Erläuterungen zur Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen ab 1.5.2023

Gilt für:
Österreichweit

Erläuterungen zu den Änderungen in der Lohntabelle zum Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe:

Mit 1. Mai 2023 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lenkzeitvergütungen sowie die im Kollektivvertrag angeführten Zulagen für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,8 % erhöht.

Die Lohnordnung im Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe wurde dahingehend geändert, dass Ausbildungen mit Abschluss und Ausbildungen ohne Abschluss – die bisher in einer Lohngruppe gemeinsam angeführt waren – getrennt werden.

Hintergrund ist, dass wir die Wichtigkeit der Absolvierung nicht nur der Lehre sondern auch der Lehrabschlussprüfung betonen wollen und dies auch durch die neue Lohnordnung umsetzen möchten.

Folgende Änderungen wurden durchgeführt:

  • Der Hilfspolier heißt neu Vizepolier.
  • In die Lohngruppe III wurde neu der Zimmereitechniker mit LAP aufgenommen.
  • Zimmerer ohne LAP und Zimmereitechniker ohne LAP sowie angelernte Arbeiter sind in einer neu geschaffenen Lohngruppe V zusammengeführt. Beim angelernten Arbeiter wurde die dreijährige facheinschlägige Berufspraxis gestrichen.
  • Der Hilfsarbeiter heißt neu Zimmererhelfer.
  • Die Trennung nach "… im 1. Verwendungsjahr" und "… nach dem 1. Verwendungsjahr" wurde gestrichen.

Durch die Einführung der Lohngruppe V wurde für diese ein neuer KV-Lohn festgesetzt.

Dieser Schritt macht die Tabelle 2 notwendig, die für jede Lohngruppe auf Basis der Werte bis 30. April 2023 einen Mindesterhöhungsbetrag für die Parallelverschiebung angibt, der somit die Lohnerhöhung von 9,8 % abbildet.

In der Praxis muss daher der Lohn jedes Arbeitnehmers bis 30. April 2023 durch die Parallelverschiebung um mindestens den Betrag aus Tabelle 2 erhöht werden.

Die Löhne in der Tabelle 1 sind jedenfalls für ab 01. Mai 2023 neu eintretende Arbeitnehmer anzuwenden.

Tabelle 1

Die Lohnordnung wird ab 1. Mai 2023 neu festgesetzt und lautet wie folgt:

LohngruppeEuro
I Vizepolier 19,20 
II Vorarbeiter 17,74 
III Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung 17,07 
IV Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden 16,56 
V Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung und Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung, angelernte Arbeiter 15,37 
VI Zimmererhelfer 14,45 

Tabelle 2

Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht und berechnen sich auf Grund der um 9,8 % erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhne der Lohnordnung alt (in Geltung bis 30. April 2023).

Das bedeutet, dass die einzelnen Lohngruppen ab 1. Mai 2023 mindestens um die nachfolgend angegebenen Beträge erhöht werden müssen:

LohngruppeEuro
Hilfspolier, Vizepolier 1,71 
Vorarbeiter 1,58 
Bundzimmerer 1,52 

Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung;
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr;
Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr

1,48 

Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr;
Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung;
Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr;
angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen

1,43 
Hilfsarbeiter; Zimmererhelfer 1,29 

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