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Gewerbliche Dienstleister, Fachverband

Sozialfonds Bewachungsgewerbe - Beitragseinhebung ab 1. Juli 2026 neu geregelt

Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen 

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18.06.2026


Alle Bewachungsunternehmen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 des KV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag in der Höhe von 0,20 vH der Beitragsgrundlage an den Sozialfonds Bewachungsgewerbe zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist die nach den allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG BGBl Nr. 189/1955) geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festzulegenden Höchstbeitragsgrundlage. Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind, und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.

Durch eine gesetzliche Änderung (AVRAG-Novelle BGBl I Nr. 11/2025) wurde die Einhebung der Beiträge zum Sozialfonds neu geregelt. Diese sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr direkt an den jeweiligen Sozialfonds zu zahlen.

Ab dem 1. Juli 2026 erfolgt die Einhebung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (ÖGK). Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den jeweiligen Sozialfonds weiterzuleiten. (§ 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG).

Für den Abzug der Sozialfonds-Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Abs. 1 geleistet werden,
  3. Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Abs. 1 abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach § 30 des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß § 19 des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
  4. Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
  5. Angabe der Beitragsgrundlage und
  6. Angabe des Beitragszeitraumes.

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