Haftung für Links auf fremde Websites
Was ist bei Verlinkungen rechtlich zu beachten?
Lesedauer: 5 Minuten
„Hyperlinks“ werden zumeist nur kurz als „Link“ bezeichnet; diese Verknüpfungen sind ein tragender Bestandteil des Internets. Das Setzen von Links ist grundsätzlich zulässig.
Urheberrecht
Wird auf urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Grafiken, Fotos, Filme, Musik, Texte und/oder Videos) verlinkt, so ist es aufgrund des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) unzulässig, die Inhalte durch einen Link einem neuen Publikum zugänglich zu machen.
Wenn z.B. auf einen Beitrag über das eigene Unternehmen in einer Zeitung verlinkt wird, ist auch die Zustimmung des „Herstellers der Presseveröffentlichungen“ - das ist i.d.R. Presseverlags des Beitrags - notwendig, falls auf einer Website auf Pressemeldungen hingewiesen wird. Diese Zustimmung ist aber nicht notwendig, wenn nur ein Hyperlink gesetzt wird und vom Beitragstext nur einzelne Wörter oder sehr kurzer Auszüge verwendet werden.
Beispiele:
Zulässig: Links auf bereits frei zugängliche Inhalte (dann liegt kein neues Publikum vor)
Ausnahme: Die Inhalte wurden ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt. In diesem Fall ist die Verlinkung unzulässig; dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) insbesondere dann, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Website kannte oder kennen musste.
Achtung! Nach der Rechtsprechung des EuGH wird im Fall einer Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzers vermutet, dass der Linksetzer eine allfällige Rechtswidrigkeit kannte. Da unternehmerische Webseiten idR immer in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, sollten Unternehmer verlinkte Webseiten genau auf urheberrechtlich bedenkliche Inhalte prüfen.
Entscheidend ist dabei der tatsächliche Sachverhalt, nicht der Eindruck, den ein Nutzer hat. Sicherheit besteht daher nur, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers unzweifelhaft vorliegt.
- Unzulässig: Links auf durch technische Maßnahmen geschützte Inhalte (z.B. Inhalte einer entgeltlichen Website, bei der man sich einloggen muss; hier wird ein neues Publikum erschlossen)
Unwesentlich aus urheberrechtlicher Sicht ist allerdings die konkrete Art der Zugänglichmachung, also ob ein Link
- auf die Homepage (Einstiegsseite) oder
- auf die dahinterliegenden Webpages (sog „Deep Links“) verweist oder
- ob fremde Inhalte mittels Framing oder Inline Linking (sog „Embedded Content“) dargestellt werden.
Allerdings ist darauf zu achten, dass Quelle bzw. der Urheber ersichtlich ist bzw. bleibt, ansonsten ist dies zu ergänzen.
Unzulässige Links
Das Setzen von Links selbst kann rechtswidrig sein, z.B. nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen unlauterer Übernahme fremder Leistungen. Dies ist der Fall, wenn fremde Inhalte als eigene ausgegeben oder dargestellt werden. Vorsicht ist insbesondere geboten bei:
Deep-Links: Link verweist nicht auf die Homepage (Einstiegsseite), sondern auf eine untergeordnete Webpage. An sich ist dies zulässig, aber es muss dem Nutzer klar sein, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird.
Inline-Links: Die fremde Webpage erscheint als Bestandteil der eigenen Website. Auch dies ist dann unzulässig, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich um eine fremde Webpage handelt.
Ganz allgemein kann eine Verlinkung auf seine Website verboten sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (z.B. eine Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung), eine Verlinkung zu unterlassen oder einen Link zu entfernen. Ein solcher Grund könnte z.B. darin bestehen, dass durch eine Verlinkung der Eindruck einer unerwünschten Nahebeziehung zwischen zwei Betreibern von Websites erweckt wird.
Haftungsbeschränkung bei Verlinkung auf rechtswidrige Webpages
Auch der Inhalt der Website, auf die verlinkt wird, kann rechtswidrig sein. Durch einen solchen Link könnte der Betreiber der Website selbst haftbar werden, weil er den Zugang zu einer Website mit rechtswidrigem Inhalt (z.B. nicht von den Rechtinhabern genehmigte Wiedergabe von Werken) ermöglicht und so für deren Verbreitung sorgt. Hier hilft allerdings die Haftungsbeschränkung des E-Commerce-Gesetzes (§ 17 ECG). Danach besteht eine Haftung (z.B. wegen Verstoßes gegen das UWG, das UrhG oder Strafrecht) für verlinkte Webpages dann nicht, wenn
der Betreiber der Website von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine Kenntnis hat und
dem Betreiber der Website die Rechtswidrigkeit auch nicht hätte auffallen können (die Rechtswidrigkeit muss „offensichtlich“ sein; es müssen also keine komplexen juristischen Überlegungen getroffen werden) und
der Betreiber der Website den Link, sobald ihm die Rechtswidrigkeit bewusst wird, unverzüglich entfernt.
Hat der Betreiber der Website diese Punkte berücksichtigt, macht er sich auf Grund der Verlinkung nicht selbst strafbar und wird auch nicht schadenersatzpflichtig.
Ob, wann und unter welchen Umständen eine Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ ist, kann immer nur Einzelfall bezogen von Gerichten beurteilt werden. Eine Pflicht zur dauernden Überwachung oder zur Prüfung jener Webpage, auf die die verlinkte Website ihrerseits verlinkt, wird dem Gesetz jedoch nicht unterstellt werden können.
War dem Linksetzer die Rechtwidrigkeit (z.B. Verstoß gegen UrhG oder UWG) der verlinkten Webpage zwar unbekannt, hätte ihm auffallen müssen oder entfernt er den Link nicht umgehend, wenn ihm die Rechtswidrigkeit mitgeteilt wird, dann haftet er so, als wäre er selbst Betreiber der rechtswidrigen Website!
Unterlassungsansprüche
Diese Haftungsbeschränkung des § 17 ECG verhindert jedoch nicht, dass ein Betreiber der Website auf Unterlassung der Verlinkung geklagt wird. Trotz Ausschlusses der Strafbarkeit und von Schadenersatzansprüchen kann der durch eine unzulässige Verlinkung Beeinträchtigte (z.B. bei Verstößen gegen UrhG und UWG, Eingriffe in Persönlichkeitsrechte wie eine Ehrenbeleidigung)
auf Beseitigung des unzulässigen Links und
auf Unterlassung solcher Linksetzungen
erfolgreich klagen.
Verantwortlichkeit für Links auf Websites von Tochtergesellschaften
Diese Haftungsbeschränkung ist für eine Verlinkung auch dann nicht anzuwenden, wenn die verlinkte Website von einem Diensteanbieter stammt, der dem Betreiber der Website untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Dies liegt insbesondere bei Verlinkungen auf Websites von Tochtergesellschaften vor. In diesem Fall besteht eine Haftung wie für die eigene Webseite (also trotz Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit).
Keine Haftungsbeschränkung für Inline-Links
Die Haftungsbeschränkung ist für eine Verlinkung auch dann nicht anzuwenden, wenn fremde Inhalte als eigene dargestellt werden.
Abgesehen davon, dass derartige Links ohne Zustimmung des Betreibers der verlinkten Website unzulässig sein können, besteht für solche Links, durch die fremde Webinhalte als eigene dargestellt werden ebenfalls keine Haftungsbeschränkung. Hauptanwendungsfall sind so genannte Inline-Links, bei denen verlinkte Inhalte als Bestandteil der eigenen Webpage dargestellt wird.
Sind „Disclaimer“ notwendig?
Unter einem „Disclaimer“ versteht man unter anderem eine ausdrückliche Erklärung mit dem Inhalt, dass für verlinkte Websites nicht gehaftet wird. Nach österreichischem Recht ist ein solcher Disclaimer nicht erforderlich, da ohnehin die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 17 ECG zur Anwendung kommt.
Checkliste für Links
Linksetzung |
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erlaubt:
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differenziert:
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verboten:
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Es wird aber vermutet, dass der Linksetzer eine allfällige Urheberrechtswidrigkeit kannte (siehe oben) |
Haftung für verlinkte fremde Webseiten:
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Haftungsausschluss für:
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Haftung wie für eigene Inhalte |
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Kein Haftungsausschluss für:
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Relevante Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes: § 17 ECG (Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links)
Stand: 14.09.2022