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Finanzdienstleister, Fachverband

Lehrplan gewerbliche Vermögensberatung

Lehrplan zur Weiterbildung der gewerblichen Vermoegensberatung

Lesedauer: 9 Minuten

16.10.2026

Gemäß § 136a Abs. 6a GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2018 erlässt der Fachverband folgenden Lehrplan:

Lehrplan

des Fachverbands Finanzdienstleister
zur Weiterbildung der
gewerblichen Vermoegensberatung
Ausgegeben am: 11.7.2019

§ 1 Geltungsbereich

Der Lehrplan regelt auf der Grundlage von § 136a Abs. 6a GewO 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau der Weiterbildung der Gewerblichen Vermögensberatung.

§ 2 Weiterbildungsziel

Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung sind nach § 136a Abs. 6 GewO 1994 verpflichtet, sich weiterzubilden. Ziel der Weiterbildungsverpflichtung ist es, die Berufsausübungspflichten und Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, zu vertiefen und zusätzlich hinsichtlich der sich ständig wandelnden Rechtsvorschriften und Marktentwicklungen zu schulen. Als Basis dienen die zum Gewerbeantritt der Gewerblichen Vermögensberatung notwendigen Kenntnisse.

Für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter ist der Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer im gesetzlichen Ausmaß zuständig. Es genügt der Nachweis über interne Schulungen, sofern diese inhaltlich den Anforderungen der §§ 7 bis 16 entsprechen.

§ 3 Dauer und Umfang

Die Weiterbildungsverpflichtung beträgt jährlich 20 Stunden. Innerhalb von drei Jahren ist der festgelegte Lehrplan im Umfang von 60 Stunden zu absolvieren. Eine Lerneinheit darf nicht weniger als eine halbe Stunde betragen.

§ 4 Lehrveranstaltungstypen

Als Veranstaltungstypen kommen in Betracht:

  • Vorlesungen, Seminare und Live-Übertragungen mit persönlicher Anwesenheitspflicht
    oder
  • internetbasierende Lehrveranstaltungen (z.B. Webinare, E-Learning) mit persönlicher Teilnehmeridentifikation bzw. ständiger Anwesenheitsüberprüfung und abschließender Wissensüberprüfung.

Von den Bildungsinstitutionen ist darauf zu achten, dass die Lehrveranstaltungszeugnisse nur im Umfang der tatsächlichen Anwesenheit ausgestellt werden.

Mögliche Methoden für alle Lehrveranstaltungstypen sind Frontalunterricht, Gesprächsunterricht, Fallbeispiele, Frageunterricht oder Impulsunterricht.

§ 5 Inhalt der Weiterbildung

Die Stundenzuweisung innerhalb von drei Jahren ist wie folgt einzuhalten:

ModulInhaltStunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 33
Gesamt:   60

Anerkannt werden nur facheinschlägige Schulungen. Facheinschlägig ist eine Schulung, sofern sie inhaltlich den Anforderungen der §§ 7 bis 16 entspricht.

Um den Nachweis der Module 1 bis 9 zu erhalten, muss jeweils die gesamte dafür vorgesehene Schulung im Ausmaß von drei Stunden absolviert werden. Die Schulung über die Module 1 bis 9 und der zugehörige Nachweis muss je Modul jeweils bei demselben Anbieter erfolgen. Das Modul kann zeitlich verteilt absolviert werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass alle Inhalte des Moduls unterrichtet wurden.

Der Nachweis über die Schulung im Bereich Fachwissen kann in Stunden und Halbstundeneinheiten erworben werden. Insgesamt müssen innerhalb von drei Jahren 33 Stunden Wissensvertiefung absolviert werden.

§ 6 Einschränkung des Gewerbeumfangs

Werden nur einzelne Tätigkeitsbereiche der Gewerblichen Vermögensberatung ausgeübt, verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung.

Ein Tätigkeitsbereich gilt als nicht ausgeübt, wenn die Tätigkeit gewerberechtlich nicht ausgeübt werden darf (die Gewerbeberechtigung nicht vorliegt oder ein Bereich aus der Gewerbeberechtigung ausgenommen wurde).

Werden die Tätigkeitsbereiche Vermittlung von Wertpapieren oder Versicherungen ausgenommen, so verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung um jeweils fünf Stunden pro Jahr. Werden die Tätigkeitsbereiche Veranlagungen oder Finanzierungen ausgenommen, so verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung um jeweils zwei Stunden pro Jahr.

Jene Module, die den nicht ausgeübten Tätigkeitsbereichen entsprechen, müssen nicht absolviert werden. Die restliche Stundenersparnis entfällt auf das Modul Fachwissen.

§ 7 Modul 1: Allgemeines Berufsrecht

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Voraussetzungen und Verpflichtungen der Gewerblichen Vermögensberatung (z. B. GewO, Standesregeln) sowie Gewerbeinhalt und Abgrenzungen zu anderen Gewerben (z. B. Versicherungsvermittlung, Immobilientreuhänder)
  2. Abgrenzungsfragen zum Berufs- und Produktrecht (z. B. Anwendbarkeit AIFM-G, AltFG, KMG)
  3. Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung inklusive praktisches Wissen zur Anwendung (z. B. Know-Your-Customer-Prinzip, Meldepflichten, Umgang mit Geldwäscheverdacht)

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 8 Modul 2: Verbraucherschutzrecht

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden, soweit praxisrelevante Inhalte für die Gewerbliche Vermögensberatung enthalten sind:

  1. Verbraucherrechtliche Bestimmungen (z.B. DSG, DSGVO, KSchG, TKG) und Entwicklungen der Wirtschaftsethik (z.B. Standesregeln)
  2. Privatrecht (z.B. ABGB, verbraucherrechtsrelevante Judikatur)
  3. Steuerrecht (z.B. Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer)

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 9 Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Wohlverhaltensrecht bei Wertpapierdienstleistungserbringung (z.B. WAG, Eignungstest, Angemessenheitstest) und Kenntnisse über Regelungen gegen Marktmissbrauch
  2. Voraussetzungen für die Wertpapierdienstleistungserbringung (z.B. WAG, Konzessionsvoraussetzungen, Abgrenzungsfragen) und organisatorische Verpflichtungen von Wertpapiervermittlern und vertraglich gebundenen Vermittlern (z.B. Orderlauf)
  3. Allgemeine Rechte und Pflichten bei Wertpapierdienstleistungen (z.B. Verschwiegenheits-, Auskunfts-, Informations- und Offenlegungspflichten, das Verbot des Haltens von Kundengeldern, die Regelungen für persönliche Geschäfte und Anforderungen) und der praktische Ablauf einer Wertpapiervermittlung

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 10 Modul 4: Wertpapiere

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Allgemeine Charakteristiken und Vorteile und Risiken von Finanzinstrumenten und Kenntnisse über Kosten und Gebühren von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen
  2. Verständnis über die Marktfunktionen und wie diese den Preis von Finanzinstrumenten beeinflussen sowie Verständnis über die Auswirkung von Wirtschaftskennzahlen und nationalen, regionalen und globalen Ereignissen auf den Markt, und die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Marktpreis
  3. Allgemeine Kenntnisse über Diversifikation und Portfoliomanagement und Verständnis über den Unterschied zwischen vergangener und künftiger Kursentwicklungen und die Limitierung von Zukunftsaussichten

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 11 Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Voraussetzungen, organisatorische Anforderungen und allgemeine Rechte und Pflichten bei der Veranlagungsvermittlung
  2. Wohlverhaltensrecht bei der Veranlagungsvermittlung
  3. Allgemeine Charakteristiken und Vorteile und Risiken verschiedener Typen von Veranlagungen

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 12 Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Recht der Kreditvermittlung (z.B. Standesregeln, VKrG, HIKrG)
  2. Rechte und Pflichten des Kreditnehmers (z.B. VKrG, HIKrG)
  3. Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern; Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs, Bewertungen und Sicherheiten und des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sowie Abgrenzungsfragen (z.B. GewO).

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 13 Modul 7: Finanzierungen

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Formen und Ausgestaltungen von Finanzierungen
  2. Aktuelle praxisrelevante Finanzierungsmöglichkeiten
  3. Überblick über einzelne Bedingungen von Finanzierungen

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 14 Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Recht der Versicherungsvermittlung (z.B. GewO, Maklergesetz) und organisatorische Anforderungen (z.B. Schadenbearbeitung, Beschwerdemanagement)
  2. Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers (z.B. VersVG, VAG)
  3. Abgrenzungsfragen (z.B. GewO) und aktuelle Rechtsentwicklung

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 15 Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen

In diesem Modul müssen folgende Themen behandelt werden:

  1. Formen (z.B. gesetzliche Pflichtversicherung) und Ausgestaltungen (z.B. Versicherungsanlageprodukte) sowie Vorteile und Risiken bei Lebens- und Unfallversicherungen
  2. Übliche Vertragspolizzen und aktuelle praxisrelevante Versicherungsmöglichkeiten
  3. Überblick über einzelne Bedingungen von Lebens- und Unfallversicherungen 

Ziel des Moduls ist es, den Berufsangehörigen einen Überblick über diese Themen zu verschaffen, der dann je nach aktueller Tätigkeit im Fachwissen vertieft wird.

§ 16 Fachwissen: Wissensvertiefung

Zur Erfüllung des Moduls sind Schulungen im Ausmaß von 33 Stunden zu absolvieren.
Die Inhalte dieser Schulungen sind nicht fest vorgegeben, müssen jedoch aus den folgenden Themengebieten stammen:

  1. neue Rechts- und Marktentwicklungen im Bereich Finanzierungen, Wertpapiere, Veranlagungen und Versicherungen
  2. Vertiefung zum Kapitalmarktrecht
  3. Steuerrecht in Bezug auf Finanzierungen, Wertpapiere, Veranlagungen und Versicherungen
  4. Vertiefung zu allen Aspekten des Berufs- und Verbraucherschutzrechts, der Finanzierungen, der Lebens- und Unfallversicherungen, der Wertpapiere und der Veranlagungen

§ 17 Unabhängige Ausbildung

Mindestens 50 % der jährlichen Weiterbildung von Gewerbeinhabern muss bei einer unabhängigen Bildungsinstitution absolviert werden. Jedenfalls haben Gewerbeinhaber die Module 1 bis 9 bei einer unabhängigen Bildungsinstitution zu absolvieren.

§ 18 Bildungsinstitutionen

Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen gelten als geeignete Bildungsinstitutionen:

  1. Fachorganisationen und WIFIs der Wirtschaftskammern Österreichs.
  2. Öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Einrichtungen im Sinne des Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz, Privatuniversitätengesetz oder vergleichbare in Österreich anerkannte internationale Einrichtungen.
  3. Öffentliche Bildungsinstitutionen der Erwachsenenbildung.
  4. Private Bildungsinstitute und Unternehmen, sofern diese keine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen.
  5. Unternehmen, die eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen und zusätzlich zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung
    − eine aufrechte Zertifizierung nach Ö-Cert oder eine aufrechte Zertifizierung der für das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen nachweisen oder eine solche innerhalb von 12 Monaten erlangen oder
    − ein einschlägiges Zertifikat oder Gütesiegel einer Organisation, die hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung aufweist und von einer Fachorganisation der Wirtschaftskammern Österreichs betraut wurde, verfügen oder ein solches innerhalb von 12 Monaten erlangen, wobei das Zertifikat oder das Gütesiegel anhand objektivierbarer Kriterien zu vergeben ist.

Die Bildungsinstitutionen gemäß lit. a bis c gelten jedenfalls als unabhängig.
Die Bildungsinstitutionen gemäß lit. d und e gelten nur dann als unabhängig, wenn sie in keinem Naheverhältnis zu Rechtsträgern bzw. Produktgebern stehen.

Ein Naheverhältnis besteht jedenfalls, wenn ein bestimmter Rechtsträger bzw. Produktgeber oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen

  • eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder
  • sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt.

Der Gewerbetreibende darf nicht unmittelbar oder mittelbar gezwungen werden, seine unabhängige Weiterbildung bei einer bestimmten Bildungsinstitution zu absolvieren.

§ 19 Anrechnung

Die Vorlage eines Zeugnisses über die Absolvierung des Lehrgangs "Rezertifizierung" der digitalen Lern- und Wissensplattform des Fachverbands Finanzdienstleister (DLW) ersetzt entweder die Module 1, 3, 6 und 8 (§§ 7, 9, 12 und 14) oder 12 Stunden Fachwissen. Dieses Zeugnis kann einmal in drei Jahren erworben werden.

Schulungen nach den Lehrplänen der Fachorganisationen der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und Versicherungsagenten sind – sofern diese auch Inhalte dieses Lehrplans abdecken – jedenfalls anrechenbar.

§ 20 In-Kraft-Treten

Dieser Lehrplan tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schulungen, die ab dem 1. Jänner 2019 bis zur Veröffentlichung dieses Lehrplanes absolviert worden sind, gelten als Schulungen im Sinne des § 136a Abs. 6 GewO 1994, sofern sie Lerninhalte dieses Lehrplans abdecken.


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