Zusatzkollektivvertrag (Leistungsvertrag) Gipser, Fassader Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gilt für:
Wien

Kollektivvertrag

zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Leistungsvertrag für Gipser und Fassader) vom 27. September 1951 in der Fassung vom 5. Jänner 1970 und zum Leistungsvertrag für Maschinenspritzputzarbeiten, Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 1. Mai 2021, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Dieser Kollektivvertrag zum Zusatzvertrag zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

                            I.

    ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für Gipserarbeiten Euro 12,17

                            II.

    ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für Fassaderarbeiten Euro 11,66

                           III.

  ab 1.5.2021
Mittelstundenlohn für Maschinenspritzputzarbeiten Euro 13,02

                           IV.

Im Par. 3, Abschnitt III des Leistungsvertrages für Gipser und Fassader wurden die Positionen
1 a mit ........ 1,45 Mittellohnstunden/
1 b mit ........ 1,50 Mittellohnstunden/
festgesetzt.

Die Berechnung der Richtpreise erfolgt in der Weise, dass die Mittellohnstunde pro m² (Quadratmeter) bzw. lfm. (Laufmeter) mit dem Mittelstundenlohn multipliziert wird.

                             V.

Dieses Zusatzübereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der jeweils gültigen Fassung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf welche dieser Kollektivvertrag Anwendung findet.
Laufende Verträge werden durch den Zusatzkollektivvertrag nicht berührt, der Zusatzkollektivvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere Vereinbarungen zu schmälern.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.


Wien, am 8. April 2021

Landesinnung Bau Wien

DI Mario Watz

Landesinnungsmeister

Andreas Ruby

Landesinnungsgeschäftsführer


Fachverband der Bauindustrie

Mag. Michael Steibl

Geschäftsführer


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Preistabelle für Gipserarbeiten

(Par. 3 Abschnitt III) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %)  
1. Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz 21,30
1a Aufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschosse, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Post 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes 17,65
1b Aufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1 a beschrieben 18,26
2. 5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz 22,15
3. 5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz 21,30
4. 7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz 23,73
5. 10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz 24,58
6. Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz 22,15
7. 7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz 22,15
8. 10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten 23,73
8a 12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m² 24,58
9. Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 7 10%
10. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen 5%
11. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m² Putzfläche

10%

12. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m² Putzfläche

60%

13. Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m² Putzfläche

10%

14. Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung  
15. Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüftung per m² Aufmauerungsfläche 25%
16. Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m² ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten.  
17. Stockversetzen ab 4 m² nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn  
17a Verputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter

9,13

18. Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von

17,04

  wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon
50% für das Versetzen
50% für das Verputzen
 
19. Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8 a für  
  a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m² aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster 6,21
  b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster 17,77
  c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m² nach freier Vereinbarung.  
20. Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung.  
21. Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8 a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m² Wand (hohl für voll)

0,34

22. Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:  
  Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze.

50%

  Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze. 50%
23. Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung.  
24. Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung.  

Preistabelle für Fassadenarbeiten

(Par. 4 Abschnitt III/A) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %)  
1. Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz 20,52
1.a Edelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm. 2,32
2. Tirolerputz inklusive Unterputz 19,71
3. Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz) 3,50
3.a Aussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm. 0,58
4. Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz 16,56
5. detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben 17,14
6. Einlagiger Fassadenputz verrieben 13,18
7. Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz 16,79
8. Kellenspritzwurf inklusive Unterputz 17,49
9. Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz 16,79
10. Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe 20,52
11. detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung 30%
12. Quetschputz inklusive Unterputz 21,45
12a Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste 10%
13. Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen 27,52
14. Patschokkieren  
  a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze   2,68
  b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze)   3,43
15. Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung 10%
16. Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind, gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von 30%
17. Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):  
  a) für das 5. und 6. Stockwerk 5%
  b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere 5%
18. Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):  
  a) für das 5. und 6. Stockwerk 2,5%
  b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere 2,5%
19. Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung 5 %
20. Für Arbeiten über dem 7. Geschoß über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9% (neun Prozent) pro m² auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen  
21. Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung.  
22. Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:  
  Fassadengrobputz
60% des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m²
9,93
  Fassadenfeinputz
Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m² auf den jeweiligen Stundenrichtsatz
 

Preistabelle für Zugarbeiten

(Par. 4 Abschnitt III/B) 

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %)  
1. Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite 8,54
2. Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft 12,88
3. Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert 15,90
4. Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr 19,73
5. Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit 6,91
  a) gezogen 5,29
  b) nicht gezogen 2,32
  c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind 8,54
6. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe

30%

7. Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz 15%
8. Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter- Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche)

1,10

9. Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung  
10. Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:  
  Zugarbeiten, grob, 40% der jeweiligen Richtsätze  
  Zugarbeiten, fein, 60% der jeweiligen Richtsätze  

Preistabelle für Maschinenspritzputzarbeiten

mit Geltung ab 1.5.2021

pro m² (in Euro, wenn keine Angabe in %)  
1. Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutz­schienen an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten

6,64

2. Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m² unterschreitet

7,81

3. Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1.

5,60

4. Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m² unterschreitet

6,64

5. Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestunter­sichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von
Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz.
50%
6. Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 1 10%
7. Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 0,65
8. Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt. Wird das Abladen des Materials von der Akkord­partie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet 11,98
9. Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug) eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 4 0,39