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Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet (B2C)

Für Verträge zwischen einem österreichischen Hotelier und einem ausländischen Verbraucher als Hotelgast

Lesedauer: 13 Minuten

Inhaltsverzeichnis: 

Allgemeine Ausführungen

1. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem anderen EU-Staat ist

1.1. Österreichisches Gericht

1.2. EU-Gericht (Gerichtsstand außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU)

2. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem EWR-Staat ist

2.1. Österreichisches Gericht

2.2. EWR-Gericht (Liechtenstein, Norwegen, Island)

3. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem Drittstaat (weder in der EU noch im EWR) ist

3.1. Österreichisches Gericht

3.2. Gericht des Drittstaats (Nicht-EU-/EWR-Staat)

Anhang:

Auszug aus dem Europäischen Vertragsstatutübereinkommen, Art 4 und 6 Rom I-VO8

Allgemeine Ausführungen

Verbraucher ist, wer die Buchung zu privaten Zwecken vornimmt (Urlaub). Wer aber z.B. die Buchung für den Zweck einer Dienstreise vornimmt, bucht zu unternehmerischen Zwecken (siehe Broschüre „Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen einem österreichischen Hotelier und einem ausländischen Unternehmer als Hotelgast (B2B)“)

Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf Hotelbuchungen im Internet anzuwenden ist, wenn der Hotelier seinen Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich hat und der buchende Hotelgast Verbraucher ist, ist von mehreren Kriterien abhängig.

Wesentlich ist zunächst festzuhalten, dass für Hotelbuchungen von Verbrauchern, die wie der Hotelier ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung kommt, da es sich dabei um keinen internationalen Sachverhalt handelt.

Hat der Verbraucher aber seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich, spielt es eine Rolle, ob er

  • aus einem EU-Staat oder
  • einem EWR-Staat bzw.
  • einem Drittstaat stammt.

Die nachstehenden Ausführungen folgen dieser Unterteilung.

Von Bedeutung ist ferner, ob die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) zur Anwendung kommt, ob eine Rechtswahl getroffen wurde sowie vor dem Gericht welchen Staates ein Prozess stattfinden würde (Gerichtsstand). Dazu ist allerdings auszuführen, dass gegenüber einem Verbraucher Gerichtsstandvereinbarungen in der Regel nicht möglich sind. Das führt dazu, dass der Hotelier eine Klage gegen einen Verbraucher nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erheben kann. Der Verbraucher hat jedoch die Wahl, den Hotelier im Staat, in dem der Hotelier seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat oder in seinem eigenen Wohnsitzstaat zu klagen.

Dies deshalb, weil es innerhalb der EU dafür genügt, dass der Hotelier seine gewerbliche Tätigkeit auf jenen EU-Staat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das bloße Bestehen einer Website mit der Möglichkeit auf diese auch vom Heimatstaat des Verbrauchers zugreifen zu können, ist nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs (EuGH) noch kein „Ausrichten“. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum eigenen Betrieb, Angabe einer anderen Sprache oder Währung als der eigenen mit Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Zahlungen an Suchmaschinenbetreiber um in anderen Ländern gelistet zu werden, Domainnamen mit anderen Länderbezeichnungen oder neutralen Endungen (.com  bzw. .eu). Ob derartige Kriterien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, hat laut EuGH zwar das jeweilige nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen, für Hoteliers bedeutet dies jedoch in aller Regel, dass sehr wohl von einem „Ausrichten“ gesprochen werden kann. Dies gilt aufgrund einer Parallelbestimmung auch für die Schweiz sowie die EWR-Staaten Norwegen und Island, nicht aber für Liechtenstein, weil Liechtenstein den entsprechenden internationalen Verträgen nicht beigetreten ist.

Das Herkunftslandprinzip des E-Commerce-Gesetzes (ECG) ist nicht von Bedeutung, weil dieses für Verbraucherverträge nicht gilt. Auch das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, da es ein Geschäft zwischen Unternehmern voraussetzt.

Vereinfachend kann man einleitend sagen:

Für einen Hotelier mit Sitz in Österreich gilt im Verhältnis zu seinen aus einem EU-Staat stammenden ausländischen Hotelgästen, wenn diese Verbraucher sind:

  • ein allfälliger Prozess findet vor dem Gericht im Heimatstaat des Verbrauchers statt
  • es gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, österreichisches Recht. 

1. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem anderen EU-Staat ist  

1.1. Österreichisches Gericht

Die Rom I-VO enthält zwar eine Sonderregel für Verbraucherverträge, beinhaltet aber einige Ausnahmebestimmungen. Insbesondere sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ausgenommen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist bei Beherbergungsleistungen in der Regel der Fall. Demzufolge ist also normalerweise die Hotelbuchung eines nicht österreichischen EU-Verbrauchers in einem österreichischen Hotel nicht von dieser Verbrauchervertragsbestimmung der Rom I-VO erfasst.

Enthält der Vertrag mit dem Verbraucher allerdings eine in einem Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistung (Pauschalreise), kommt die Sonderregel der Rom I-VO für Verbraucherverträge doch zur Anwendung (Ausnahme von der Ausnahme). In weiterer Folge wird aber vom häufigeren Fall der bloßen Hotelbuchung ausgegangen.

Ohne Rechtswahl

Nach der Rom I-VO besteht die Möglichkeit der freien Rechtswahl, d.h. die Vertragsparteien können grundsätzlich selbst bestimmen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Wird keine Rechtswahl getroffen, gelten für die Hotelbuchung die allgemeinen Regelungen der Rom I-VO. Diesen zufolge gilt für Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers erbracht werden, das Recht des Aufenthaltsstaates des Dienstleistungserbringers. Für den österreichischen Hotelier bedeutet dies, dass es zur Anwendung des österreichischen Rechts kommt, womit auch das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt. Das heißt im Wesentlichen, dass die Frage der Gültigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach österreichischem Recht (vor allem §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 KSchG) zu beurteilen ist.

Mit Rechtswahl

Wurde eine Rechtswahl getroffen, ist zusätzlich zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht (also das Recht eines EU/EWR-Staates) oder ein anderes Recht (Nicht-EU/EWR-Recht = Drittstaatrecht) gewählt wurde.

Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.

Bei der Wahl von EU/EWR-Recht, das nicht das österreichische Recht ist, gilt bei österreichischem Gerichtsstand grundsätzlich das gewählte Recht, trotzdem aber § 13a Abs 2 KSchG (Regelungen betreffend die Gültigkeit von Klauseln nach § 6 KSchG und §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB). 

Wird ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, ist dieses maßgeblich. Bei einem Gerichtsstand in Österreich gilt dann aber trotzdem der gesamte § 13a KSchG, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2. Während § 13a Abs 2 KSchG im Wesentlichen nur das Verbot sittenwidriger Klauseln zum Gegenstand hat, geht § 13a Abs 1 KSchG weiter und macht auch z.B. für Fragen der Gültigkeit des Vertrages überhaupt das österreichische Recht (ABGB und KSchG) anwendbar.

1.2. EU-Gericht (Gerichtsstand außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU)

Ohne Rechtswahl

Es gilt das unter 1.1. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte. Es gilt also österreichisches Recht einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts. Gegebenenfalls könnten allerdings noch zusätzlich Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaats Anwendung finden. Dies hängt von der (Konsumentenschutz-) Rechtslage des Gerichtsstaats ab.

Mit Rechtswahl

Es gilt grundsätzlich das gewählte Recht.

Wurde österreichisches Recht gewählt, gilt wieder dieses einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts. Gegebenenfalls gelten zusätzlich zwingende Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaates.

Wurde ein anderes Recht gewählt, gilt dieses. Die zusätzliche Geltung von nationalem Verbraucherschutzrecht des Gerichtsstaates ist der Rechtslage des jeweiligen Gerichtsstaates zu entnehmen. 

2. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem EWR-Staat ist

Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem „reinen“ EWR-Staat (darunter werden hier jene EWR-Staaten verstanden, die nicht auch EU-Staaten sind, also Liechtenstein, Norwegen und Island) ist ebenfalls zunächst maßgeblich, ob der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht stattfindet oder vor einem Gericht des anderen EWR-Staates.

2.1. Österreichisches Gericht

Ohne Rechtswahl

Es gilt das unter Punkt 1.1. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte. Das heißt, für die Hotelbuchung gilt österreichisches Recht einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts.

Mit Rechtswahl

Es ist abermals zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.

Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.

Wurde EU/EWR-Recht gewählt, das nicht das österreichische Recht ist, so gilt dieses gewählte Recht, zusätzlich jedoch § 13a Abs 2 KSchG.

Wurde ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenfalls das gewählte Recht, zusätzlich aber § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.  

2.2. EWR-Gericht (Liechtenstein, Norwegen, Island) 

Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem EWR-Gericht stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.  

3. Hotelbuchung zwischen einem österreichischen Hotelier und einem Hotelgast, der Verbraucher mit Sitz in einem Drittstaat (weder in der EU noch im EWR) ist  

Ansonsten gilt vollinhaltlich das zu Punkt 2. Gesagte.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll dies dennoch näher ausgeführt werden.

3.1. Österreichisches Gericht

Ohne Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht einschließlich österreichischen Konsumentenschutzrechts.

Mit Rechtswahl

Wiederum ist zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.

Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.

Wurde EU/EWR-Recht gewählt, das nicht das österreichische Recht ist, so gilt dieses gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a Abs 2 KSchG.

Wurde ein Nicht-EU/EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenso das gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.

3.2. Gericht des Drittstaats (Nicht-EU-/EWR-Staat)

Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem Gericht eines Drittstaates stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.

Anhang

Auszug aus dem Europäischen Vertragsstatutübereinkommen, Art 4 und 6 Rom I-VO

Art 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.

e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.

h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.

(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

Anmerkung: Artikel 3 regelt den Vorrang der Rechtswahl.  

Art 6 Verbraucherverträge

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer 

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen;

c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG;

d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt;

e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.

Auszug aus dem ABGB, §§ 864a, 879 Abs 3

§ 864a Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

§ 879 (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz, § 13a KSchG

§ 13a Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung

1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,

2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefassten Vertragsbestimmung,

3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 und

4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB

5. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

Anmerkung: Auch wenn ausländisches Recht gilt, gilt dennoch weitgehend das KSchG und Teile des ABGB (nur bei Drittstaaten).

(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Anmerkung: Auch wenn ausländisches Recht gilt, gelten von den Bestimmungen des KSchG und des ABGB nur diejenigen bezüglich sittenwidriger Klauseln, trotz grundsätzlicher Geltung ausländischen Rechts (EU/EWR-Staaten und Drittstaaten).

Stand: 17.02.2023