Strompreismaßnahmen
Informationen der Bundessparte Industrie
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Erfolgreiche Interessenvertretung für stromintensive Industriebetriebe in der Zielgeraden.
Die intensive Interessenvertretungsarbeit der letzten Monate hat die Bundesregierung zu zahlreichen Ankündigungen der Maßnahmen „Strompreiskompensation“ und „Industriestrompreis“ veranlasst. So auch zuletzt im Ministerrat vom 27. Mai 2026. Dieser Ministerratsbeschluss enthält aber auch erste Grundzüge zu einem „Energiepreiskrisenmechanismus“.
Mit der Strompreiskompensation sollen die CO2-Kosten aus dem EU-Emissionshandel 1 gemäß dem Standortabsicherungsgesetz (SAG 2025) teilweise kompensiert werden. Für das Jahr 2025 ist diese Förderung in der schon bekannten „kleinen Variante“ in Abwicklung (siehe den link unten). Die Antragstellung steht Betrieben in 15 berechtigten Sektoren offen. Das Budget für diese Maßnahme beträgt für 2025 und 2026 jeweils 75 Millionen Euro. Diese Strompreiskompensation soll nun für 2027 bis 2029 verlängert und auf insgesamt ca. 39 Sektoren ausgedehnt werden.
Der Industriestrompreis soll in den Jahren 2027 bis 2029 für weitere Sektoren eine Senkung der Stromkosten für die Hälfte des Stromverbrauchs in Abhängigkeit des Stromgroßhandelspreises bringen. Dazu ist ein neues Industriestrompreisgesetz (ISPG) mit Begutachtung im Sommer angekündigt.
Im Doppelbudget 2027/2028 sind für Strompreiskompensation und Industriestrompreis jährlich 250 Millionen Euro vorgesehen. Die Bundessparte Industrie drängt weiter auf ein gesetzliches Budget auch für das Jahr 2029. Positiv ist insbesondere, dass das Budget für Strompreiskompensation und Industriestrompreis von einer konkreten Gegenfinanzierung entkoppelt worden sein dürfte. Wir erwarten daher, dass das Budget für die Fördermaßnahmen in die jeweiligen Gesetze geschrieben wird, sodass es zu keiner Abhängigkeit der Höhe der Förderungen von der Höhe der Einnahmen einer bestimmten Gegenfinanzierung kommt.
Die politischen Entscheidungen wurden durch zeitkritische Koordinierung der wesentlichen Themen der BSI mit den betroffenen Fachverbänden und der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ und der Vertretung dieser Positionen in zahlreichen Stellungnahmen und Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien ermöglicht.
Trotz dieses – in Zeiten von Sparbudgets – beachtlichen Erfolges konnten zentrale Kritikpunkte nicht vollends ausgeräumt werden. Die gemäß dem EU-Beihilfenrecht zulässige Ausdehnung des Anwendungsbereichs für die Strompreiskompensation ist erst ab 2027 vorgesehen, während insbesondere in Deutschland diese Sektoren schon ab 2025 entlastet werden. Das begrenzte Budget in Höhe von 250 Millionen Euro pro Jahr steht den weit großzügigeren Budgets in Deutschland in Höhe von mehr als 6 Milliarden EUR für 2026 und 5 Milliarden EUR ab 2027 gegenüber. Diese Budgetbegrenzung führt zur Aliquotierung der berechtigten Förderanträge, die Betriebe wissen daher im Zeitpunkt der Antragstellung nicht, wie hoch die Förderung sein wird. Gleichzeitig müssen die Betriebe aber einen großen Anteil der erhaltenen Förderungen in Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz, Dekarbonisierungsprojekte und ähnliches reinvestieren, für die es komplexe Regelungen und Kumulierungs- bzw. Anrechnungsverbote gibt. Dadurch entstehen den Betrieben geschätzte Antrags- und Berichtskosten von 10.000 Euro pro Antrag (und Jahr). Das BMWET geht sogar von Bürokratiekosten in doppelter Höhe aus.
Dem Vernehmen nach könnten zur Gegenfinanzierung auch geänderte Regelungen zur steuerlichen Abschreibung von Stromerzeugungsanlagen kommen, was auch die Stromerzeugung in der Industrie trifft. Eine Bewertung der Auswirkungen der Gegenfinanzierung ist noch nicht möglich.
Zu dem bereits bei der Beschlussfassung zum Elektrizitätswesengesetz Ende 2025 angekündigten Energiepreiskrisenmechanismus ist noch wenig konkret. Es dürfte sich um eine Maßnahme (nur) für den Strom handeln, nicht für andere Energieträger. Schon jetzt ist aber absehbar, dass hier eine Förderung der Höhe nach nur in Abhängigkeit von der Gegenfinanzierung kommen dürfte. Im Einzelnen ist aus dem Ministerratsbeschluss folgendes ableitbar:
- Geltung nur im Fall einer (förmlich festgestellten) Krise bei einem Großhandelspreis für Strom über drei Monate von mehr als 165 EUR/MWh und einem Endkundenpreis von mehr als 16,5 Cent/kWh. Es erfolgt eine monatliche Überprüfung und drei Monate „Nachlauf“ nach Ende der Krise und soll ohne Antragstellung funktionieren.
- Grundsätzlich werden als Fördernehmer Haushalte und „Unternehmen“ genannt. Allerdings wird statt „Unternehmen“ aber auch immer wieder von KMUs gesprochen.
- „Budgetneutrale Umsetzung“: Finanzierung durch die Einnahmen gemäß dem Energiekrisenbeitragsgesetz Strom (EKB-S), wobei (1) die Haushalte jedenfalls 10 Cent / kWh netto maximal für ein Grundkontingent des Stromverbrauchs bezahlen sollen und (2) die Unternehmen die Mittel bekommen, die nach einer Berechnung „Mehreinnahmen aus dem EKB-S über dem Budgetvoranschlag – abzüglich des Budgets für die Haushalte“ übrigbleiben.
Autor:
Ing. Mag. Wolfgang Brenner
E-Mail: wolfgang.brenner@wko.at