Nationaler Designschutz (Österreichischer Geschmacksmusterschutz)
Ein Muster (auch Muster oder Geschmacksmuster genannt) schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (Erzeugnisses) oder eines Teils davon.
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Begriff
Dieses Informationsblatt betrifft ausschließlich nationale österreichische Design. Daneben können etwa EU-Unionsgeschmacksmuster angemeldet werden.
Ein Design (auch Geschmacksmuster genannt) schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (Erzeugnisses) oder eines Teils davon. Geschützt sind die Merkmale der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe oder Verzierungen des Erzeugnisses (Designschutz). Umfasst sind sowohl zweidimensionale Designs (z.B. Grafiken), als auch dreidimensionale Modelle (z.B. die Form eines Flacons).
Ein Design kann nur geschützt werden, wenn es neu ist, Eigenart hat und nicht durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Es darf außerdem nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder ein bereits vorhandenes Muster verstoßen. Es gibt aber eine „Neuheitsschonfrist“: So kann ein Design, damit es als neu gilt, bis spätestens 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung (z.B. bei einer Präsentation) als Geschmacksmuster angemeldet werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Schutzanspruch.
Designschutz
Der Inhaber eines Designs hat das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen und kann Dritten die Benutzung ohne seine Zustimmung verbieten. Beispiele für eine Benutzung sind etwa Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen oder Ein- und Ausfuhr eines Erzeugnisses, das ein Muster enthält. Der private Bereich und Handlungen zu Versuchszwecken sowie Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Designschutz ausgenommen. Verstöße gegen designrechtliche Ansprüche können u.a. sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen auslösen.
Mit dem Tag der Anmeldung erlangt das Design „Priorität“, es hat also gegenüber später angemeldeten gleichen Designs Vorrang. Der Designschutz selbst beginnt erst mit dem Tag der Registrierung. Die erste Schutzperiode beträgt fünf Jahre. Wird rechtzeitig die vorgeschriebene Erneuerungsgebühr entrichtet, so kann die Schutzdauer viermal um je fünf weitere Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt somit 25 Jahre.
Anmeldung
Das Design sollte unter Verwendung der beim Österreichischen Patentamt aufliegenden Formulare angemeldet werden.
Im Zuge der Anmeldung muss das Design mittels einer Abbildung (Foto oder Zeichnung) oder eines Musterexemplars offengelegt werden. Es gelten bestimmte Formalerfordernisse.
Ein Design wird immer für bestimmte Waren angemeldet. Zur Identifizierung dieser Waren muss ein Warenverzeichnis beigefügt werden, das der Klassifikation nach dem Abkommen von Locarno entspricht. Informationen über die Klassifikation sind auf der Website des Österreichischen Patentamts abrufbar.
» Nähere Informationen zur Anmeldung eines nationalen Musters
Geheimmusteranmeldung
Der Erzeuger eines Designs kann - besonders bei Saisonartikeln – ein Interesse daran haben, für sein Design Priorität zu erreichen und es dennoch möglichst lange geheim zu halten. Dafür kann er das Design als „Geheimmuster“ anmelden.
Die Musterabbildung oder das Musterexemplar wird in einem versiegelten Umschlag überreicht, welcher von Amts wegen erst nach 18 Monaten geöffnet wird. Unter bestimmten Umständen ist auf Antrag eine frühere Öffnung möglich.
Durch die 18-monatige Geheimhaltungsfrist ergibt sich zwangsläufig ein verspäteter Schutzbeginn, da dieser immer erst mit der Registrierung und Veröffentlichung des Designs beginnt. Für Geheimmusteranmeldungen ist ein 50%-iger Zuschlag zur Anmeldegebühr zu entrichten.
Sammelanmeldungen
Eine Sammelanmeldung ermöglicht es, bis zu 50 Designs gleichzeitig anzumelden. Dabei sind auch Sammelanmeldungen möglich, die ausschließlich Geheimmuster enthalten. Die angemeldeten Designs dürfen in ihrem Warenverzeichnis jeweils nur Waren einer einzigen Klasse umfassen. Die Sammelanmeldung dient hauptsächlich der Gebührenersparnis.
Ablauf der Anmeldung
Der Eingang der Anmeldung wird vom Patentamt bestätigt. Von Amts wegen wird die Gesetzmäßigkeit des Designs geprüft.
Nicht geprüft werden die Neuheit, die Eigenart, die Bedingung durch die technische Funktion oder die Verletzung von älteren Designrechten.
Als Ausgleich dafür kann jedermann beantragen, das Design für nichtig erklären zu lassen, wenn nachträglich hervorkommt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ist die Gesetzmäßigkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird das Design registriert und im österreichischen Musteranzeiger veröffentlicht. Dem Antragsteller wird ein Musterzertifikat übermittelt.
Anlaufstellen und Informationsquellen
Links für Recherchen
Stand: 14.05.2025