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Checkliste zur Vertragsgestaltung bei Franchise-Systemen

Von der Betriebspflicht bis zum Wettbewerbsverbot

Lesedauer: 9 Minuten

11.11.2025

Je nach Betrieb und Branche unterscheiden sich Franchise-Verträge in ihrer Gestaltung und Formulierung voneinander. Insofern sind Muster-Verträge als Grundlage für die Erstellung eines Franchise-Vertrages selten geeignet. Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Erstellung und beim Abschluss von Franchise-Verträgen helfen. Über die Liste hinausgehende Auskünfte und Beratungen sind aufgrund der zahlreichen Fülle an betroffenen Rechtsgebieten im Einzelfall von großer Wichtigkeit. Ebenso empfiehlt es sich, Informationen über den Österreichischen Franchise-Verband einzuholen.

Allgemeines

Franchise-Verträge und alle Abweichungen vom Vertrag sollten nur schriftlich vereinbart werden. Da die Einheitlichkeit im Franchising von großer Bedeutung ist, werden Franchise-Verträge nur selten weiter verhandelt. 

Bei Verträgen mit fremdsprachigen Partner:innen sollte eine Sprache als Vertragssprache festgelegt werden, in welcher der Franchise-Vertrag dann erstellt wird und für die Auslegung maßgeblich ist. Ansonsten kann es aufgrund unterschiedlicher Übersetzungen zu Streitigkeiten kommen.

Legen Sie darüber hinaus vertraglich fest, dass einzelne ungültige Bestimmungen nicht zum Wegfall des gesamten Vertrages führen.

Betriebspflicht

Franchise-Nehmerinnen sind verpflichtet, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ein Recht auf vorübergehendes Geschlossen halten, zum Beispiel für Inventur oder Urlaub, ist aufgrund der Selbstständigkeit grundsätzlich möglich. In Franchise-Verträgen ist zumeist ohnehin geregelt, dass Franchise-Nehmer:innen entsprechend Mitarbeiter:innen einstellen können. Diese können die/den Franchise-Nehmer:in entsprechend vertreten.

Bewilligungen

Für öffentlich-rechtliche Bewilligungen (Gewerbe-Berechtigung, Betriebsanlagen-Genehmigung, Baubewilligung) haben Franchise-Nehmer:innen für ihre Franchise-Betriebe auf eigene Kosten zu sorgen.

Liegt für einen Betrieb, der eine Belästigung für die Nachbarschaft darstellt, keine Betriebsanlagen-Genehmigung vor, sollte vereinbart werden, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn die Betriebsanlagen-Genehmigung vorliegt.

Bei der Verwendung von EDV-Anlagen ist auf Folgendes zu achten:

  • allfällige Registrierungspflicht (DVR-Nummer) nach dem Datenschutzgesetz
  • Eine Datenübermittlung bedarf in Staaten außerhalb der EU in vielen Fällen (z. B. USA) einer Bewilligung der Datenschutz-Kommission.
  • Beim Einsatz eines Intranets sollte geprüft werden, ob es sich um ein "Informationsverbundsystem“ handelt, für das eine Reihe von Sondervorschriften im Datenschutzgesetz (insbesondere die "Vorabkontrolle“) besteht. 

Bezugsbindungen

Mindestabnahme-Pflichten der Franchise-Nehmer:innen von etwaigen Gütern werden selten in Franchise-Verträgen vereinbart. Die Franchise-Nehmer:innen sind aus kartellrechtlichen Gründen jedenfalls berechtigt, auch von anderen Franchise-Nehmer:innen Waren zu beziehen. Die Bezugsvereinbarung (Verpflichtung zum Bezug von bestimmten Lieferanten bzw. Lieferantinnen oder von den Franchise-Geber:innen) ist meist mit dem - in den kartellrechtlichen Grenzen zulässigen – vertraglichen Wettbewerbsverbot verknüpft.

Einstiegsgebühr/laufende Gebühr

In den meisten Franchise-Verträgen verlangen Franchise-Geber:innen zu Beginn eine einmalige Einstiegs-Gebühr, die nicht zurück gezahlt wird. In weiterer Folge wird grundsätzlich eine laufende monatliche Franchise-Gebühr (z.B. 8 %) vereinbart, die sich vom Nettoumsatz errechnen kann oder aber die Gebühr ist in den Warenverkäufen der Franchise-Geberinnen an die Franchise-Nehmer:innen als indirekte Gebühr enthalten.

Teilweise werden auch eine Werbegebühr oder sonstige zusätzliche Gebühren verlangt, die ebenso monatlich vom Umsatz oder aber auch als fixer Betrag monatlich zu leisten sind.

Folgen der Vertragsauflösung

Je nach Beendigung des Franchise-Vertrages kann der Fanchise-Nehmerin bzw. dem Franchise-Nehmer ein Ausgleich für ihre bzw. seine Kund:innen zustehen, sofern die Kund:innen auch an die/den Franchise-Geber:in übergeben werden. Hat der/die Franchise-Nehmer:in einen schon bestehenden Kundenstock kostenlos übernommen hat, steht keine Abfindung zu. Eintritts-, Vorkaufs- oder Vorpachtrechte sind vor allem für die/den Franchise-Geber:in bzw. für von ihm namhaft gemachte Franchise-Nehmer:innen zu erwägen.

Eine allfällige Rücknahme-Verpflichtung oder die Frage des Abverkaufs noch lagernder Ware müssen bedacht werden.

Übliche Vereinbarungen bei einer Vertragsauflösung:

  •  Herausgabe jener Waren, die sich im Eigentum der Franchise-Geber:innen befinden
  •  Einstellung des Marken- und Ausstattungsgebrauches
  •  Löschungen in Telefon- oder Branchenverzeichnissen
  • Herausgabe des Handbuchs
  •  Geheimhaltungsvereinbarung
  • Einstellung der Nutzung des Franchise-Systems 

Franchise-Nehmer:innen stehen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Entschädigung noch nicht amortisierter Investitionen zwingend zu.

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann in den kartellrechtlichen Grenzen 1 Jahr nach Vertragsbedingungen für den Franchise-Standort des Franchise-Nehmers vereinbart werden.

Geheimhaltungsvereinbarungen

Franchise-Geber:innen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass geheimes Know-how nicht an Dritte gelangt. 

Daher sind Franchise-Nehmerinnen

  •  bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen,
  • während des aufrechten Vertragsverhältnisses und
  • nach Vertragsbeendigung

zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Verletzung dieser Pflichten wird mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.

Gerichtsstands- oder Schiedsklausel

Statt einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich eine Schiedsklausel (es sei denn, die/der Franchise-Nehmer:in ist Existenzgründer:in und unterliegt damit dem Konsumentenschutzgesetz). 

Vorteile der Schiedsklausel:

  • weniger Zeitaufwand
  • weitgehend freie Richterwahl
  • Ausschluss eines Instanzenzuges und der Öffentlichkeit 

Folgende Gerichte sind zuständig:

  • für Streitigkeiten zwischen in- und ausländischen Unternehmen: das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
  • für Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmen: die Schiedsgerichte der Landes-Wirtschaftskammern
  • Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris
  • Schiedsgerichte von Franchise-Verbänden 

Um Verfahrensverzögerungen und -probleme zu vermeiden, sollte unbedingt ein institutionalisiertes Schiedsgericht (z. B. der Wirtschaftskammer-Organisation) vereinbart werden.

Die Schiedsgerichtsordnungen der Wirtschaftskammer-Organisation sowie entsprechende Musterformulierungen können von den zuständigen Wirtschaftskammer-Dienststellen angefordert werden. Schiedsklauseln bedürfen in Österreich der Schriftform (Unterschrift der Streitparteien). Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen können Schiedssprüche fast auf der ganzen Welt vollstreckt werden.

Kosten und Gebühren der Vertragserrichtung

Die Kosten der Vertragserrichtung wird zumeist zunächst von Franchise-Geber:innen getragen. Weitere Vertragsanpassungen sind selten. Die Vertragserrichtung wird teilweise auch über die Einstiegs-gebühr abgegolten. Franchise-Verträge sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Bei den Liefer- und Zahlungsbedingungen ist vor allem auf 

  • Fristen
  • Skonti
  • Rabatte
  • Eigentumsvorbehalte 
  •  Schadenersatz
  • Aufrechnungs- und Abtretungsverbote
  • Verzugszinsen und
  • Gefahrtragung

Rücksicht zu nehmen. Generell sind Gutschriften ab Erreichung gewisser Umsätze sowie Skonti als Anreiz für Franchise-Nehmer:innen empfehlenswert. Preiserhöhungsklauseln sollten im Falle von Lieferungsübereinkommen sorgfältig ausgehandelt werden. 

Mehrere Franchise-Betriebe

Franchise-Nehmer:innen kann ein Gebietsschutz oder nur ein Standortschutz eingeräumt werden. Sollte Franchise-Nehmer:innen ein Gebietsschutz bzw. ein Vertragsgebiet zustehen, kann es teilweise notwendig sein, einen weiteren Betrieb in diesem Gebiet zu eröffnen. Für Franchise-Nehmer:innen wird teilweise vertraglich das Recht einräumt, innerhalb ihres Gebietes einen weiteren Standort zu errichten, sofern sich dazu die Notwendigkeit ergibt. Dabei werden Franchise-Nehmer:innen zunächst aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird. Wenn Franchise-Nehmer:innen innerhalb von vereinbarter Fristen von diesem Recht keinen Gebrauch machen, soll die/der Franchise-Geber:in selbst initiativ werden dürfen. Es empfiehlt sich, für jeden Standort einen eigenen Franchise-Vertrag abzuschließen.

Selten wird Franchise-Nehmer:innen das Recht eingeräumt werden, so genannte "Subfranchise-Nehmer:innen“ unter sich als Franchise-Nehmer:innen der Franchise-Nehmerin bzw. des Franchise-Nehmers aufzunehmen.

Dieses Recht wird meist nur im Masterfranchising eingeräumt. Dabei übernehmen Vertragspartner:innen des franchisegebenden Unternehmens zumeist ein Land (z.B. Österreich) und haben dann das Recht, eigene Franchise-Nehmer:innen aufzubauen.

Präambel

Eine Präambel steht in einem schriftlichen Vertrag zu Beginn. In der Präambel werden die Voraussetzungen, welche die Vertragspartner:innen mitbringen müssen und ihre gemeinsamen Ziele programmatisch festgelegt. Die Präambel dient vor allem der Auslegung des Parteiwillens im Falle später auftretender Streitfragen. 

Preisgestaltung

Bei Vereinbarungen über die Preisgestaltung ist zu beachten, dass Preisbindungen dem Kartellgesetz unterliegen und grundsätzlich verboten sind. Das Gesetz gestattet allerdings unverbindlich empfohlene Richtpreise und Höchstpreise. 

Produkthaftpflicht

Das Produkthaftungsgesetz betrifft vor allem Franchise-Nehmer:innen, die Importeure bzw. Importeurinnen oder Hersteller:innen sind. Regress-Ansprüche sind vertraglich abzusichern und es ist ausreichend Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung, Rückstellungen) zu treffen. Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise in deutscher Sprache usw. sollten verlangt werden. Eine gut dokumentierte Qualitätskontrolle ist empfehlenswert. 

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU gelten Produkte, die aus einem EWR-Staat eingeführt werden, nicht mehr als Import im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. In diesen Fällen haften "Händler:innen“ nicht, wenn innerhalb angemessener Frist Vorlieferantinnen bzw. Lieferanten, Hersteller:innen oder Importeurinnen bzw. Importeure in den EWR namhaft gemacht werden können. 

Rechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolger:innen (vor allem Erbinnen und Erben der Franchise-Nehmer:in bzw. des Franchise-Nehmers) sollten die Möglichkeit haben, den Vertrag einseitig aufzulösen. Auch für den Fall einer Umwandlung in eine Gesellschaft sind Regelungen angebracht. 

Rechtswahl

Bei Verträgen mit Personen ausländischer Herkunft sollte unbedingt klargestellt werden, welches Recht im Streitfall anzuwenden ist. Bei gleichzeitigen Waren- oder Werklieferungsvereinbarungen ist das UN-Kaufrecht zu berücksichtigen (welches vertraglich ausgeschlossen werden kann). 

Schulung und Know-how-Lieferung

Zu Beginn des Franchise-Vertrages wird üblicherweise eine Grundschulung für Franchise-Nehmer:innen und etwaige Mitarbeiter:innen vereinbart. Das fanchisegebende Unternehmen wird dann in weiterer Folge sein weiter entwickeltes Know-how laufend den Franchise-Nehmer:innen, insbesondere durch Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstnehmerschulungen, zur Verfügung zu stellen. Franchise-Nehmer:innen und deren Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, diese Veranstaltungen zu besuchen. Eine Kostentragungsregelung für Schulung, Reisespesen und ähnliche Ausgaben ist üblich.

Verletzung von Vertragsrechten durch Dritte

Franchise-Nehmer:innen werden zumeist verpflichtet, bei Kenntnis einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Dritte (z. B. in Bezug auf die Marke oder sonstige Unternehmenskennzeichen) die Franchise-Geberin bzw. den Franchise-Geber unverzüglich zu verständigen. Die Kosten gerichtlicher Schritte in diesem Zusammenhang sollten allein Franchise-Geber:innen tragen. 

Versicherung

Franchise-Nehmer:innen werden häufig verpflichtet, eine angemessene Versicherung für diverse Geschäftsrisiken abzuschließen. Franchise-Geber:innen sollten sich bemühen, günstige Konditionen für ihre Franchise-Nehmer:innen auszuhandeln. 

Vertragsdauer

Franchise-Verträge werden selten auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen. Zumeist werden diese auf 5 Jahre vereinbart. Dies hat meist kartellrechtliche Hintergründe.

Befristete Verträge können beiderseits nur aus besonders wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Längere Befristungen (z.B. 10 Jahre) sollten daher vermieden werden, da auch bei sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen keine einseitige Auflösungsmöglichkeit besteht. Gegebenenfalls ist bei der Vertragsauflösung auch auf die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu achten. 

Vertragsgebiet

Entweder wird den Franchise-Nehmer:innen ein Standort gewährt oder aber ein Gebietsschutz, zum Beispiel bezogen auf einen Stadtteil, einen Bezirk oder ein Land, eingeräumt. Beim Gebietsschutz dürfen Franchise-Geber:innen oder andere Franchise-Nehmer:innen nicht aktiv Kunden und Kundinnen im Vertragsgebiet bewerben. Gleichwohl dürfen ein Franchise-Nehmer:innen Kundenanfragen aus dritten Gebieten annehmen. Ebenso dürfen Franchise-Nehmer:innen über Internet (sogenannter passiver Vertrieb) ihr Produkt anbieten, wobei Franchise-Geber:innen den Franchise-Nehmer:innen in den kartellrechtlichen Grenzen entsprechende Vorschriften machen können.

Eine weitere Variante wäre ein so genannter "Kundenschutz“: Laut Vereinbarung dürfen bereits bestehende Kunden und Kundinnen einer Franchise-Nehmerin bzw. eines Franchise-Nehmers nicht von anderen Franchise-Nehmer:innen abgeworben werden. 

Vertragsgegenstand

Als Vertragsgegenstand sind die Hauptrechte und -pflichten der Vertragsparteien festzuhalten. Im Besonderen betrifft dies das Recht und die Pflicht der Franchise-Nehmer:innen zum Gebrauch 

  • der Marke,
  • des Know-hows,
  • der Ausstattung und
  • der sonstigen Unternehmenskennzeichen des franchisegebenden Unternehmens in bestimmtem Umfang.
  • Weitere übliche Vertragsgegenstände:
  • Werbekonzept
  • "Franchise-Handbuch“

Im Streitfall liefert das Franchise-Handbuch wesentliche Informationen über den Charakter und den tatsächlichen Nutzen des Systems für die Franchise-Nehmer:innen.

Standortanalysen und Rentabilitätsrechnungen sollten von Franchise-Nehmer:innen in eigenen Verantwortung vorgenommen werden.

weitere Infos zu Patent, Marke, Muster


Vertragssicherung/Kontrollrechte

Zur Sicherung von Franchise-Verträgen werden vorwiegend Vertragsstrafen (selten Bankgarantien) herangezogen. Deren rigorose Wirkung muss den Franchise-Nehmer:innen bewusst sein. Buch-Einsicht und sonstige Kontrollrechte von Franchise-Geber:innen sind üblich. 

Vorzeitige Vertragsauflösung

Als Dauerschuld-Verhältnis kann ein Franchise-Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Sind diese Gründe nicht ausdrücklich vereinbart, kann es zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten kommen. 
Die Auflösungsgründe sollten daher beispielhaft aufgezählt werden, wie etwa

  • Insolvenz
  •  Rückgang des Umsatzes um mehr als einen bestimmten Prozentsatz
  • wiederholte Vertragsverletzung trotz Abmahnung
  • wiederholter Zahlungs- oder Lieferverzug
  • Geheimnisbruch
  • unerlaubte Konkurrenz
  • Ableben 

Derartige Auflösungsgründe sollten nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können (zum Beispiel zwei Monate nach Entdeckung des Vertragsbruches bzw. nach erfolgter fruchtloser Abmahnung). Es sollte unterschieden werden zwischen Gründen, die Franchise-Geber:innen, und Gründen, die Franchise-Nehmer:innen zur vorzeitigen Auflösung berechtigen. 

Werbung

Die lokale Werbung in einem Franchise-System übernehmen üblicherweise die Franchise-Nehmer:innen. Er wird dazu meistens in einem angemessenen Umfang verpflichtet. Franchise-Geber:innen stellen bestimmtes Werbematerial wie Kataloge, Warenproben usw. kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung. Möchten Franchise-Nehmer:innen die vorgegebenen Werbemaßnahmen einseitig abändern, so ist meistens die vorherige Zustimmung der Franchise-Geberin bzw. des Franchise-Gebers im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit des Franchise-Systems einzuholen.

Die überregionale Werbung trägt gewöhnlich die/der Franchise-Geber:in. Teilweise wird auch von Franchise-Nehmer:innen eine monatliche Werbegebühr verlangt. Oft werden auch Werbe-Beiräte, in denen Franchise-Nehmer:innen Sitze und Stimme haben, geschaffen. Es ist üblich, dass diese Beiräte nur für die/den Franchise-Geber:in empfehlenden Charakter haben.

Wettbewerbsverbot

Franchise-Nehmer:innen wird es normalerweise untersagt, während der Vertragslaufzeit in einem bestimmten Gebiet ein Konkurrenz-Unternehmen zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder auch nur Konkurrenz-Artikel zu verkaufen. Unter Konkurrenz-Tätigkeit ist jene Leistung zu verstehen, die mit den Franchise-Geber:innen bzw. dem Franchise-System in Konkurrenz steht.

Wettbewerbsverbote in Verträgen auf unbestimmte Zeit oder mit einer Befristung von mehr als fünf Jahren sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme davon ist unter anderem: Die Franchise-Geberin bzw. der Franchise-Geber ist Eigentümer:in oder Hauptmieter:in des Geschäftslokals, in dem die/der Franchise-Nehmer:in die Tätigkeit ausübt. In diesem Fall darf für die Dauer des Vertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden.

Das nachträglichen Wettbewerbsverbot ist nach der EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen für 1 Jahr am Standort der Franchise-Nehmerin bzw. des Franchise-Nehmers zum Schutz des Know-hows des Franchise-Systems zulässig.

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