Kollektivvertragsabschluss 2026 für Angestellte in Spedition und Logistik
Die Kollektivvertragspartner (Gewerkschaft GPA und Fachverband Spedition und Logistik) einigten sich im Rahmen eines einjährigen Kollektivvertragsabschlusses auf folgende Regelungen:
Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.4.2026
I. Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen
1. § 6 Normalarbeitszeit Ziff 2.6 neu
Für Arbeitnehmerinnen wird im Falle von regelmäßig geleisteter Mehrarbeit eine Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu stellen. Dem Arbeitgeber werden Ablehnungsgründe eingeräumt:
Eine neue Ziff 2.6 wird ergänzt:
"Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
Überschreitet die saldierte Summe der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb von 4 Monaten die Summe der in diesem Zeitraum vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden um mindestens 20 % in Form von Mehrarbeit (ausgenommen Differenzmehrarbeit), kann die Arbeitnehmerin eine Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit um maximal den Prozentsatz der Überschreitung, aufgerundet auf ganze Stunden, schriftlich beantragen.
Die Antragstellung hat spätestens im auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monat zu erfolgen. Der Antrag hat das gewünschte Ausmaß der zu erhöhenden Normalarbeitszeit, welches die kollektivvertraglich vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf, zu enthalten. Die Erhöhung hat spätestens zwei Monate nach Antragstellung zu erfolgen.
Die Arbeitgeberin kann den Antrag der Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen ablehnen, wenn betriebswirtschaftliche oder organisatorische Gründe dagegensprechen. Wird der Antrag abgelehnt, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
In Betrieben ohne Betriebsrat hat die Ablehnung durch die Arbeitgeberin mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.
Wird keine Einigung erzielt, bleibt die bisher vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bestehen."
2. § 19 Reiseaufwandsentschädigung Ziff. 2.1.2.
§ 19 Ziff 2.1.2. wird wie folgt geändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung beträgt:
| Tagesgeld | Nächtigungsgeld | Tages- und Nächtigungsgeld |
|---|---|---|
| € 30,00 | € 17,00 | € 47,00 |
II. Änderung der Gehaltstabelle mit 1.4.2026
Sämtliche kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter werden ab 1.4.2026 in der BG A um 2,95 %, in der BG B und C um 2,8 % und in der BG D um 2,65 % (jeweils kaufmännische Rundung auf Zehn-Cent-Beträge) erhöht.
Am 1.4.2026 sind die am 31.3.2026 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.4.2026 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).
III. Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:
- Erstes Lehrjahr: Erhöhung auf 1.000 EUR
- Zweites Lehrjahr: Erhöhung auf 1.220 EUR
- Drittes Lehrjahr: Erhöhung auf 1.560 EUR
III.
Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Kollektivvertrages (Führung von Gesprächen auf Sozialpartnerebene) bis spätestens 31.10.2026
IV. Wirksamkeitsbeginn
Diese Bestimmungen treten mit 1.4.2026 in Kraft.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zum KV Abschluss 2026 erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.
Der überarbeitete KV-Text wird mit der Gewerkschaft noch abgestimmt und steht danach online unter https://wko.at/spediteure zur Verfügung.