Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Ledererzeugende Industrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2018
- Gültigkeit:
- 1.7.2018 - 30.6.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier – Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh – andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Leder erzeugenden Industrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II
Die vor dem 1. Juli 2018 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlichen Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des (der) Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – und dem Kollektivvertragsgehalt bleibt ab der Geltung der neuen Gehaltsordnung aufrecht.
Artikel III
Die ab 1. Juli 2018 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
Artikel IV
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages gilt in folgender Fassung: Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juli 2018:
Tabelle I | Tabelle II | |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 576,00 | 761,00 |
2. Lehrjahr | 761,00 | 1.019,00 |
3. Lehrjahr | 1.019,00 | 1.269,00 |
4. Lehrjahr*) | 1.371,00 | 1.473,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften
Artikel VI.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Wien, 28. Juni 2018
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie
Vorsitzender:
Mag. Ulrich Schmidt
Berufsgruppenleiterin:
Barbara Withalm
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
gf. Vorsitzende:
Barbara Teiber
Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Perrine Palombo
Wirtschaftsbereichssekretär:
Bernd Kulterer