Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.9.2017

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Artikel III IST-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. September 2017 um 1,8 %, aber mindestens um 27,50 gerundet, zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das August-Gehalt 2017. Zusätzlich erhalten die Angestellten bis spätestens 1. November 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 75,00-.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert. 

Artikel IV Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel III ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht. 

Artikel V Überstundenpauschalien 

Überstundenpauschalien sind ab 1. September 2017 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. III oder IV effektiv erhöht.

Artikel VI Lehrlingsentschädigung

Die monatliche Lehrlingsentschädigung, gültig ab 1. September 2017, beträgt im

III
1. Lehrjahr  563,-- 743,--
2. Lehrjahr 743,-- 993,--
3. Lehrjahr 993,-- 1.237,--
4. Lehrjahr 1.335,-- 1.433,--

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.


Wien, 13. September 2017

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe  Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie

Obmann

DI Georg Comploj

Geschäftsführer

Mag. Andreas  Staudacher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender

Wolfgang Katzian

Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Willi Mungenast

Wirtschaftsbereichssekretär

 Mag. Bernhard Hirnschrodt


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Willy Oss

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle