Gebrauchsgegenstände (insb. Monatshygieneartikel) nach dem LMSVG
Kontrollen und amtliche Probenziehung von Monatshygieneartikeln
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Einleitung
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände sowie kosmetische Mittel. Es gilt für sämtliche Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen und dient insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher:innen sowie dem Schutz vor Täuschung.
Zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 3 Abs. 7 LMSVG zählen unter anderem Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten zur Körperhygiene in Berührung kommen, sofern sie keine kosmetischen Mittel oder Medizinprodukte sind. Hierzu zählen insbesondere Monatshygieneartikel wie beispielsweise Damenbinden, Tampons oder vergleichbare Produkte.
Amtliche Kontrollen
Auf Basis des LMSVG kann es auch zu amtlichen Kontrollen in unseren Mitgliedsbetrieben kommen, die Monatshygieneartikel vertreiben. Die Kontrolle obliegt dem Landeshauptmann, der sich zur Durchführung der amtlichen Kontrollen der jeweils zuständigen Aufsichtsorgane des Amtes der Landesregierung (insbesondere der Lebensmittelaufsicht) bedient.
Die amtliche Kontrolle kann insbesondere Betriebsbesuche, die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen sowie die Entnahme amtlicher Proben umfassen. Die Kontrolle findet grundsätzlich während der Geschäfts- oder Betriebszeiten und in der Regel ohne Vorankündigung statt. Die Aufsichtsorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen und sind verpflichtet, die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Amtliche Probenziehung
Nach § 36 LMSVG dürfen Aufsichtsorgane Proben von Waren einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbemittel entnehmen.
Soweit dies aufgrund der Beschaffenheit der Ware möglich ist, wird die Probe geteilt. Ein Teil dient der amtlichen Untersuchung, weitere Teile verbleiben als Gegenproben beim Unternehmen oder Hersteller.
Über jede amtliche Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung erhält das betroffene Unternehmen eine Ausfertigung dieses Berichts. Anlässlich der Probenziehung wird zudem ein Probenbegleitschreiben erstellt.
Für entnommene amtliche Proben besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung durch den Bund, wenn der Wert der Probe – bezogen auf den Einstandspreis – 150 Euro übersteigt.
Pflichten der Unternehmer
Unternehmen haben die amtliche Kontrolle zu dulden und die Aufsichtsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere:
- die Einsichtnahme in die für die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen (insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen) zu ermöglichen oder diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen,
- den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren, zu erteilen,
- entsprechend ihrer Verantwortung nach § 7 Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) in Bezug auf Gebrauchsgegenstände (ausgenommen Spielzeug) vorzugehen.
Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
Soweit der Mangel nicht sofort behoben werden kann, erfolgt in vielen Fällen zunächst eine schriftliche Aufforderung zur Behebung innerhalb einer angemessenen Frist. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, können behördliche Maßnahmen mittels Bescheids angeordnet werden.
Schwerpunktaktionen
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle werden regelmäßig österreichweite Schwerpunktaktionen durchgeführt. Dabei werden – je nach Untersuchungsschwerpunkt – auch Gebrauchsgegenstände, darunter Monatshygieneartikel, stichprobenartig überprüft. Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie die Produktsicherheit zu kontrollieren.
Im Jahr 2019 wurde beispielsweise eine Schwerpunktaktion zur mikrobiologischen Untersuchung von Monatshygieneartikeln durchgeführt. Dabei wurden Tampons, Binden und Slipeinlagen hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit und der Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen untersucht. Der Endbericht der AGES ist online abrufbar.