Kollektivvertrag Lohnabschluss Papierindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
a) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
b) fachlich: für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und
Pappenindustrie Österreichs
c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen und Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.
§ 2 Neuregelung der Kollektivvertragslöhne
Mit Wirksamkeit vom 1.5.2026 werden die kollektivvertraglichen Monatsbezüge, die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht), die Nachtarbeitszulage sowie die Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.
§ 3 Neuregelung der Ist-Verdienste
1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2026 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge im Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ausgenommen die gewerblichen Lehrlinge, um 1,8 % plus einem Fixbetrag von Euro 28 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Fixbetrag von 28 Euro aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
Späteres Inkrafttreten des KV-Abschlusses bei negativer EBIT-Marge:
2. Bei fristgerechter elektronischer oder postalischer Übermittlung des für das Unternehmen errechneten EBITs bzw. der EBIT-Quote sowie des maßgeblichen Jahresabschlusses für 2025 an die Kollektivvertragsparteien (werner.auracher@austropapier.at; gerald.kreuzer@proge.at; bernhard.hirnschrodt@gpa.at) bis längstens 30.6.2026 treten die in §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags genannten Erhöhungen wie nachstehend in Ziffer 3 und 4 angeführt in Kraft.
3. Bei negativer EBIT-Quote bis zu 10 Prozent bezogen auf den Umsatz sowie für die Pappenindustrie treten die §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags sowie die Anlage A ab dem 1.9.2026 in Kraft.
4. Bei negativer EBIT-Quote von mehr als 10 Prozent bezogen auf dem Umsatz treten die §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags sowie die Anlage A ab dem 1.11.2026 in Kraft.
5. Der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss für das spätere Inkrafttreten nach Ziffer 3 und 4 ist das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2025 bis 31.12.2025, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist jener Jahresabschluss heranzuziehen, der die überwiegenden Kalendermonate des Kalenderjahres 2025 enthält (Beispiel: Wirtschaftsjahr vom 1.9.2024 bis 31.8.2025). Ist ein Überwiegen nicht feststellbar, insbesondere im Falle eines Wirtschaftsjahres mit Laufzeitbeginn 1.7., so ist für das Optionsrecht nach Ziffer 3 und 4 der Jahresabschluss vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 heranzuziehen.
- Ist der zeitlich maßgebliche Jahresabschluss 2025 noch nicht testiert, so muss der vorläufige Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk an die Kollektivvertragsparteien übermittelt werden und der vom zuständigen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss ehebaldigst nachgereicht werden.
- Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 221 UGB (das sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
i) 5 Millionen Euro Bilanzsumme,
ii) 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder
iii) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer/innen) müssen anstelle des letzten beim Firmenbuch hinterlegten Jahresabschlusses für das im Zeitraum zwischen 1.1. und 31.12.2025 abgeschlossene (dem Kalenderjahr entsprechenden oder abweichenden) Wirtschaftsjahr den letzten im Unternehmen befindlichen abgeschlossenen Jahresabschluss (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Selbsterklärung hinsichtlich der sich ergebenden EBIT-Marge in Prozent sowie der Echtheit und Richtigkeit der darin befindlichen Zahlen und Werte bis spätestens 30.6.2026 per E-Mail an die Kollektivvertragsparteien übersenden.
6. Als Arbeitgeber im Sinne der Ziffer 2 wird das bilanzierungspflichtige und rechtsfähige Unternehmen im Sinne des UGB (natürliche Einzelperson, Personen- oder Kapitalgesellschaft) auf Ebene der jeweiligen Einzelgesellschaft (im Falle von Konzernverbundenheit), die eine Produktionstätigkeit aufweisen, verstanden. Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG ist für die Zwecke des späteren Inkrafttretens nach Ziffer 2ff gegenstands- und bedeutungslos.
7. Unter EBIT wird das operative Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs.3 Ziffer 8 UGB verstanden.
Unter "EBIT-Marge" wird das rechnerische Ergebnis aus der Anwendung der Formel "Betriebsergebnis (EBIT) im Sinn des § 231 Abs. 2 Ziffer 9 bzw. Abs. 3 Ziffer 8 UGB, dividiert durch die NETTO-UMSATZERLÖSE im Sinne des § 231 Abs. 2 Ziffer 1.1 bzw Abs. 3 Ziffer 1.1. UGB, mal 100" aus den jeweiligen Kennziffern des zeitlich maßgeblichen Jahresabschluss im Sinne von Ziffer 5 verstanden.
Als Formel dargestellt:
EBIT-Marge in %=
EBIT
NETTO-UMSATZERLÖSE
X100
8. Erreichen die tatsächlichen Ist-Löhne nicht die neuen kollektivvertraglichen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Monatslohn der Arbeitnehmer/innen aufgrund der §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags effektiv erhöht.
9. Im Fall der verspäteten bzw. unvollständigen Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen (errechnetes EBIT bzw. EBIT-Marge und maßgeblicher Jahresabschluss gemäß Ziffer 5) oder bei nachträglich festgestellten Änderungen im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses, sind die Erhöhungen nach §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags rückwirkend ab 1.5.2026 (Stand 30.4.2026) durchzuführen und den Arbeitnehmer/innen für den aufzurollenden Zeitraum eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen.
10. Endet ein Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers zwischen dem 1.5.2026 und dem 31.10.2026 und gebührt eine Abfertigung (alt), dann wird bei Betrieben mit negativem EBIT die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung alt mit der Erhöhung ab 1.9.2026 bzw. 1.11.2026 angehoben.
In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer- und die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für Automatenpappenmaschinenführer in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen, zählen diese Zulagen zum tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von § 3 Punkt 1.
Die aufgrund der Erhöhung nach § 3 dieses Kollektivvertrags errechneten Monatsbezüge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.
§ 4 Geltungsbeginn
Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. Für Betriebe mit negativer EBIT-Quote bis zu 10 Prozent bezogen auf den Umsatz sowie für die Pappenindustrie treten die §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags sowie die Anlage A mit 1. September 2026 in Kraft.
Für Betriebe mit negativer EBIT-Quote von mehr als 10 Prozent bezogen auf den Umsatz treten die §§ 2 und 3 dieses Kollektivvertrags sowie die Anlage A mit 1. November 2026 in Kraft.
§ 5 Übergangsbestimmungen
1. Betriebe mit positivem EBIT nach § 3 Ziffer 1: Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne wird bei der Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, sofern diese Leistungen nach dem 1. Mai 2026 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2025 bis 31. März 2026 um 2,4 % erhöht.
Betriebe mit negativer EBIT-Quote nach § 3 Ziffer 3 sowie Pappenindustrie: Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses bzw. für die Pappenindustrie das spätere Inkrafttreten des KV-Abschlusses ab 1.9.2026 zur Anwendung, dann wird, sofern diese Leistungen nach dem 1. September 2026 anfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2025 bis 31. März 2026 um 2,4 % erhöht.
Betriebe mit negativer EBIT-Quote nach § 3 Ziffer 4: Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses das spätere Inkrafttreten des KV-Abschlusses ab 1.11.2026 zur Anwendung, dann ist § 5 Ziffer 2 anzuwenden.
2. Betriebe mit positivem EBIT nach § 3 Ziffer 1: Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2026 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1. April 2026 bis 30. September 2026 um 0,4 % erhöht.
Betriebe mit negativer EBIT-Quote nach § 3 Ziffer 3 sowie Pappenindustrie: Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses bzw. für die Pappenindustrie das spätere Inkrafttreten des KV-Abschlusses ab 1.9.2026 zur Anwendung, dann wird, sofern diese Leistungen nach dem 1. Oktober 2026 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. April 2026 bis 30.September 2026 um 2,0 % erhöht.
Betriebe mit negativer EBIT-Quote nach § 3 Ziffer 4: Kommt aufgrund des wirtschaftlichen Ergebnisses das spätere Inkrafttreten des KV-Abschlusses ab 1.11.2026 zur Anwendung, dann wird, sofern diese Leistungen nach dem 1. November 2026 anfallen sowie zur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. April 2026 bis 30. September 2026 um 2,4 % erhöht.
3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.
Wien, am 21. Mai 2026
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Dipl. Ing. Ernst Brunbauer e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder e.h.
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer e.h.