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Kollektivvertrag Lohnabschluss Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
ab 1.4.2026

Kollektivvertragsvereinbarung

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft GPA andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt:

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonage­waren- und Etuierzeuger, aus­genom­men deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) und gewerblichen Lehrlinge. Bei den verwendeten personen­bezogenen Be­zeich­nungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse Berufs­bezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne ab 1. April 2026

1. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne vom 1. April 2026 werden bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 31. März 2026 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2026 um 2,60 Prozent (zwei Komma sechzig Prozent) kaufmännisch gerundet, in allen Lohnpositionen erhöht.

2. Die Lohntabellen mit den neuen Lohnsätzen bilden einen integrierten Bestandteil dieser
Kollektivvertragsvereinbarung und tragen die Bezeichnung:

a) Lohntabelle für Buchbinder, Buchbindetechniker und Postpresstechnologen

b) Lohntabelle für Kartonage-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter

c) Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter

§ 3 IST-Löhne

Die tatsächlichen Ist-Stundenlöhne zum 31. März 2026 der in den Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen (ausgenommen Lehrlinge), werden bei wöchentlicher Abrechnung ab 30. März 2026 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab 1. April 2026 um 2,40 Prozent (zwei Komma vierzig Prozent) erhöht.

Nach Durchführung der Ist-Stundenlohnerhöhung ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Stundenlohn dem neuen ab 1. April 2026 bzw. ab 30. März 2026 geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeiters/der Arbeiterin so aufzustocken, dass er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn (Mindestlohn) entspricht.

§ 4 Nachtschichtzuschlag

Die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten bei wöchentlicher Abrechnung ab dem 30. März 2026 bzw. bei monatlicher Abrechnung ab dem 1. April 2026 einen in den Lohntabellen festgehaltenen Nachtschichtzuschlag von EURO 3,56 pro Stunde.

§ 5 Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1.April 2026 pro Monat:
im 1. Lehrjahr ............................... Euro 639,61
im 2. Lehrjahr ............................... Euro 820,83
im 3. Lehrjahr ............................... Euro 1.204,60
im 4. Lehrjahr ............................... Euro 1.673,64

§ 6 Urlaubszuschuss ab 1. April 2026

Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt in den 4 Lehrjahren einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr ............................... Euro 590,86
im 2. Lehrjahr ............................... Euro 758,28
im 3. Lehrjahr ............................... Euro 1.112,79
im 4. Lehrjahr ............................... Euro 1.546,09

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).

Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).

§ 7 Weihnachtsremuneration ab 1. April 2026

Gewerbliche Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in den 4 Lehrjahren in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen, das sind
im 1. Lehrjahr ............................... Euro 590,86
im 2. Lehrjahr ............................... Euro 758,28
im 3. Lehrjahr ............................... Euro 1.112,79
im 4. Lehrjahr ............................... Euro 1.546,09

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten vier wöchentlichen Lehrlingseinkommen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil der letzten vier Arbeiterwochenverdienste zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).

Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.

§ 8 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

§ 9 Begünstigungsklausel

Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 10 Wirksamkeitsbeginn dieser Kollektivvertragsvereinbarung

Die vorliegende Kollektivvertragsvereinbarung tritt ab 1. April 2026 in Kraft.

Im Rahmenrecht wird folgende Anpassung im § 16 vorgenommen:

§ 16 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Bei Kündigung und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

2. In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen, um dem Betriebsrat innerhalb von drei Arbeitstagen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

3. Mit in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit von dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen.
Der schriftliche Kündigungsausspruch wird mit der Zustellung wirksam.

4. Eine Umgehung dieser Bestimmung durch schriftlichen Verzicht auf die Kündigungsfrist ist unzulässig.

5.Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens des Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist in einem Gesamtausmaß von 3 Monaten ohne Lohnminderung verzichtet.
Besteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei Krankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in Höhe von 6 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen zu bezahlen.

6. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst, so wird seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war, lt. § 2, Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz sowie § 23, Abs. 6 Angestelltengesetz, die Abfertigung in der halben Höhe gewährt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

7. Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche – ausgenommen bei Verzicht auf Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des vollen Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Das Ausmaß der Freizeit je Woche der Kündigungsfrist beträgt 4 Stunden. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in Anspruch genommen werden.

8. Der Tag der Freizeit ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist die vorgesehene Freizeit am ersten Tag der Arbeitswoche fällig.

9. Wechsel in das System der Abfertigung neu: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

Wien, am 6. Mai 2026


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. Wolfgang Hufnagl

Geschäftsführerin

Mag. Iris Dittenbach

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND– Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer

Mario Ferrari

Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag. Bernhard Hirnschrodt