§ 1 Abs 3 GrESt im Lichte der Rs. Nova Iberomoldes C-837/24
EuGH-Urteil stellt Unionsrechtskonformität der grunderwerbsteuerlichen Tatbestände in Frage
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Bis zu einem gesetzgeberischen Einschreiten besteht Rechtsunsicherheit, sodass es sich bei allen zukünftigen Fällen, die möglicherweise unter die Ausnahmen der Kapitalansammlungsrichtlinie fallen könnten, empfiehlt unter Berufung auf das EuGH-Urteil eine Null-Erklärung (samt Offenlegung des vollständigen Sachverhalts in der Abgabenerklärung) abzugeben. Setzt die Behörde trotzdem eine Grunderwerbsteuer fest, kann dagegen Beschwerde erhoben werden.
Bei bereits bescheidmäßig festgesetzter Grunderwerbsteuer und Selbstberechnung ist zu differenzieren:
- Bereits festgesetzte, aber noch nicht rechtskräftige Grunderwerbsteuer
Gegen den Bescheid sollte Beschwerde erhoben werden, mit der die Unionsrechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung geltend gemacht wird. Falls nötig, kann ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angeregt werden. Der Rechtsweg sollte möglichst bis zum VwGH bzw. VfGH offengehalten werden.
- Selbstberechnete Grunderwerbsteuer
Bei einer Selbstberechnung gibt es zunächst keinen Bescheid, gegen den vorgegangen werden kann, sodass anzuraten ist, innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrags, einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO zu stellen. Entweder die Abgabenbehörde setzt die Steuer auf null bzw. niedriger fest, oder lehnt den Antrag bescheidmäßig ab. Gegen diesen Bescheid kann dann Beschwerde erhoben werden.
- Bereits rechtskräftig mit Bescheid festgesetzte Grunderwerbsteuer
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens könnte erwogen werden, wobei nach hA eine nachträglich erkannte Unionsrechtswidrigkeit grundsätzlich nicht als Wiederaufnahmegrund gilt. Innerhalb der entsprechenden Frist kann jedoch eine Aufhebung nach § 299 (iVm § 302) BAO beantragt werden.
Der rechtliche Hintergrund des EuGH-Judikats gründet auf der fehlenden Vereinbarkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer mit Bestimmungen der Kapitalansammlungsrichtlinie und gestaltet sich wie folgt:
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG)
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (kurz: KA-RL) dient dem Ziel, den Kapitalverkehr im EU-Binnenmarkt nicht durch indirekte Steuern zu behindern und verbietet die Erhebung indirekter Steuern auf Kapitalzuführungen und bestimmte Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften. Zu den Kapitalzuführungen zählen insbesondere die Gründung einer Kapitalgesellschaft und Kapitalerhöhungen durch Einlagen. Als Umstrukturierungen gelten unter anderem die Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines Teilbetriebs gegen Gewährung von Anteilen sowie der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft gegen zumindest teilweise Gewährung eigener Anteile. Von diesem Besteuerungsverbot lässt die KA-RL jedoch bestimmte Abgaben zu, insbesondere Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren und Besitzwechselsteuern bei der Einbringung von Liegenschaften in eine Kapitalgesellschaft. Diese Ausnahmen legt die Rechtsprechung eng aus
EuGH- Rs. Nova Iberomoldes, C-837/24
Das EuGH-Verfahren gründet auf dem portugiesischen Sachverhalt, bei dem das Grundkapital einer neu gegründeten AG von der Alleinaktionärin zur Gänze durch Sacheinlagen von Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingebracht wurde. Eine dieser Gesellschaften besaß zwei Immobilien. Die portugiesische Finanzverwaltung erhob darauf die Grunderwerbsteuer, da nach portugiesischem Recht der Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften - wenn ein Gesellschafter dadurch über mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals verfügt - dem direkten Immobilienerwerb gleichgestellt wird. Dies obwohl streitgegenständlich kein Eigentümerwechsel der (eingebrachten) Immobilien stattfand.
Der Gerichtshof erkannte, dass der Vorgang eine Umstrukturierung iSd Art 4 Abs 1 lit b KA-RL in Gestalt der Gründung einer Kapitalgesellschaft gegen Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile darstellt und nach Art 5 Abs 1 lit e KA-RL keine indirekten Steuern auf solch eine Umstrukturierung erhoben werden darf.
Art 6 der KA-RL enthält Ausnahmen vom Verbot der Erhebung von indirekten Steuern auf Umgründungen. Der EuGH erkannte, dass streitgegenständlich keine dieser Ausnahmen – insb. nicht jene zur sog. Besitzwechselsteuer - einschlägig seien, da es durch die Einbringung zu keiner Änderung des Eigentümers an der Immobilie selbst kam und die Einbringung nicht durch andere Werte als Gegenleistungsanteile abgegolten wurde.
Auswirkungen des Judikats auf die österreichische Grunderwerbsteuer
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025,BGBl I 2025/25 (Art 59), wurde der Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Tatbestände des Gesellschafterwechsels (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) sowie der Anteilsvereinigung und -übertragung (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) erheblich erweitert: die maßgebliche Beteiligungsschwelle wurde auf 75% gesenkt, mittelbare Vorgänge wurden unter die Tatbestände subsumiert, Personen- wurden den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und es wurde die Rechtsfigur der Erwerbergruppe geschaffen.
Da die nationalen „Share-Deal“-Bestimmungen der portugiesischen Regelung vergleichbar sind, nahm das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Stellung zum Urteil in der Rs. „Nova Iberomoldes“ und bekundete die Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Aus Sicht des BMF lösen Umstrukturierungen, welche bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft – AG, GmbH oder SE – einen Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsvereinigung auslösen - sofern als Gegenleistung Anteile gewährt werden – keine Grunderwerbsteuer aus.
Die Finanzverwaltung stellt indes klar, dass der schlichte Anteilskauf nicht unter den Anwendungsbereich der KA-RL fällt und somit weiterhin Grunderwerbsteuer anfällt. Ebenso bleibt die Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft lt. BMF steuerpflichtig, weil das zivilrechtliche Eigentum wechselt und somit eine Besitzwechselsteuer vorliegt, die nicht vom Verbot der Erhebung indirekter Steuern nach Art 6 KA-RL umfasst ist.