des Rahmens betreffend europäische Statistiken für das Jahr 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln werden benötigt, um die Gemeinsame Agrarpolitik und die einschlägigen Strategien zur Förderung der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und den Grünen Deal, und die damit verbundenen Ziele zu überwachen.

Die Verordnung legt die Daten- bzw. Meldeanforderungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zu den Pflanzenschutzmitteln/Wirkstoffen fest. Die Bestimmungen gelten für die Bezugszeiträume 2025-2027 für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft.

Die Verordnung betrifft indirekt Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel herstellen, vertreiben oder einführen. Die Verordnung wurde am 26. Juli 2023 kundgemacht, sie gilt ab 15. August 2023.

Im Amtsblatt der Europäischen Union L226 am 14. September 2023 wurde eine Berichtigung der Verordnung verlautbart:

Die Berichtigung betrifft Seite 27 und 28, Artikel 2:

Anstatt:
„Artikel 2
Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen
1. in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel;
2. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

(2) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes:
1. eine Beschreibung des Dateninhalts;
2. die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
4. die Bezugszeiträume;
5. die Maßeinheiten.

(3) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:
1. eine Beschreibung der Maßeinheiten;
2. mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.“

muss es heißen:
„Artikel 2
Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen
a) in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel;
b) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

(2) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes:
a) eine Beschreibung des Dateninhalts;
b) die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
c) die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
d) die Bezugszeiträume;
e) die Maßeinheiten.

(3) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:
a) eine Beschreibung der Maßeinheiten;
b) mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.“

Stand: 27.09.2023

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