Information zum Kollektivvertragsabschluss für Fahrradboten 2021

Gilt für:
Österreichweit

Gültig ab: 1.1.2021

Erhöhungen:

+ 2,2 Prozent  auf den KV-Mindeststundenlohn (keine IST-Lohnerhöhung)

Änderungen/Anpassungen:

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann:

Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist.

Artikel XVII - Lohntafel

Statt der bisher vorhandenen Regelung bzgl. Kostenersatz bei der Verwendung des Privatfahrrads wird eine Kilometergeldregelung in Höhe von 24 Cent pro Kilometer aufgenommen, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 570 Euro steuerfrei ausbezahlt werden kann: 

1. Kilometergeld 

  1. Für die Verwendung eines Privatfahrrades im Rahmen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 , ist dem Fahrradboten ein Kilometergeld in Höhe von 0,24 € pro km zu zahlen.
  2. Das Kilometergeld dient insbesondere zur Abdeckung der laufenden Kosten einschließlich üblicher Reparaturen, welche durch die dienstliche Verwendung des Privatfahrrades entstehen.
  3. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (genaue Anschrift des Beschäftigungsortes im Anmeldeformular) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
  4. Über die gefahrenen Kilometer sind fortlaufend ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis, der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer, zu führen. Aus dem Fahrtenbuch bzw.  aus den Unterlagen müssen das Datum, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Ausgangs- und der Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Der Nachweis kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Fahrtenbuch bzw. der Nachweis ist über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen. Die Abrechnung hat nach den im Betrieb üblichen Zeitabständen zu erfolgen.
  5. Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches oder sonstigem Nachweis der gefahrenen Kilometer bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage der Unterlagen geltend gemacht werden.

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann

"Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist."