Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.9.2017
- Gilt für:
- Vorarlberg
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Artikel III IST-Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. September 2017 um 1,8 %, aber mindestens um 27,50 gerundet, zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das August-Gehalt 2017. Zusätzlich erhalten die Angestellten bis spätestens 1. November 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 75,00-.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Artikel IV Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel III ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel V Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind ab 1. September 2017 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. III oder IV effektiv erhöht.
Artikel VI Lehrlingsentschädigung
Die monatliche Lehrlingsentschädigung, gültig ab 1. September 2017, beträgt im
I | II | |||
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1. Lehrjahr | € | 563,-- | € | 743,-- |
2. Lehrjahr | € | 743,-- | € | 993,-- |
3. Lehrjahr | € | 993,-- | € | 1.237,-- |
4. Lehrjahr | € | 1.335,-- | € | 1.433,-- |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.
Wien, 13. September 2017
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Obmann
DI Georg Comploj
Geschäftsführer
Mag. Andreas Staudacher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
Wolfgang Katzian
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Willi Mungenast
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. Bernhard Hirnschrodt
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg
Regionalvorsitzender
Willy Oss
Regionalgeschäftsführer
Bernhard Heinzle