Kollektivvertrag Papier und Karton verarbeitende Industrie (PROPAK), Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag und Sonderbestimmungen für Arbeiter und Arbeiterinnen, 1. März 2018
Kollektivvertrag PROPAK Arbeiter
Kollektivvertrag über die Vorgangsweise bei der innerbetrieblichen Einführung einer Schmutzzulage
Sonderbestimmungen zum Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen
- Sonderbestimmungen "Papierkonfektion"
- Sonderbestimmungen "Kartonage"
- Sonderbestimmungen "Wellpappe"
- Sonderbestimmungen "Buchbinderei"
- Vereinbarung Lehrlinge
Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter 2018
Lohntabelle für Kartonagen- Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter 2018
Lohntabelle für Wellpappearbeiter 2018
Lohntabelle für Buchbinder 2018
Kollektivvertrag PROPAK Arbeiter
Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich (PROPAK) einerseits und demÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits
vom 1. März 2016
Ausgabe: 1. März 2018
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Aufnahme, Probezeit und Pflichten
§ 17 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 19 Anrechnung von Karenzzeiten
§ 20 Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz
§ 23 Schlichtung von Streitfällen
§ 24 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
§ 1 Geltungsbereich
Kollektivvertrag, Sonderbestimmungen und Lohntabellen gelten:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
§ 2 Aufnahme, Probezeit und Pflichten
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von jeder beabsichtigten Neuaufnahme von Arbeitskräften zu informieren. Ist jedoch eine Einstellung bereits erfolgt, so ist unverzüglich der Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen. Dem Arbeitnehmer ist nach Ablauf der Probezeit ein Dienstzettel, aus dem seine Einstufung in die Lohntabelle und der festgesetzte Lohn zu ersehen sind, auszuhändigen. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen eine Kopie des Dienstzettels zu überlassen. Der Dienstzettel ist zu ergänzen, wenn dauernde Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten.
Bezüglich der Anmeldung zur Sozialversicherung sind die Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes zu beachten.
(2) Nur die ersten vier Wochen jedes Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
(3) Die verfügungsberechtigten Beauftragten des Arbeitgebers sind den Arbeitnehmern in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Arbeitnehmer haben die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis zu beachten, insbesondere
a) die Arbeit pünktlich zu beginnen, dürfen diese vor Schluss der Arbeitszeit, in der Regel auch zum Waschen und Umkleiden, nicht einstellen und haben sie ordnungsgemäß auszuführen;
b) sämtliche ihnen für die zugewiesenen Arbeiten erforderlichen Unterlagen
ordnungsgemäß zu führen;
c) alle Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräte, Einrichtungen und dergleichen
weisungsgemäß und pfleglich zu behandeln;
d) jede Störung an den Maschinen und maschinellen Anlagen, deren Behebung nicht zu den Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört, unverzüglich dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu melden;
e) alle Sicherheitsvorschriften, insbesondere bei Reinigungsarbeiten an Maschinen, genauest einzuhalten;
(5) Für den durch mindestens grobe Fahrlässigkeit entstandenen Schaden haftet der Arbeitnehmer. In Streitfällen über den entstandenen Schaden darf ein Lohnabzug erst nach Entscheidung der zuständigen Gerichte erfolgen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
(6) Der Arbeitgeber hat die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmern, insbesondere
a) die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Gleichbehandlungsgesetz),
b) die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergebenden Verpflichtungen,
c) die Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem
Arbeitsverfassungsgesetz zu beachten.
(7) Geeignete Handwaschmittel, Handschutzmittel und Handtücher sind zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitnehmer erhalten einmal jährlich eine entsprechende Arbeitskleidung, die zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist.
(8) Der Kollektivvertrag, die Sonderbestimmungen, die Lohntabellen und die aushangpflichtigen Gesetze sind im Betrieb für alle Arbeitnehmer zugänglich aufzulegen.
§ 3 Aushilfsbeschäftigung
(1) Als Aushilfsbeschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis, wenn es zum Zweck der Aushilfe auf die Dauer von nicht mehr als vier Wochen eingegangen wurde und wenn es nicht einvernehmlich über diese Zeitdauer hinaus fortgesetzt wird.
(2) Bei Aneinanderreihung von aushilfsweisen Beschäftigungsverhältnissen darf eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von vier Wochen nicht überschritten werden. Eine Aneinanderreihung von aushilfsweisen Beschäftigungsverhältnissen darf nicht zur Umgehung von Kündigungsbestimmungen führen.
(3) Alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten als unbefristet, es sei denn, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als vier Wochen handelt und schriftlich vereinbart worden ist.
(4) Aushilfskräfte haben die gleiche Arbeitszeit und Arbeitseinteilung wie die ständig beschäftigten Arbeitnehmer.
(5) Die Beschäftigung von Aushilfskräften und von Leiharbeitern darf nicht zur dauernden Abdeckung von Vollarbeitsplätzen führen. Der Betriebsrat ist von der beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitern zu informieren, sowie über die Beschäftigung von Aushilfskräften in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sind einzuhalten.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Wöchentliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich der Pausen, 38 Stunden. Sie kann auf 5 oder 6 Werktage verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit sowie zur Erreichung einer 5-Tage-Woche 9 Stunden, bei Einarbeiten zur Erreichung einer längeren Freizeit in Verbindung mit Feiertagen 10 Stunden nicht überschreiten.
(2) Einarbeiten gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AZG
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AZG in Verbindung mit Feiertagen verlegt werden. Die Möglichkeiten des Einarbeitens nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben durch diesen Kollektivvertrag unberührt.
(3) Andere Verteilung der Normalarbeitszeit mit Zeitausgleich
Unbeschadet der Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes über das Einarbeiten (§ 4 Abs. 2 und 3 AZG) kann die Normalarbeitszeit in der Woche bis auf 40 Stunden angehoben werden, wenn für die über die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von 52 Wochen nach Leistung gegeben wird. Die Obergrenze der täglichen Normalarbeitszeit beträgt in diesem Fall 9 Stunden.
Mehrarbeit im Sinn dieses Kollektivvertrages ist in diesem Fall nur bis zur Obergrenze von 40 Stunden pro Woche möglich.
Die Konsumierung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Wünsche der Arbeitnehmer zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung ist der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu gewähren, wobei in diesem Fall bei Urlaub und Feiertag vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorher liegen muss. Bei bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes hat der Zeitausgleich unmittelbar nachher zu erfolgen.
Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die über 38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.
(4) Bandbreite
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf in diesem Fall 40 Stunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, mit jedem Arbeitnehmer, im Vorhinein festzulegen. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, so ist ein Abweichen von der durchschnittlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum möglich. In diesem Fall ist der Ausgleich durch Freizeit innerhalb eines Jahres nach Leistung im Verhältnis 1:1 herbeizuführen. Die Konsumierung des Freizeitausgleiches hat primär unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer zu erfolgen.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Bei Akkordarbeit und Prämienarbeit ist eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der vereinbarte Stundenlohn. Der im Verhältnis zu der geleisteten Normalarbeitszeit zu viel bezahlte Verdienst wird dem Arbeitnehmer dann rückverrechnet, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
(5) Schichtarbeit
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist einvernehmlich ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.
Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen im Durchschnitt 38 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Wird zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Zeitausgleich gewährt, so hat die Festlegung des Freizeitausgleiches unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Wünsche der Arbeitnehmer einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Ist dies aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, so kann dieser Ausgleich in den nächsten Lohnzahlungszeitraum vorgetragen werden. Auch bei Schichtarbeit ist die Mehrarbeit im Sinne des Abs. 6 (Mehrarbeit) anwendbar, wobei Zeitausgleich oder Entlohnung innerhalb eines Jahres nach Leistung zu erfolgen hat. Ist dieser Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind hiefür Überstunden zu bezahlen.
*) Fassung vom 1. März 2003.
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen betrieblichen Normalarbeitszeit ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist bei Bedarf pro Woche zu leisten, auf Basis des Normalstundenlohnes zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Abs. 2, 3, 4 und 5.
Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden.
Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
Mehrarbeitsstunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Wünsche der Arbeitnehmer in Freizeit 1:1 und mit einem Zuschlag von 50 % pro Stunde abzugelten. Im Einvernehmen können diese Stunden auch in Geld abgegolten werden, wobei die Abgeltung auch hier im Verhältnis 1:1 erfolgt. Die Abgeltung kann auch durch Kombination von Freizeit und Geld erfolgen. Die Konsumierung in Freizeit hat im Einvernehmen stunden-, tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen.
Der Zuschlag kann nach den obigen Grundsätzen in Freizeit oder in Geld abgegolten werden.
(7) Für Jugendliche gilt gemäß § 11 Abs. 2 KJBG, abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes die gleiche Tagesarbeitszeit, höchstens jedoch 9 Stunden, als vereinbart.
(8) Die wöchentliche Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die einzelnen Arbeitstage unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen aufgeteilt. Sie darf - von Schichtbetrieben abgesehen - nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht nach 18 Uhr enden. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginnes kann einvernehmlich festgelegt werden.
(9) Waschen und Umkleiden sind in der Regel außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen.
(10) Eine Überschreitung der festgelegten Tagesarbeitszeit um eine halbe Stunde, jedoch höchstens bis zu 10 Stunden ist gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AZG für jene Arbeitnehmer gestattet, die mit Vor- und Abschlussarbeiten, auch vor Beginn oder nach Schluss der Arbeitszeit beschäftigt sind. Der Lohn für diese Arbeiten kann durch betriebliche Vereinbarungen pauschaliert werden.
(11) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Arbeitszeit der Portiere und Nachtwächter bis zu 60 Wochenstunden ausgedehnt werden. Über Ausmaß der Arbeitszeit und Pauschalentlohnung sind in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen.
(12) Nachtarbeit*)
*) Gilt ab 1. März 2003.
Hinsichtlich Nachtarbeit sind das Arbeitszeitgesetz und nachfolgende kollektivvertragliche Bestimmungen zu beachten:
a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Eine solche Vereinbarung kann mit Arbeitnehmerinnen erst ab dem 1. Jänner 1998 abgeschlossen werden. Lehnen Arbeitnehmerinnen eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.
b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
- Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet,
- die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist,
- oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) versorgt
Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden.
Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist dies innerbetrieblich bekanntzumachen. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl. I 122/2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
f) Abgesehen von den in § 97 Abs. 1 Ziffer 6a ArbVG erfassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw. zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
(13) Mit Ausnahme von Schichtarbeit hat die Arbeitszeit an Samstagen spätestens um 12 Uhr zu enden.
(14) Am 24. Dezember ist ohne Lohnabzug dienstfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit ohne Lohnminderung um 12 Uhr. Für Schichtarbeit gelten § 5 Abs. 7 und Abs. 8.
§ 5 Schichtarbeit
(1) Schichtarbeit ist jene Arbeitsweise, bei der sich die tägliche Arbeitszeit von zwei oder mehr Arbeitnehmergruppen am gleichen Arbeitsplatz innerhalb der 24 Stunden des Tages aneinanderreiht.
(2) Die in der Zeit von 19 bis 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen in der jeweils gültigen Lohntabelle festgelegten Zuschlag.
(3) Die Besetzung der Schichten hat wöchentlich zu wechseln. Im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern kann die gleiche Schicht mehrmals hintereinander geleistet werden.
(4) Bezüglich Nachtarbeit ist § 4 Abs. 12 zu beachten.
(5) Für die Gestaltung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit gilt § 4 Abs. 5.
(6) Überstunden sind auch bei Schichtarbeit zulässig. Abs. 2 ist anzuwenden.
(7) Am 24. Dezember ist bei Schichtbetrieb von 6 Uhr früh bis 6 Uhr früh des 25. Dezember ohne Lohnabzug dienstfrei. Am Karsamstag, Samstag vor Pfingsten und am 31. Dezember entspricht die Dauer der Schichtarbeit jener der Normalarbeit. In Betrieben, in denen an diesen Tagen keine Vergleichsmöglichkeit zur Normalarbeitszeit besteht, oder in denen nur Schichtarbeit geleistet wird, verkürzt sich die Arbeitszeit um 3 Stunden.
(8) Durch den Entfall der in Abs. 7 genannten Stunden tritt keine Lohnminderung ein.
(9) Fallen in eine Schichtwoche Feiertage, so entfallen die am Feiertag beginnenden Schichten.
(10) In jeder Schicht ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, kann diese unterteilt werden. Die Pausenregelung kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
§ 6 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von längstens fünf Stunden ist eine Ruhepause zu gewähren. Sie muss mindestens eine halbe Stunde betragen, darf 2 Stunden nicht überschreiten und wird nicht bezahlt. Für Pausen in Schichtbetrieben gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 10.
(2) Bei Festsetzung der Ruhepausen sind die Wünsche der Arbeitnehmer möglichst zu berücksichtigen. Die Ruhepause kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Ende einer Arbeitswoche entfallen, wenn die vereinbarte regelmäßige Tagesarbeitszeit nicht mehr als 6 Stunden beträgt.
(3) Durch den Arbeitsvorgang entstandene Wartezeiten gelten nicht als Ruhepausen.
(4) Eine Verschiebung der festgelegten Ruhepausen darf nur ausnahmsweise erfolgen. Wird die Ruhepause vom Arbeitgeber um mehr als eine Stunde verschoben, ist den davon betroffenen Arbeitnehmern eine Entschädigung in der Höhe eines effektiven Stundenlohnes zu gewähren.
(5) Bezüglich der Ruhepausen vor Überstunden gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 5.
(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, den Jugendlichen eine solche von 12 Stunden zu gewähren.
(7) Wird die Mindestruhezeit gemäß Abs. 6 vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verkürzt, so gebührt für jede Arbeitsstunde, durch welche die Ruhezeit verkürzt wird, ein Zuschlag von 100 %. In diesem Falle gilt § 7 Abs. 3, 1. Satz nicht.
(8) Hinsichtlich der Einführung von Kurzpausen sind die Bestimmungen des § 11 AZG zu beachten.
§ 7 Überstunden
(1) Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 5 sowie der Mehrarbeit gemäß § 4 Abs. 6 vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4 Abs. 6 überschritten werden.
Bei vereinbarter 5-Tage-Woche sind Arbeitsstunden am sechsten Tag als Überstunden zu behandeln.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
(3) Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 % des effektiven Stundenlohnes. Für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde entlohnt.
(4) Wird die Mindestruhezeit gemäß § 6 Abs. 6 vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verkürzt, so gebührt für jede Arbeitsstunde, durch welche die Ruhezeit verkürzt wird, ein Zuschlag von 100 %. In diesem Fall gilt Abs. 3, 1. Satz nicht.
(5) Besteht die Notwendigkeit zur Leistung von mindestens 2 Überstunden, so gebührt dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine Ruhepause von 15 Minuten, die in gleicher Weise wie die ihr folgende Überstunde entlohnt wird.
(6) Überstunden werden in Freizeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und dem betreffenden Arbeitnehmer, wo kein Betriebsrat errichtet ist, mit dem betreffenden Arbeitnehmer, können Überstunden auch in bar abgegolten werden.
(7) Der Überstundenzuschlag kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer entweder in Freizeit oder in bar abgegolten werden.
(8) Überstunden der Aushilfskräfte sind grundsätzlich bar zu entlohnen.
(9) Die Konsumierung der Freizeitstunden hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Dabei ist auf die Wünsche des Arbeitnehmers besonders Bedacht zu nehmen.
(10) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer auf Freizeitausgleich für Überstunden zu führen.
(11) Werden Arbeitnehmer an Samstagen nur zu Überstundenleistungen herangezogen, so werden ihnen vom Arbeitgeber die entstandenen Fahrtspesen in der Höhe der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel ersetzt.
§ 8 Sonntagsarbeit
(1) Die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes über die Sonntagsarbeit, wöchentliche Ruhezeit und Ersatzruhe sind zu beachten.
(2) Die Sonntagsarbeit umfasst bei normaler Arbeitsweise die Zeit von 0 bis 24 Uhr, im Schichtbetrieb die Zeit von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.
(3) Unbeschadet der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung am Sonntag müssen mindestens 2 Stunden Sonntagsarbeit entlohnt werden.
(4) Für Sonntagsarbeit gebührt ein 100%iger Zuschlag auf den effektiven Stundenlohn.
(5) Für die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit an Sonntagen gebührt an Stelle des Überstundenzuschlages gemäß § 7 Abs. 3 ein weiterer Zuschlag von 100 % auf den effektiven Stundenlohn.
(6) Für an Sonntagen geleistete Arbeitsstunden kann über Wunsch des Arbeitnehmers an Stelle des Lohnes die entsprechende, bezahlte Freizeit gewährt werden; der Zuschlag ist jedoch grundsätzlich in bar zu bezahlen.
(7) Werden Arbeitnehmer an Sonntagen zu Leistungen herangezogen, so werden ihnen vom Arbeitgeber die Fahrtspesen in der Höhe der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel ersetzt.
§ 9 Feiertagsarbeit
(1) Feiertagsarbeit darf nur aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen geleistet werden. Feiertage sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Wenn Feiertage für das gesamte Bundesgebiet eingeführt oder aufgehoben werden, so gilt dies auch für diesen Kollektivvertrag.
Für Angehörige der Evangelischen Kirchen (A.B. und H.B.), der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als Feiertag.
(2) Die Feiertagsarbeit umfasst bei normaler Arbeitsweise die Zeit von 0 bis 24 Uhr des Feiertages, im Schichtbetrieb die Zeit von 6 Uhr früh des Feiertages bis 6 Uhr früh des darauffolgenden Tages.
(3) Auf begründete Verhinderungsfälle der Arbeitnehmer ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Für Feiertagsarbeit ist neben dem Feiertagsentgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende normale Entgelt zu bezahlen.
(5) Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt. Als Überstunden an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt.
(6) Falls ein Arbeitnehmer zu Anfang einer Woche, die mit einem Feiertag beginnt, sein Dienstverhältnis antritt oder dieses in einer Arbeitswoche, die mit einem Feiertag endet, beendet, ist dieser zu bezahlen.
(7) Werden Arbeitnehmer an Feiertagen zu Leistungen herangezogen, so werden ihnen vom Arbeitgeber die Fahrtspesen in der Höhe der Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel ersetzt.
§ 10 Lohn
(1) Die Einstufung der Arbeitnehmer erfolgt nach Lohntabelle und Sonderbestimmungen jener Berufsgruppe, welcher der Arbeitgeber aufgrund seiner Gewerbeberechtigung sowie seines Produktionsprogrammes zuzuordnen ist.
Für die Dauer der Berufstätigkeit als Kriterium für die Einstufung sind alle Arbeitszeiten zu berücksichtigen, die ein Arbeitnehmer bei gleichen oder gleichartigen Tätigkeiten im gleichen oder in einem anderen Betrieb bereits zurückgelegt hat. Dabei sind Präsenzdienstzeiten von in brancheneigenen Facharbeiterberufen ausgebildeten Arbeitnehmern anzurechnen.
Sonderbestimmungen nehmen auf branchenspezifische Eigenheiten Bezug und weisen daher unterschiedliche Inhalte auf. Lohngruppenzuordnungen in Sonderbestimmungen haben keine präjudizielle Auswirkung für andere Lohntabellen und Sonderbestimmungen oder Einstufungen in anderen Branchen.
(2) Die Lohnhöhe unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, darf aber die in den Lohntabellen (KV-Lohn) und Sonderbestimmungen angeführten Mindestsätze nicht unterschreiten.
Dem Arbeiternehmer ist seine Einstufung mitzuteilen.
Für Tätigkeiten in den Facharbeiterlohngruppen sind in erster Linie Facharbeiter heranzuziehen. Werden angelernte Kräfte zu solchen Tätigkeiten verwendet, so gebührt diesen der jeweilig zustehende Facharbeiterlohn.
(3) Der effektive Stundenlohn ist der für die Arbeitsstunde vereinbarte und laufend bezahlte Lohn.
(4) Betriebserfahrungszulage
a) Der langjährigen betriebsbezogenen Erfahrung wird durch eine Betriebserfahrungszulage Rechnung getragen. Diese gebührt nach einer Betriebszugehörigkeit von 5*), 10 und 15 Jahren. Die Fälligkeit der Zulage entsteht ab dem Monat, in das der Anfallszeitpunkt fällt. Die Höhe der Zulage beträgt für alle Facharbeiter € 9,58 pro Woche, für alle sonstigen Arbeiter € 7,02 pro Woche**).
Bestehende Überzahlungen sind auf diese Zulage anzurechnen, wobei jedoch mindestens 50 % der Zulage erhalten bleiben müssen. Ist die Überzahlung kleiner als die Zulage, so ist sie nur zur Hälfte anrechenbar. Die Betriebserfahrungszulage ist in die Bemessungsgrundlage von Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss einzubeziehen.
*) Einführung für Sonstige Arbeiter mit 1. März 2014.
**) Umstellung auf Wochenbasis mit 1. März 2001, Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002.
b) Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 19 werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet. Diese Anrechnung gilt für Karenzen, die ab dem 1. März 2015 beginnen. Karenzen, die ab dem 1. März 2016 beginnen, werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Soweit Karenzurlaube nach den bis zum 29. Februar 2016 geltenden Vorschriften bis zum jeweiligen Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
Karenzen, die ab dem 1. März 2018 beginnen, werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt 36 Monaten angerechnet. Der letzte Satz des vorstehenden Absatzes ist sinngemäß anzuwenden.
c) Alle Dienstnehmer, die am 1. März 1992 im Betrieb beschäftigt sind und noch keine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren aufweisen, erhalten die Zulage zum jeweiligen Anfallszeitpunkt. Allen Dienstnehmern, die am 1. März 1992 bereits länger als 15 Jahre im Betrieb beschäftigt sind, steht eine einzige Zulage nach den vorstehenden Bestimmungen zu.
Alle Dienstnehmer, die aufgrund der beiden vorstehenden Absätze eine niedrigere Zahl an Betriebserfahrungszulagen erhalten, als der Dauer der Betriebszugehörigkeit ohne diese Bestimmungen entspräche, erhalten mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2018 bzw. 1. März 2018 die entsprechende Anzahl von Betriebserfahrungszulagen nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.
(5) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen überwiegend unter Umständen erfolgen, die in außerordentlichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, soll durch Betriebsvereinbarung eine Schmutzzulage in der in den Lohntabellen festgesetzten Höhe gewährt werden.
Diese Zulage gilt nur für arbeitsbedingte Belastungen und wird nur für jene Arbeitszeiten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden.
(6) Der Wochenverdienst ist der vom jeweiligen Arbeitnehmer aufgrund der mit ihm vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichte Gesamtverdienst (vereinbarter Stundenlohn zuzüglich allfällig gewährter Leistungslohnanteile und Betriebszulagen einschließlich Schichtzulagen).
(7) Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes, des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt der letzten 13 vollen Wochenverdienste (oder drei Monate oder Kalendervierteljahr) zugrunde zu legen. Zeiten, für die Krankengeldzuschuss gebührt, bleiben hiebei außer Betracht.
*) Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z. B. § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 MSchG, § 10 APSG, § 119 Abs. 3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
*) Kollektivvertrag vom 13. November 1995.
(8) Zur Berechnung des Krankengeldzuschusses, des Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration und der Kündigungsfrist werden alle Dienstzeiten im gleichen Betrieb, deren Unterbrechung nicht mehr als 60 Tage betragen hat, addiert. Für Arbeitnehmer, die nach mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber gekündigt werden, erhöht sich diese Frist auf 90 Tage.
(9) Für Leistungen, die durch Umstände, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind, nicht zustande kommen, gebührt dem Arbeitnehmer, wenn er zur Leistung bereit war, das hiefür entfallende Entgelt. Diese Bestimmung ist auch beim Ausfall eines vom Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung gestellten Transportmittels anzuwenden.
(10) Eintägige Aushilfen erhalten den KV-Lohn mit einem 15%igen Zuschlag.
Wird einem ständig beschäftigten Arbeitnehmer aushilfsweise eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit zugewiesen, so darf er bis zur Höchstdauer von vier Wochen keine Lohnminderung erleiden.
Der Lohn der Bedienerinnen kann pauschaliert werden.
(11) Für vom Arbeitgeber angeordnete Freizeit darf kein Lohnabzug erfolgen.
(12) Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnauszahlung wird mit einer Betriebsvereinbarung geregelt. Wenn der Zahltag auf einen Feiertag fällt, hat die Auszahlung an dem vorhergehenden Werktag zu erfolgen. Die Auszahlung im Betrieb hat während der Arbeitszeit zu erfolgen.
(13) Lohnstehwochen sind zulässig, doch ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine Akontozahlung zu gewähren.
(14) Der Abrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Falls akontiert wird, ist dies einvernehmlich zu regeln, doch muss die Akontierung ca. 90 % des jeweils zustehenden Nettolohnes betragen.
(15) Den Arbeitnehmern ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauen Angaben über Lohnhöhe, Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, Zuschläge, Zulagen, Abzüge und allfällige Freizeitguthaben auszufolgen.
(16) Lohnzahlung im Todesfall:
a) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst und hat das Dienstverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hatte der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Lohn in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
b) Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne der lit. a sind auch die aliquoten Teile der gebührenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) zu leisten.
c) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
d) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns nach den lit. a bis c auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach § 18 Abs. 3 oder 4, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 11 Dienstjubiläen
(1) Nach ununterbrochener Dauer eines Dienstverhältnisses gebühren
zum 25-jährigen Dienstjubiläum .......... 2 Wochenverdienste
zum 35-jährigen Dienstjubiläum .......... 3 Wochenverdienste
zum 40-jährigen Dienstjubiläum .......... 5 Wochenverdienste
als Dienstjubiläum.
(2) Dieser Anspruch gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1. März 2016 anfallen. Für Dienstjubiläen, die bis zum 29. Februar 2016 angefallen sind, ist die Empfehlung des Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie an seine Mitgliedsbetriebe betreffend Zuwendung bei Dienstjubiläen von Arbeitnehmern vom 6. Februar 1987 weiterhin anzuwenden.
Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen so gelten diese statt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
(3) Für Dienstjubiläen, die ab dem 1. März 2016 anfallen, werden Karenzen bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Soweit Karenzen nach der Empfehlung des Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie an seine Mitgliedsfirmen betreffend Zuwendung bei Dienstjubiläen von Arbeitnehmern vom 6. Februar 1987 bis zum jeweiligen Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
(4) Für Dienstjubiläen, die ab dem 1. März 2017 anfallen, werden Karenzen bis zum Höchstausmaß von insgesamt 30 Monaten angerechnet. Soweit Karenzen nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Vorschriften bis zum jeweiligen Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
Für Dienstjubiläen, die ab dem 1. März 2018 anfallen, werden Karenzen bis zum Höchstausmaß von insgesamt 36 Monaten angerechnet. Der letzte Satz des vorstehenden Absatzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Urlaub
(1) Bezüglich aller den Urlaub betreffenden Fragen sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Aufgrund des Invalideneinstellungsgesetzes bzw. Opferfürsorgegesetz pflichteingestellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von drei Werktagen.
(3) Feiertage, die auf Werktage fallen, gelten nicht als Urlaubstage.
§ 13 Urlaubszuschuss
(1) Alle Arbeiter erhalten neben dem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in Höhe von 5 Wochenverdiensten. Dieser ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längsten Urlaubsteiles; trifft dies auf mehrere Urlaubsteile gleichermaßen zu, ist er bei Antritt des ersten derartigen Urlaubsteiles fällig.
Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen, nach denen die Auszahlung des Urlaubszuschusses ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Arbeiter an einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin gewählt werden.
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt eines Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Urlaubsjahres endet, sind verpflichtet, den auf den restlichen Teil des Urlaubsjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn sie entweder selbst kündigen oder gemäß § 82 GewO*) gerechtfertigt entlassen werden oder wenn sie ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO*) vorzeitig austreten. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension selbst kündigt.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO*) gerechtfertigt entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO*) vorzeitig austritt.
*) In der bis zum Inkrafttreten der GewO 1973 geltenden Fassung.
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vier Wochen nicht übersteigt, haben keinen Anspruch auf Aliquotierung des Urlaubszuschusses.
§ 14 Weihnachtsremuneration
(1) Alle Arbeitnehmer, die am 2. November (Stichtag) im Stand geführt werden, haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration.
(2) Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochenverdienste. Arbeitnehmer, die am 2. November noch kein volles Jahr aber mindestens vier Wochen beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil von 4 1/3 Wochenverdiensten.
(3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 15. November auszuzahlen.
(4) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 2. November endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit (1/52 je Woche). Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO*) gerechtfertigt entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO**) vorzeitig austritt.
*) In der bis zum Inkrafttreten der GewO 1973 geltenden Fassung.
**) In der bis zum Inkrafttreten der GewO 1973 geltenden Fassung.
(5) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vier Wochen nicht übersteigt, haben keinen Anspruch auf Aliquotierung der Weihnachtsremuneration.
(6) Bei Arbeitsverhältnissen, die an ein Lehrverhältnis anschließen, wird die Weihnachtsremuneration aliquot für die Dauer des Lehrverhältnisses von der Lehrlingsentschädigung und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Wochenverdienst berechnet.
§ 15 Dienstverhinderung
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung seiner Dienste verhindert ist:
a) Bei Inanspruchnahme eines Arztes oder Dentisten sowie bei ambulatorischer Behandlung in jenen Fällen, in denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen bis zu einem Arbeitstag pro Woche
b) Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des Eingetragene PartnerschaftGesetzes 3 Arbeitstage
c) Bei Eheschließung eines eigenen Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes oder eines Pflegekindes (sofern eine amtliche Bestätigung über das Pflegschaftsverhältnis beigebracht wird) sowie bei Eheschließung von Geschwistern und Stiefgeschwistern 1 Arbeitstag
Sofern die Eheschließung auf einen arbeitsfreien Tag fällt, gebührt keine besondere Freizeit.
d) Bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
e) Bei notwendiger Anwesenheit wegen plötzlicher schwerer Erkrankung eines Angehörigen (im Sinne lit. g und h) im gemeinsamen Haushalt 1 Arbeitstag
f) Bei Übersiedelung Innerhalb des Wohnortes 1 Arbeitstag
Außerhalb des Wohnortes in Verbindung mit einer neuen Postleitzahl 2 Arbeitstage
g) Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung
- eines Elternteils,
- des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes oder
- eines eigenen Kindes, Stief- oder Adoptivkindes sowie
- eines Pflegeelternteils oder eines Pflegekindes (sofern eine amtliche Bestätigung über das Pflegschaftsverhältnis beigebracht wird)
in Summe per Anlassfall 3 Arbeitstage bzw. 2 Arbeitstage, wenn das Begräbnis auf einen arbeitsfreien Tag fällt
h) Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung
- von Geschwistern, Stiefgeschwistern bzw.
- eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteils bzw. eines Elternteils des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin, auch wenn mit dem Dienstnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat
in Summe per Anlassfall 2 Arbeitstage bzw. 1 Arbeitstag, wenn das Begräbnis auf einen arbeitsfreien Tag fällt.
i) Der Dienstnehmer behält weiters seinen Anspruch auf das volle Entgelt bei:
- Ambulanter Behandlung nach Betriebsunfällen;
- Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Staatsbürgerpflichten (Zeugenschaft vor Gericht und Verwaltungsbehörden, Tätigkeit als Schöffe, Geschworener, Laienrichter in allen Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit).
Sofern eine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der Vorladung einschließlich Wegzeit unter Anrechnung dieser Vergütung. - Bei Musterung zum Präsenzdienst ist die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Dienstverhinderungen gemäß Abs. 1 lit. g und h gebührt außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages, falls das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers stattfindet.
(3) Bei Dienstverhinderungen gemäß Abs. 1 lit. b, d und f ist der Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
(4) Die Dienstverhinderung ist dem Arbeitgeber möglichst vorher zu melden.
(5) Die Berechtigung zum Fernbleiben hat der Arbeitnehmer durch Vorlage kassenärztlicher oder amtlicher Bestätigung nachzuweisen.
§ 16 Ansprüche bei Krankheit
(1) Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Arbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen sind. Für die Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts sind neben den Bestimmungen des Gesetzes auch die des Generalkollektivvertrages heranzuziehen.
(2) Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruches erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 48 % des Wochenverdienstes.
Dieser Krankengeldzuschuss gebührt so lange, bis unter Einbeziehung des Zeitraumes, für den Entgelt nach dem Gesetz bezahlt wurde, einmal im Dienstjahr die nachstehende Gesamtanspruchsdauer erreicht wird:
bei mindestens 14 Tagen Betriebszugehörigkeit 6 Wochen bei mindestens 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 8 Wochen bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 10 Wochen bei mindestens 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 12 Wochen
(3) Tritt nach der vollen Ausschöpfung der oben genannten Ansprüche neuerlich eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) ein, so entsteht ein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss erst dann, wenn der Arbeitnehmer seit dem letzten Krankheitstag, für den er Krankengeldzuschuss bezogen hat, mindestens 9 Wochen gearbeitet hat. Urlaubswochen gelten als Arbeitswochen.
Dieser Krankengeldzuschuss beträgt, unbeschadet der Dauer der Betriebszugehörigkeit, für alle Arbeitnehmer 48 % und steht für die Dauer von höchstens 2 Wochen einmal im Dienstjahr zu.
Nach voller Ausschöpfung dieses Krankengeldzuschusses besteht kein weiterer Anspruch im Dienstjahr.
(4) Der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist der Wochenverdienst, der im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor der Erkrankung gezahlt wurde, zugrunde zu legen.
(5) Ist die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder eines unverschuldeten Wegunfalles im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so erhält der Arbeitnehmer bei mindestens 25 Jahren Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf andere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Erkrankungen oder Unfälle) den ihm zustehenden vollen Krankengeldzuschuss.
(6) Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt an dem der Vorlage der Krankenkassenbestätigung nächstfolgenden Zahltag.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis eines erkrankten Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekündigt, so bleiben die Ansprüche des Arbeitnehmers auf den Krankengeldzuschuss bestehen, wenngleich sein Arbeitsverhältnis endet.
(8) Ist der Krankenstand auf einen Unfall zurückzuführen, den der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer nicht sozialversicherten Nebenbeschäftigung erlitten hat, so ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Krankengeldzuschusses verpflichtet.
(9) Ist die Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers durch ein Verschulden Dritter entstanden, so hat der Arbeitnehmer seinen, dem Drittschuldner gegenüber bestehenden Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges entweder an den Arbeitgeber abzutreten oder er ist verpflichtet, sich die ihm vom Drittschuldner als Ersatz des Verdienstentganges gewährte Entschädigung bis zur vollen Höhe des nach diesem Kollektivvertrag bestehenden Anspruches auf Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber anrechnen zu lassen.
§ 17 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(1) Bei Kündigung, einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Arbeitgeber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen. Die Verständigung hat fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Kündigung zu erfolgen, wobei der Tag der Verständigung und der Tag der Kündigung nicht mitzählen. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen:
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Wochen nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 4 Wochen nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 6 Wochen
(4) Eine Umgehung dieser Bestimmungen durch schriftlichen Verzicht auf die Kündigungsfrist ist unzulässig, jedoch ist die Befreiung von der Arbeitspflicht während der Kündigungszeit unter Fortzahlung des Lohnes möglich.
(5) Bei aushilfsweiser Beschäftigung bis zu sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen kann die Lösung des Arbeitsverhältnisses nur am Schluss der jeweiligen täglichen Arbeitszeit erfolgen.
(6) Bei aushilfsweiser Beschäftigung von mehr als einer Arbeitswoche kann die Lösung des Arbeitsverhältnisses nur zum Ende der Arbeitswoche erfolgen, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(7) Die probeweise Beschäftigung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
(8) Der Arbeitgeber kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitspapiere zurückbehalten, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.
(9) Der Arbeitnehmer hat zum Aufsuchen einer neuen Stellung auf sein Verlangen Anspruch auf Freizeit ohne Lohnabzug. Das Ausmaß der Freizeit beträgt einen Arbeitstag je Woche der Kündigungsfrist. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in Anspruch genommen werden.
§ 18 Abfertigung
(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung in jenen Fällen und in jenem Ausmaß, als dies das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, in der jeweils gültigen Fassung vorsieht.
(2) Die Abfertigung gemäß § 23 AngG gebührt auch über die Fälle des § 23a AngG hinaus jenen Arbeitnehmern, die im Falle der Zuerkennung einer Invaliditätspension das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden und noch nicht das Erfordernis der zehnjährigen Dienstzeit erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pension auch nachweislich tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(3)*) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeiters aufgelöst und sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Arbeiters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 AngG auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
*) Gilt ab 1. März 2007.
(4)*) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 3 zum Zeitpunkt des Todes des Arbeiters vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 AngG auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Arbeiters unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeiters 3 Jahre gedauert hat.
*) Gilt ab 1. März 2007.
(5)*) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes, ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen eines Monats ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
*) Gilt ab 1. März 2003.
§ 19 Anrechnung von Karenzzeiten
(1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung von Kündigungsfristen, die Dauer des Krankenentgeltanspruchs und die Urlaubsdauer bis zum Höchstmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 16 Monaten angerechnet.
(2) Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung nach § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des Abs. 1 bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Monaten angerechnet.
(3) Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.
(4) Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. Juni 2008. Soweit Karenzurlaube nach den bis zum 31. Mai 2008 geltenden Vorschriften bis zum jeweiligen Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
(5) Mit Wirkung ab dem 1. März 2010 erhöht sich das Höchstausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 1 auf 22 Monate, jenes nach Abs. 2 auf 10 Monate. Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 2016 beginnen, werden für die Bemessung von Kündigungsfristen, die Dauer des Krankenentgeltanspruchs, die Urlaubsdauer sowie für die Bemessung der Höhe der Abfertigung nach § 18 Abs. 1 und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23 Abs. 3 AngG bis zu einem Höchstmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Karenzen, die ab dem 1. März 2017 beginnen, werden für die genannten Ansprüche bis zu einem Höchstmaß von insgesamt 30 Monaten, Karenzen, die ab dem 1. März 2018 beginnen, bis zu einem Höchstmaß von insgesamt 36 Monaten, angerechnet. Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Beginn seines Dienstverhältnisses sowie bei Veränderungen seines Arbeitsplatzes oder des Arbeitsablaufes - aber einmal pro Kalenderjahr - über Unfall- und Gesundheitsgefahren und über die dafür vorgesehenen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu informieren.
(1) Lärm
a) Bei der Aufstellung von neuen Maschinen und Geräten sind Prüfberichte über Lärmemissionen dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen vorzulegen. Dem Lärmproblem ist besondere Bedeutung beizumessen.
b) Bei bereits in Verwendung stehenden Maschinen und Geräten hat der Arbeitgeber, wenn kein Prüfbericht des Maschinenherstellers über Lärmemissionen vorhanden oder beschaffbar ist und der energieäquivalente Dauerschallpegel offensichtlich an oder über der 85 dB (A)-Grenze liegt, Prüfberichte über die Lärmemissionen der Maschinen beizubringen und dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen vorzulegen.
c) Übersteigt der Lärmpegel 85 dB (A), so sind entsprechende Maßnahmen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften durchzuführen.
(2) Gefährliche Betriebsmittel und Arbeitsstoffe
a) Bei Verwendung von Arbeitsstoffen, bei denen der Verdacht auf Gesundheits- gefährdung besteht, ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Art der Wirkung (z. B. Reizgas) und das Gefährdungspotential einer Substanz hinreichend genau mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes zu informieren.
Werden dem Dienstnehmer die aus dem Gefährdungspotential erforderlichen persönlichen Schutzmaßnahmen (siehe Angaben im Sicherheitsdatenblatt) nicht zur Verfügung gestellt, oder werden keine anderen Maßnahmen der Gefahrenbewältigung durch den Arbeitgeber gesetzt, so ist der Dienstnehmer berechtigt, die Verwendung dieses Arbeitsstoffes, ohne für ihn nachteilige Folgen (Entlassung) abzulehnen.
b) Soweit es die Art der Arbeit zulässt, sind nach Verfügbarkeit Arbeitsstoffe, durch die gesundheitsgefährdende Einwirkungen auftreten können, durch Arbeitsstoffe zu ersetzen, bei denen Einwirkungen oder Gefahren dieser Art nicht oder nur in einem geringeren Maß auftreten.
c) Das Verwenden von Spraydosen mit giftigen umweltbelastenden gesundheitsgefährdenden Treibgasen ist, sofern es geeignete Ersatzprodukte gibt, nicht erlaubt.
(3) Bildschirmarbeit
a) Bildschirmarbeitsplätze, die nach dem 30. Juni 1992 eingerichtet oder verändert werden, sollen den jeweils für Bildschirmarbeitsplätze im Zeitpunkt der Einrichtung geltenden einschlägigen Ö-Normen entsprechen.
b) Der Fachverband empfiehlt, dass sich der Dienstgeber an den Kosten von Bildschirmarbeitsbrillen beteiligt, sofern die zuständige Gebietskrankenkasse dem Dienstnehmer die Kosten nicht ersetzt.
(4) Sicherheitsvertrauenspersonen
Es wird empfohlen, in Betrieben von 20 bis 50 Arbeitnehmern auch eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
Diesen Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Sicherheitsschuhe
Arbeitnehmer, die Papierrollen transportieren, haben Anspruch auf Sicherheitsschuhe.
(6) Erklärung
Aufgabe der vertragschließenden Organisationen ist es, auf die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen hinzuwirken. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu benutzen und Schutzvorschriften zu beachten.
§ 21 Verjährung
Ansprüche aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme des KV-Lohnes) sind verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
§ 22 Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht aufgehoben.
§ 23 Schlichtung von Streitfällen
(1) Für die vorstehenden Vereinbarungen gilt der Grundsatz, dass kein Vertragsteil dem anderen die ihm auf Grund der Bestimmungen des Kollektivvertrages obliegende Leistung verweigern darf, weshalb während der Gültigkeit derselben Arbeitsniederlegung und Aussperrungen unzulässig sind.
(2) Mit der Beilegung von Streitfällen aus einem Arbeitsverhältnis soll sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss befassen. Die Mitglieder sind tunlichst aus dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu berufen.
§ 24 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2016 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum letzten Tag des Februar erstmals zum 28. Februar 2017, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zu diesem Termin, verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Unabhängig von der Dauer des Kollektivvertrages können Lohnvertrag (Lohntabellen und Zulagen) und Sonderbestimmungen von beiden Vertragsparteien abgeändert werden. In diesem Falle beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate.
(3) Die Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag oder über die Lohntabellen haben rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beginnen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der Kollektivvertrag vom 15. Jänner 1992 in der Textfassung vom 1. März 2003 außer Kraft.
Wien, am 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Obmann
Komm.Rat Mag. Georg Dieter Fischer
Geschäftsführer
Mag. Martin Widermann
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian
Alois Bachmeier
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster
Empfehlung Jubiläumsgeld
Empfehlung des Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie an seine Mitgliedsfirmen betreffend Zuwendung bei Dienstjubiläen von Arbeitnehmern.*)
*) Diese Empfehlung wurde mit 1. März 2016 in eine rechtsverbindliche Regelung umgewandelt, welche sich in § 11 Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich befindet.
Es entspricht einer in vielen Betrieben gehandhabten Übung, Arbeitnehmer, die lange Zeit ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum gleichen Unternehmen stehen, anlässlich ihrer Dienstjubiläen durch Überreichung von Wertgeschenken oder Geldzuwendungen zu ehren. Da die Ausschüttung von Jubiläumszuwendungen im Rahmen der Möglichkeiten und im freien Ermessen der Unternehmen bleiben soll, ist eine kollektivvertragliche Regelung derartiger Fragen nicht möglich. Der Fachverband empfiehlt jedoch für derartige Fälle die nachstehend genannten Richtsätze:
25 Dienstjahre bis 2 Wochenverdienste
35 Dienstjahre bis 3 Wochenverdienste
40 Dienstjahre bis 5 Wochenverdienste
Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 17a Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie vom 15. Jänner 1992 in der Textfassung vom 1. März 2003 werden für Dienstjubiläen, die gemäß dieser Empfehlung nach dem 1.3.2015 gewährt werden, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monate angerechnet.
Da es sich um eine Empfehlung handelt, können Unternehmen im Falle wirtschaftlich und finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen oder den Entfall erwägen. Die Bargeldzahlung kann auch durch Wertgeschenke ganz oder teilweise ersetzt werden.
Wien, am 6. Februar 1987
Fachverband der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie Österreichs
Kollektivvertrag über die Vorgangsweise bei der innerbetrieblichen Einführung einer Schmutzzulage
für Tätigkeiten, die mit einer außerordentlichen Verschmutzung verbunden sind abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
§ 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt:
Räumlich und fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich.
Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter, ausschließlich der Lehrlinge und der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 Schmutzzulage
(1) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen überwiegend unter Umständen erfolgen, die in außerordentlichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, kann durch Betriebsvereinbarung eine Schmutzzulage in der in den Lohntabellen festgesetzten Höhe gewährt werden.
(2) Diese Zulage gilt nur für arbeitsbedingte Belastungen und wird nur für jene Arbeitszeit bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden.
§ 3 Einführung
Für den Fall der Vereinbarung einer Schmutzzulage soll wie folgt vorgegangen werden:
(1) Schmutzzulagen, die bereits bisher aufgrund betrieblicher Vereinbarungen bezahlt werden, sind auf die Schmutzzulage gemäß § 2 zur Gänze anzurechnen und in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Bisherige höhere betriebliche Zulagen sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Werden Zahlungen bezahlt, die nicht ausdrücklich als Schmutzzulage bezeichnet sind, jedoch ihrem Wesen nach eine außerordentliche Verschmutzung abgelten, so sind diese Zulagen der Schmutzzulage gemäß § 2 zuzuordnen und anzurechnen.
(3) Ist bei der bisherigen Festsetzung des Verdienstes eine außerordentliche Verschmutzung im Sinne des § 2 bereits berücksichtigt, so ist aus dem Verdienst jener Teil, der für Arbeiten als Zulage im Sinne des § 2 bezahlt wird, herauszurechnen. Nach der Herausrechnung ist die Schmutzzulage in der Lohnabrechnung getrennt anzuführen.
(4) Sofern bei Leistungslöhnen im Richtsatz, bei Prämien im Grundlohn eine Abgeltung für außerordentliche Verschmutzung im Sinne des § 2 bereits berücksichtigt ist, ist der Richtsatz bzw. der Grundlohn entsprechend zu ändern. Nach der durchgeführten Änderung ist die Zulage getrennt anzuführen.
Wien, 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Obmann
Komm.Rat Mag. Georg Dieter Fischer
Geschäftsführer
Mag. Martin Widermann
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
Wolfgang Katzian
Geschäftsbereichsleiter
Alois Bachmeier
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster
Sonderbestimmungen zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Gültig ab 1. März 2016
Sonderbestimmungen "Papierkonfektion"
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich vom 1. März 2016
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt
§ 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich, die nach der Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter entlohnen.
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
§ 2 Erläuterungen zu den Lohngruppen der Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter
Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:
Lohngruppe 1
a) im 1. Jahr der Berufstätigkeit in der Lohngruppe
b) Qualifizierte Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung und bestandenen Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton oder einem graphischen Lehrberuf eine mindestens einjährige Tätigkeit als Facharbeiter in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton geleistet haben und als Führer von Maschinengruppen, Hochleistungsmaschinen der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton oder Hochleistungsdruckmaschinen im Offset-, Tief- oder Flexodruck verwendet werden.
Als Lehrberufe der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton gelten Verpackungsmittelmechaniker, Verpackungstechniker gemäß Verordnung BGBl. II 197/2009, Kartonagewarenerzeuger und Buchbinder.
Weiters gelten als qualifizierte Facharbeiter jene graphischen Facharbeiter, die einen in der jeweils geltenden Lehrberufsliste enthaltenen graphischen Lehrberuf (auch den Lehrberuf Hochdrucker, Medientechniker, Mediendesigner) erlernt haben und in einem graphischen Lehrberuf beschäftigt werden, nach dem ersten Jahr der Berufstätigkeit.
Bei graphischen Facharbeitern, die ihre Berufsausbildung vor dem 1. Jänner 1984 beendet haben, genügt statt des Zeugnisses über eine bestandene Lehrabschlussprüfung das positive Zeugnis der letzten Berufsschulklasse.
Führer von Maschinengruppen oder Hochleistungsmaschinen sind Arbeitnehmer, die mit dem Einstellen oder dem Einstellen und Überwachen oder dem Einstellen, Überwachen und Bedienen von Maschinengruppen und/oder Hochleistungsmaschinen selbstverantwortlich betraut sind.
Schlosser, Mechaniker, Elektriker, welche Spezialkenntnisse in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen, sowie angelernte Kräfte, die eine der oben angeführten Tätigkeiten verrichten, sind qualifizierten Facharbeitern gleichgestellt.
c) Diese Lohngruppe umfasst folgende Tätigkeiten in besonderer Qualifikation und Verantwortung:
- Diplomierte Verpackungstechniker (Absolventen des Lehrganges Verpackungstechnik), die in leitender Funktion in der Produktion, Verpackungsentwicklung, Qualitätssicherung oder als Verpackungsberater tätig sind.
- Schichtleiter, die mit der Aufsicht über Produktionsbereiche verantwortlich betraut sind für die Dauer dieser Tätigkeit.
Lohngruppe 2
Sonstige Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen sowie Arbeitnehmer, die selbständig Facharbeit leisten; weiters alle anderen Professionisten, die ihren erlernten Beruf ausüben, sowie graphische Facharbeiter im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit.
Qualifizierte Arbeiter sind Arbeitnehmer, welche Spezialkenntnisse besitzen und deren Tätigkeit eine Zweckausbildung erfordert, z. B. Zuschneider, Stanzer (Stanzgut über 500 cm²), Niederdruckkesselheizer, Farbmischer (Kalander über drei Walzen).
Lohngruppe 3
Arbeitnehmer an Spezialmaschinen der Papierkonfektionsindustrie.
Lohngruppe 4
Transport- und Lagerarbeiter, Portiere.
Lohngruppe 5
Maschinen- und Stückarbeiter. Maschinenarbeiter an Hochleistungs-Großsackmaschinen. Als Hochleistungs-Großsackmaschinen gelten Staffelschlauchmaschinen und Doppelbodenleger.
Lohngruppe 6
Sonstige Arbeiter sind Arbeitnehmer, die in keine andere Lohngruppe der Lohntabelle einzustufen sind und deren Tätigkeit nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit stellt (einfache Hilfsarbeiten).
§ 3 Einstufung und Beschäftigung
(1) Verpackungsmittelmechaniker und Verpackungstechniker gemäß Verordnung BGBl. II 197/2009 werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die ersten zwei Lohngruppen, zumindest aber in die Lohngruppe 2 eingestuft.
(2) Maschinenführer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die ersten zwei Lohngruppen, zumindest aber in die Lohngruppe 2 eingestuft.
(3) Arbeiter an CAD/CAM-Arbeitsplätzen sind als qualifizierte Arbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit in die Lohngruppen 1 oder 2 einzustufen.
(4) Einstellen bedeutet das Umrüsten für eine neue Arbeit, welches selbständiges Arbeiten und vollständige Maschinenkenntnisse erfordert.
(5) Überwachen umfasst die Kontrolle der Maschine und/oder der daran beschäftigten Mitarbeiter sowie die Kontrolle des Produktionsablaufs und der Produktionsergebnisse hinsichtlich Qualität und Leistung.
(6) Umstellen ist das Durchführen von geringfügigen Veränderungen der Einstellung für Folgeaufträge bzw. das Nachregulieren während des Laufes.
(7) Bedienen ist die Materialzuführung sowie das Abnehmen der Produkte an Maschinen einschließlich der einfachen Produktkontrolle.
§ 4 Akkordlöhne
(1) Akkordlöhne sowie sonstige leistungsbezogene Prämien sind durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen. Jeder Akkordarbeiter muss aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Verdienst erreichen, der mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.
(2) Akkordarbeiter, die aushilfsweise im Zeitlohn beschäftigt werden, erhalten bis zu vier Wochen den um 10 % reduzierten durchschnittlichen Akkordverdienst der letzten 13 Wochen.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Diese Sonderbestimmungen treten am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Sonderbestimmungen ihre Gültigkeit.
Wien, am 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus Papier
Sonderbestimmungen "Kartonage"
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich vom 1. März 2016
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
§ 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich, die nach der Lohntabelle für Kartonagen-, Etui- und Hartpapierwarenarbeiter entlohnen.
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
§ 2 Erläuterungen zu den Lohngruppen der Lohntabelle für Kartonagen-, Etui- sowie Hartpapierwarenarbeiter
Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:
Lohngruppe 1
a) im 1. Jahr der Berufstätigkeit in der Lohngruppe
b) Qualifizierte Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung und bestandenen Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton oder einem graphischen Lehrberuf eine mindestens einjährige Tätigkeit als Facharbeiter in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton geleistet haben und als Führer von Maschinengruppen, Hochleistungsmaschinen der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton oder Hochleistungsdruckmaschinen im Offset-, Tief- oder Flexodruck oder vornehmlich und selbständig als Verpackungsentwickler (Mustermacher) oder Zuschneider verwendet werden.
Als Lehrberufe der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton gelten Verpackungsmittelmechaniker, Verpackungstechniker gemäß Verordnung BGBl. II 197/2009, Kartonagewarenerzeuger und Buchbinder.
Weiters gelten als qualifizierte Facharbeiter jene graphischen Facharbeiter, die einen in der jeweils geltenden Lehrberufsliste enthaltenen graphischen Lehrberuf (auch den Lehrberuf Hochdrucker, Medientechniker, Mediendesigner) erlernt haben und in einem graphischen Lehrberuf beschäftigt werden, nach dem ersten Jahr der Berufstätigkeit.
Bei graphischen Facharbeitern, die ihre Berufsausbildung vor dem 1. Jänner 1984 beendet haben, genügt statt des Zeugnisses über eine bestandene Lehrabschlussprüfung das positive Zeugnis der letzten Berufsschulklasse.
Führer von Maschinengruppen oder Hochleistungsmaschinen sind Arbeitnehmer, die mit dem Einstellen oder dem Einstellen und Überwachen oder dem Einstellen, Überwachen und Bedienen von Maschinengruppen und/oder Hochleistungsmaschinen (z. B. Stanzautomaten, Faltschachtelklebemaschinen) selbstverantwortlich betraut sind.
Schlosser, Mechaniker, Elektriker, welche Spezialkenntnisse in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen, sowie angelernte Kräfte, die eine der oben angeführten Tätigkeiten verrichten, sind qualifizierten Facharbeitern gleichgestellt.
c) Diese Lohngruppe umfasst folgende Tätigkeiten in besonderer Qualifikation und Verantwortung:
- Diplomierte Verpackungstechniker (Absolventen des Lehrganges Verpackungstechnik), die in leitender Funktion in der Produktion, Verpackungsentwicklung, Qualitätssicherung oder als Verpackungsberater tätig sind.
- Schichtleiter, die mit der Aufsicht über Produktionsbereiche verantwortlich betraut sind für die Dauer dieser Tätigkeit.
Lohngruppe 2
Sonstige Facharbeiter sind jene Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen sowie Arbeitnehmer, die selbständig Facharbeit leisten, wie Führer an Hülsenwickelmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Kreisscheren sowie Farbmischer; weiters alle anderen Professionisten, die ihren erlernten Beruf ausüben, sowie graphische Facharbeiter im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit.
Lohngruppe 3
Qualifizierte Arbeiter sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit eine Zweckausbildung erfordert, z. B. fachliche Maschinenarbeiter wie Presser, Stanzer sowie Arbeitnehmer, die an Kreis-, Deckel- oder kombinierten Scheren arbeiten, ohne die Maschine selbständig einzustellen, weiters Arbeiter an Druckmaschinen.
Spezialarbeiter sind jene Arbeitnehmer, die Tischarbeiten prüfen sowie solche, die vorwiegend an Hülsen-, Spulen-, Wickel-, Überziehmaschinen und ähnlich zu bewertenden Maschinen beschäftigt sind sowie Kranfahrer und Staplerfahrer.
Lohngruppe 4
Tischarbeiter, Transport- und Lagerarbeiter. Ständige Ausbrecharbeiten werden nach Lohngruppe 4 b entlohnt.
Lohngruppe 5
Maschinenarbeiter sind Arbeiter an einfachen Maschinen, wie z. B. rotierenden Stauchmaschinen, leichten Stanzmaschinen und Stanzgeräten sowie ähnlich zu bewertenden Maschinen. Fallweise Ausbrecharbeiten werden nach Lohngruppe 5 b entlohnt.
Lohngruppe 6
Sonstige Arbeiter sind Arbeitnehmer, die in keine andere Lohngruppe der Lohntabelle einzustufen sind und deren Tätigkeit nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit stellt (einfache Hilfsarbeiten).
§ 3 Einstufung und Beschäftigung
(1) Für Tätigkeiten der ersten und zweiten Lohngruppe sind in erster Linie Facharbeiter heranzuziehen. Werden angelernte Kräfte zu solchen Tätigkeiten verwendet, so gebührt diesen der jeweilig zustehende Facharbeiterlohn.
(2) Verpackungsmittelmechaniker und Verpackungstechniker gemäß Verordnung BGBl. II 197/2009 werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die ersten zwei Lohngruppen eingestuft.
(3) Arbeiter an CAD/CAM-Arbeitsplätzen sind als qualifizierte Arbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit in die Lohngruppen 1 oder 2 einzustufen.
(4) Einstellen bedeutet das Umrüsten für eine neue Arbeit, welches selbständiges Arbeiten und vollständige Maschinenkenntnisse erfordert.
(5) Überwachen umfasst die Kontrolle der Maschine und/oder der daran beschäftigten Mitarbeiter sowie die Kontrolle des Produktionsablaufs und der Produktionsergebnisse hinsichtlich Qualität und Leistung.
(6) Umstellen ist das Durchführen von geringfügigen Veränderungen der Einstellung für Folgeaufträge bzw. das Nachregulieren während des Laufes.
(7) Bedienen ist die Materialzuführung sowie das Abnehmen der Produkte an Maschinen einschließlich der einfachen Produktkontrolle.
§ 4 Akkordlöhne
(1) Akkordlöhne sowie sonstige leistungsbezogene Prämien sind durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen.
Jeder Akkordarbeiter muss aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Verdienst erreichen, der mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.
(2) Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage (z. B. Bedaux, Refa) sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ständige Akkordarbeiter, die aushilfsweise im Stundenlohn (Zeitlohn) beschäftigt werden, erhalten hierfür bis zu einem Viertel der wöchentlichen, im Stundenlohn geleisteten Arbeit den Akkorddurchschnittsverdienst ihrer jeweiligen Lohngruppe.
(4) Für Reinigungsarbeiten ist der Stundenlohn zu berechnen.
(5) Alle kollektivvertraglichen Zuschläge werden vom Durchschnittsakkordverdienst des letzten Lohnrechnungszeitraumes berechnet.
(6) Feststehende Akkordsätze müssen durch Aushang im Betrieb den Arbeitnehmern bekanntgemacht werden.
(7) Wird ein Anfänger einer Akkordpartie zugeteilt, ist er entsprechend zu unterweisen. Der Arbeitgeber vergütet der Akkordpartie für die verminderte Verdienstmöglichkeit für zwei Monate 50 %, für zwei weitere Monate 25 % des KV-Lohnes des Anfängers.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Diese Sonderbestimmungen treten am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Sonderbestimmungen ihre Gültigkeit.
Wien, am 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus Papier
Sonderbestimmungen "Wellpappe"
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich vom 1. März 2016
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich, die nach der Lohntabelle für Wellpappearbeiter entlohnen.
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
§ 2 Erläuterungen zu den Lohngruppen der Lohntabelle für Wellpappearbeiter
Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:
Lohngruppe 1
a) Facharbeiter und Professionisten sowie Arbeitnehmer, die für ihre Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen und für nachfolgende Tätigkeiten qualifiziert sind und ständig eingesetzt werden.
Selbständiges Einstellen, Überwachen und Bedienen (= Maschinenführer) von Maschinengruppen und Hochleistungsmaschinen wie z. B.: einseitiger Wellpappemaschine, Printer-Slotter, Faltschachtelklebemaschine, In-line, Flachbettstanze, Rotostanze, Hochleistungsdruckmaschinen im Offset-, Tief- und Flexodruck; Schlosser, Elektriker, Kesselwärter, selbständige Verpackungsentwickler (Mustermacher), Klischeejustierer, Stanzformenbauer.
b) Diese Lohngruppe umfasst folgende Tätigkeiten in besonderer Qualifikation und Verantwortung:
- Diplomierte Verpackungstechniker (Absolventen des Lehrganges Verpackungstechnik), die in leitender Funktion in der Produktion, Verpackungsentwicklung, Qualitätssicherung oder als Verpackungsberater tätig sind.
- Schichtleiter, die mit der Aufsicht über Produktionsbereiche verantwortlich betraut sind für die Dauer dieser Tätigkeit.
Lohngruppe 2
Facharbeiter und Professionisten sowie Arbeitnehmer, die für ihre Tätigkeit theoretische Kenntnisse und längere praktische Erfahrungen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen.
Selbständiges Einstellen, Überwachen und Bedienen hochwertiger Maschinen und Maschinengruppen oder automatischer Maschinen, z. B. Klebstoffauftragswerk, Maschinenführer an automatischer Heftmaschine, automatischer Streifenklebemaschine, Bogen-Kaschiermaschine, Klischeeformenvorbereitung, Bedienen von automatischen Farbmischanlagen; Kraftfahrer, Kranfahrer, Staplerfahrer Sonstige Professionisten
Lohngruppe 3
Arbeitnehmer, die für ihre Tätigkeit theoretische Kenntnisse und Erfahrungen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton besitzen.
Einstellen und Bedienen halbautomatischer Maschinen, z. B. Streifenklebemaschine, Heftmaschine, Schneidemaschine, Fächerschlitzmaschine, Stanztiegel, Palettenpresse.
Lohngruppe 4
Arbeitnehmer, deren Tätigkeit eine Zweckausbildung oder eine entsprechende Erfahrung in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton erfordert.
Einlegen und Abnehmen an Maschinen und Maschinengruppen sowie Hochleistungsmaschinen sowie Helfer an allen Verarbeitungsmaschinen; Tisch- und Klebearbeiten.
Lohngruppe 5
Ferialarbeiter.
§ 3 Einstufung und Beschäftigung
(1) Verpackungsmittelmechaniker und Verpackungstechniker gemäß Verordnung BGBl. II 197/2009 werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die ersten zwei Lohngruppen eingestuft.
(2) Einstellen bedeutet das Umrüsten einer Maschine für eine neue Arbeit, welches selbstständiges Arbeiten und vollständige Maschinenkenntnisse erfordert.
(3) Überwachen umfasst die Kontrolle der Maschine und/oder der daran beschäftigten Mitarbeiter sowie die Kontrolle des Produktionsablaufes und der Produktionsergebnisse hinsichtlich Qualität und Leistung.
(4) Bedienen ist die Materialzuführung sowie das Abnehmen der Produkte an Maschinen einschließlich der einfachen Produktkontrolle.
§ 4 Akkordlöhne
(1) Akkordlöhne sowie sonstige leistungsbezogene Prämien sind durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen.
Jeder Akkordarbeiter muss aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Verdienst erreichen, der mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.
(2) Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage (z. B.: Bedaux, Refa) sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ständige Akkordarbeiter, die aushilfsweise im Stundenlohn (Zeitlohn) beschäftigt werden, erhalten hiefür bis zu einem Viertel der wöchentlichen, im Stundenlohn geleisteten Arbeit den Akkorddurchschnittsverdienst ihrer jeweiligen Lohngruppe.
(4) Für Reinigungsarbeiten ist der Stundenlohn zu berechnen.
(5) Alle kollektivvertraglichen Zuschläge werden vom Durchschnittsverdienst des letzten Lohnrechnungszeitraumes berechnet.
(6) Feststehende Akkordsätze müssen durch Aushang im Betrieb den Arbeitnehmern bekanntgemacht werden.
(7) Wird ein Anfänger einer Akkordpartie zugeteilt, ist er entsprechend zu unterweisen. Der Arbeitgeber vergütet der Akkordpartie für die verminderte Verdienstmöglichkeit für zwei Monate 50 %, für zwei weitere Monate 25 % des KV-Lohnes des Anfängers.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Diese Sonderbestimmungen treten am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Sonderbestimmungen ihre Gültigkeit.
Wien, am 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus Papier
Sonderbestimmungen "Buchbinderei"
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich vom 1. März 2016
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt
§ 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich, die nach der Lohntabelle für Buchbinder entlohnen.
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter.
§ 2 Erläuterungen zu den Lohngruppen der Lohntabelle für Buchbinder
Bei der Einstufung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen sind folgende Tätigkeitsmerkmale zu beachten:
Lohngruppe 1
a) im 1. Jahr der Berufstätigkeit in der Lohngruppe
b) Einstellen, Überwachen, Umstellen und Bedienen von Maschinengruppen; Vorarbeiter, z. B. Buch- und Broschürenfertigungsstraßen, Kalenderfertigungsstraßen.
Vorarbeiter sind alle Arbeitnehmer, die einer Arbeitsgruppe vorstehen, für eine einwandfreie Arbeitsweise verantwortlich sind und die richtige Einstellung von Maschinengruppen zu überwachen haben.
Einstellen, Überwachen, Umstellen und Bedienen von zwei Maschinen der Lohngruppe 2 b oder von Hochleistungsdruckmaschinen im Offset-, Tief- und Flexodruck.
c) Diese Lohngruppe umfasst folgende Tätigkeiten in besonderer Qualifikation und Verantwortung:
- Schichtleiter, die mit der Aufsicht über Produktionsbereiche verantwortlich betraut sind für die Dauer dieser Tätigkeit.
Lohngruppe 2
a) im 1. Jahr der Berufstätigkeit in der Lohngruppe
b) Einstellen, Überwachen, Umstellen und Bedienen einer hochwertigen Maschine sowie selbständige Behebung von Störungen z. B. Bucheinhängemaschine Deckenmaschine Dreimessermaschine HF-Schweiß- und Appliziermaschine Klebebindeautomat Prägeautomat Schneidemaschine mit einer Schnittlänge ab 115 cm Schutzumschlag-Umlegemaschine Fadenheftanlagen mit gekoppelten Heftautomaten
c) Einstellen, Überwachen, Umstellen und Bedienen sonstiger Maschinen sowie selbständige Behebung von Störungen z. B. Sammelhefter Stauchfalzautomaten sowie kombinierte Falzautomaten mit einer Bogeneinlaufbreite ab 70 cm. sonstige motorisch betriebene Schneidemaschinen Stanzautomaten Zusammentragautomaten für die Buch- und Broschürenfertigung Laminier-/Kaschiermaschinen Registerschneidautomaten Sortimentsbuchbinder Professionisten (z. B. Elektriker, Mechaniker, gelernte Kraftfahrer).
Lohngruppe 3
Einstellen, Überwachen, Umstellen und Bedienen folgender Maschinen:
- Buchrückenrundemaschine
- Kapital- und Hinterklebemaschine
- Lackiermaschine ab 65 cm Walzenlänge
- Schüttelmaschine für Papierformat ab 5400 cm²
- Zusammentragautomaten für Einzelblätter
- Heftautomaten
- Stauchfalzautomaten sowie kombinierte Falzautomaten mit einer Bogeneinlaufbreite bis 70 cm.
- Maschinelles Mailing (Kuvertiermaschine)
- Bedienen von Druckmaschinen
Buchbinderische Teilarbeiten von Hand:
- Buchblock und Broschüren leimen
- Bücher einhängen und anpappen
- Broschüren einhängen
- Kapitalen und hinterkleben
- Decken machen
- Landkarten schneiden und nass spannen
- Mappen machen
- Schnitte machen
Lohngruppe 4
Umstellen und Bedienen von hochwertigen Maschinen sowie Behebung kleinerer Störungen, z. B.
Heftautomaten
Registerschneidemaschinen
Stauchfalzautomaten sowie kombinierte Falzautomaten mit einer Bogeneinlaufbreite ab 70 cm
Bedienen von Maschinen der Lohngruppen 1 und 2 b. Mailings händisch erstellen
Lohngruppe 5
Umstellen und Bedienen von einfachen Maschinen sowie Behebung kleinerer Störungen, z. B.
Anleim- und Klebemaschinen
Schüttelmaschinen für Papierformat bis 5400 cm²
sonstige Falz- und Heftmaschinen
Stauchfalzautomaten sowie kombinierte Falzautomaten mit einer Bogeneinlaufbreite bis 70 cm
Bedienen von Maschinen der Lohngruppen 2 c und 3 Zusammentragen manuell
Transport- und Lagerarbeiten sowie Tagportiere sind nach Lohngruppe 5 b zu entlohnen.
Sonstige Arbeiternehmer werden nach Lohngruppe 5 c entlohnt.
§ 3 Akkordlöhne
(1) Akkordlöhne (Stückarbeiten) sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beiziehung des Betriebsrates festzusetzen. Besteht kein Betriebsrat, ist der Akkordlohn mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Jeder Akkordarbeiter muss aufgrund der betrieblichen Arbeitsbedingungen und der durchschnittlichen Leistung einen Verdienst erreichen können, der 20 % über dem kollektivvertraglichen Stundenlohn liegt.
(2) Akkordarbeiter, die ausnahmsweise nach Zeit beschäftigt werden, erhalten bis zu vier Wochen bei entsprechender Arbeitsleistung den um 10 % reduzierten durchschnittlichen Akkordverdienst der letzten 13 Wochen als Zeitlohn; dieser muss mindestens die Höhe des Mindestlohnes der Wochenarbeiter erreichen.
(3) Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z. B. Bedaux, Refa) sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Tätigkeiten in den Lohngruppen 1 bis 3 sind in erster Linie gelernte Buchbinder heranzuziehen.
Graphische Facharbeiter, die einen in der jeweils geltenden Lehrberufsliste enthaltenen graphischen Lehrberuf (auch den Lehrberuf Hochdrucker) erlernt haben und in einem graphischen Lehrberuf beschäftigt werden, sind in die Lohngruppe 1 einzustufen.
Bei graphischen Facharbeitern, die ihre Berufsausbildung vor dem 1. April 1984 beendet haben, genügt statt des Zeugnisses über eine bestandene Lehrabschlussprüfung das positive Zeugnis der letzten Berufsschulklasse.
(2) Für Arbeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers während der Arbeitszeit außerhalb der Betriebsstätte durchzuführen sind, ist bis zu einem Höchstausmaß von 12 Wochen ein Zuschlag von 12 % vom Gesamtstundenlohn zu bezahlen.
Wird der Arbeitnehmer zu solchen Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit veranlasst, so ist der Überstundenzuschlag vom Gesamtstundenverdienst zu bezahlen. Zusätzlich sind die notwendigen Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu vergüten.
(3) Bei wechselnder Beschäftigung erhalten Arbeitnehmer, wenn sie die Tätigkeit einer höheren Lohngruppe verrichten,
- bis zu einer Dauer von der Hälfte der kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit pro Woche den aliquoten Teil des Lohnes der höheren Gruppe;
- ab einer Dauer von mehr als der Hälfte der kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit den höheren Lohn für die ganze Woche.
(4) Einstellen bedeutet das Umrüsten für eine neue Arbeit, welches selbständiges Arbeiten und vollständige Maschinenkenntnisse erfordert.
(5) Überwachen umfasst die Kontrolle der Maschine und/oder der daran beschäftigten Mitarbeiter sowie die Kontrolle des Produktionsablaufs und der Produktionsergebnisse hinsichtlich Qualität und Leistung.
(6) Umstellen ist das Durchführen von geringfügigen Veränderungen der Einstellung für Folgeaufträge bzw. das Nachregulieren während des Laufes.
(7) Bedienen ist die Materialzuführung sowie das Abnehmen der Produkte an Maschinen einschließlich der einfachen Produktkontrolle.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Diese Sonderbestimmungen treten am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Sonderbestimmungen ihre Gültigkeit.
Wien, am 1. März 2016
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus Papier
Vereinbarung Lehrlinge
Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetreibe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich.
(3) Persönlich: Für alle in den in Abs. 2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge.
§ 2 Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat:
ab 1. März 2018 | Tabelle I | Tabelle II |
---|---|---|
im 1. Lehrjahr | € 622,70 | € 825,77 |
im 2. Lehrjahr | € 825,77 | € 1.109,30 |
im 3. Lehrjahr | € 1.109,30 | € 1.379,85 |
im 4. Lehrjahr (auch bei Doppellehre) | € 1.491,01 | € 1.603,87 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
§ 3 Urlaubszuschuss*)
*) Zu §§ 3 und 4: Bei Berechnung der Wochen-Lehrlingsentschädigung wird der Monatsbetrag durch 4,33 dividiert.
Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 5 (fünf) Wochen-Lehrlingsentschädigungen.
§ 4 Weihnachtsremuneration*)
*) Zu §§ 3 und 4: Bei Berechnung der Wochen-Lehrlingsentschädigung wird der Monatsbetrag durch 4,33 dividiert.
Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4 1/3 Wochen-Lehrlingsentschädigungen.
§ 5 Internatskosten
(1) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(2) Diese Regelung gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1. Juni 2008 beginnen.
§ 6 Vorlehre
ArbeitnehmerInnen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes, danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 715,71 ab 1. März 2018. Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandt en Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein, als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn
Die Vereinbarung tritt mit 1. März 2018 in Kraft. Die Vereinbarung vom 31. Jänner 2017, Registerzahl KV 183/2017, Katasterzahl IX/41/4, tritt außer Kraft.
Wien, am 22. Februar 2018
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Obmann
Komm.Rat Mag. Georg Dieter Fischer
Geschäftsführer
Mag. Martin Widermann
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender
Wolfgang Katzian
Geschäftsbereichsleiter
Karl Dürtscher
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Michael Ritzinger
Wirtschaftsbereichssekretär
Christian Schuster
Heimarbeitsgesamtvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich
(2) Fachlich: Für alle Betriebe, die dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich unterliegen und als Auftraggeber Heimarbeit vergeben.
(3) Persönlich: Für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter.
§ 2 Lohnsätze für Heimarbeiter
Als Basis für die Berechnung der Mindestentgelte pro Stunde der Heimarbeiter sind folgende Lohnsätze, bezogen auf die wöchentliche Normalarbeitszeit, heranzuziehen:
a) | für Kartonagen-, Etui- und Hartpapierwarenheimarbeiter | € 287,64 |
b) | für Papierkonfektionsheimarbeiter | € 263,46 |
c) | für Lampenschirmheimarbeiter | € 301,90 |
d) | für Wellpappeheimarbeiter | € 296,27 |
§ 3 Mindestentgelte
Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind aufgrund der in § 2 angeführten Lohnsätze zuzüglich eines Zuschlages von 20 % (zwanzig Prozent), für Lampenschirmheimarbeiter von 10 % (zehn Prozent) zu errechnen.
§ 4 Urlaub
Bezüglich aller den Urlaub betreffenden Fragen sind die einschlägigen Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zu beachten.
§ 5 Urlaubszuschuss
(1) Alle Heimarbeiter erhalten neben dem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
(2) Der Urlaubszuschuss beträgt 10 % des im Urlaubszeitraum erzielten Bruttoentgeltes.
(3) Heimarbeiter, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 6 Unkostenzuschlag
Wird die Arbeit (Ware) von den Heimarbeitern beim Auftraggeber abgeholt oder zugestellt, so gebührt ihnen ein 10%iger Unkostenzuschlag auf den erreichten Stücklohn. Dies gilt nur für jene Heimarbeiter, die nach den Lohnsätzen für Kartonagen-, Etui und Hartpapierwarenheimarbeiter und für Wellpappeheimarbeiter entlohnt werden.
§ 7 Krankenentgelt
Ist ein Heimarbeiter durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes seinen Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.
§ 8 Begünstigungsklausel
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages bestehende, für den Heimarbeiter günstigere Regelungen werden durch diesen Heimarbeitsgesamtvertrag nicht berührt.
§ 9 Wirksamkeitsbeginn und Außerkrafttreten des bisher geltenden Heimarbeitsgesamtvertrages
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. März 2018 in Kraft. Mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag vom 31. Jänner 2017, Registerzahl HA-GV 1/2017, Katasterzahl IX/41/1, außer Kraft.
Wien, 22. Februar 2018
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Zusatzkollektivvertrag über Reiseaufwandsentschädigung
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
(1) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
(2) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich;
(3) persönlich: für alle Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich anzuwenden ist.
§ 2 Dienstreise
(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeiter über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort* verlässt, um in einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
(2) Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Arbeiters liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23, gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/54, in der jeweils geltenden Fassung.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 20 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
§ 3 Reiseaufwandsentschädigung
(1) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeiter eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für den vollen Kalendertag für Arbeiter der Lohngruppen:
Arbeiter der Lohngruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
---|---|---|---|
mindestens | |||
LG 3 – 6 | € 44,77 | € 24,82 | € 69,59 |
LG 1 – 2 | € 44,77 | € 26,21 | € 70,98 |
(2) Dauert eine Dienstreise weniger als 24 Stunden, so gebührt bei einer Abwesenheit von mehr als drei Stunden pro voller Stunde der Dienstreise ein Zwölftel des Taggeldes, maximal jedoch das volle Taggeld. Für Dienstreisen bis zu drei Stunden Dauer gebührt kein Taggeld.
(3) Dauert eine Dienstreise nicht mehr als 48 Stunden, so gebührt für die ersten 24 Stunden der Dienstreise das volle Taggeld. Für die darüber hinausgehende Dauer der Dienstreise gebühren die unter Abs. 2 angeführten Bruchteile.
(4) Dauert eine Dienstreise länger als 48 Stunden, so gebührt für jeden vollen Kalendertag das volle Taggeld. Für den Kalendertag, an dem die Dienstreise angetreten wird, und für jenen, an dem sie beendet wird, gebühren die Bruchteile des Taggeldsatzes nach Abs. 2.
(5) Durch Betriebsvereinbarung kann die Verrechnung anderer anteiliger Taggelder vorgesehen werden.
(6) Von den genannten Taggeldsätzen entfallen auf Frühstück zwei Zwölftel, auf Mittagessen fünf Zwölftel und auf Abendessen fünf Zwölftel. Wird Frühstück, Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung gestellt, so können diese Aufwendungen nach den obigen Anteilen bewertet und in Anrechnung gestellt werden.
(7) Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(8) Besondere Aufwendungen, die der Arbeiter zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise machen muss, als auch Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, sind als Nebenkosten zu vergüten, jedoch lediglich in der nachgewiesenen Höhe.
§ 4 Reisezeitabgeltung
(1) Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Flugzeug, Autobus, Pkw usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die normale tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche volle – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt (20 bis 6 Uhr) vor, dann gebührt die obige Reisezeitabgeltung nur für die vor 20 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
Für Zeiten, für welche Reisezeitabgeltung oder Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
(2) Soweit Arbeiter bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrzeiten vor Beginn bzw. nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit wird eine Reisezeitabgeltung in der Höhe eines Viertels der vollen Reiseaufwandsentschädigung gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Wird Mehrarbeit geleistet, tritt an Stelle der Normalarbeitszeit der Beginn bzw. das Ende der effektiven Arbeitsleistung.
(3) Keine Reisezeitabgeltung wird für jene Arbeiter gewährt, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie z. B. Arbeiter mit ständiger Reisetätigkeit. Weiters erfolgt bei jenen Arbeitern keine gesonderte Vergütung, mit denen hinsichtlich Reisezeitabgeltung eine Sonderregelung getroffen wurde oder diese im Lohn oder in einem Pauschale enthalten ist.
§ 5 Sondervereinbarungen; Betriebsvereinbarungen, Günstigkeitsklausel; Anrechnung; Auslandsreisen; Verfallsklausel
(1) Die Bestimmungen des § 3 dieses Zusatzkollektivvertrages gelten nicht für Arbeiter, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer Dienstverwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandersatz getroffen wurde bzw. wird oder bei denen Aufwandersatz im Entgelt, oder Pauschale inbegriffen sind.
(2) Reiseaufwandsentschädigung für Außendiensttätigkeiten*)
*) Wirksam mit 1. Jänner 2010.
a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gebührt Arbeitern, die im Außendienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG tätig sind, als Reiseaufwandsentschädigung ein Taggeld. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieses durch Betriebsvereinbarung festzulegen.
Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden, ist die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren.
b) Hinsichtlich der Berechnung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 dieses Zusatzkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten an Stelle dieses Zusatzkollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen.
(4) Bestehende, für die Arbeiter günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(5) Bestehende Aufwandentschädigungen und Reisezeitabgeltungen sind auf die kollektivvertraglichen Regelungen zur Gänze anzurechnen. Wurden schon bisher Aufwandsentschädigung und Reisezeitabgeltung im Lohn berücksichtigt, so sind diese herauszurechnen und getrennt anzuführen.
(6) Ansprüche aus diesem Zusatzkollektivvertrag müssen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall durch Rechnungslegung beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
§ 6 Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Streitfällen aus diesem Zusatzkollektivvertrag und Auslegungsschwierigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 Abs. 4 hat sich vor Anrufung des Arbeitsgerichtes oder Einberufung des Einigungsamtes ein paritätisch aus je 3 Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 7 Geltungsbeginn
(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. März 2018 in Kraft.
(2) Dieser Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Wien, am 22. Februar 2018
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung
Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier andererseits.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht ausdrücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
(1) räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
(2) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich;
(3) persönlich: für alle Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich anzuwenden ist.
§ 2 Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Arbeiter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsandt wird.
§ 3 Reisevorbereitung
Dem Arbeiter ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit frei zu geben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.
§ 4 Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 2 Abs. 1 des Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton in Österreich). Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.
Dem Arbeiter ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
a) Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
b) Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
c) Art des Verkehrsmittels,
d) Überweisung des Entgelts,
e) Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
f) Art und Höhe der Versicherungen.
Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.
§ 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1) Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber.
Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Arbeiters in zeitlicher und körperlichen Hinsicht entstehen.
(2) Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3) Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Arbeitszeit und Wochenruhe
(1) Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Arbeiter entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von der Regelung im Inland festgelegt werden.
(2) Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Arbeiter entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.
§ 7 Aufwandsentschädigung
(1) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Arbeiter eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung, bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Fall vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
(2) Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten - Stand vom 1. März 2004 - nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten - Stand vom 1. März 2004 - um nicht mehr als 10 % unterschritten werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Absatz 2) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der Arbeiter zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Absatz 2) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Der Arbeiter erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem Arbeiter zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Vom Taggeld entfallen 15 % auf das Frühstück, 30 % auf das Mittagessen und 25 % auf das Nachtmahl.
Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom Arbeiter getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Absatz 3 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(5) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie z. B. Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und entsprechend nachgewiesenen Ausmaß zu vergüten.
(6) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalls entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf vom Dienstgeber ersetzt.
(7) Bis zum Grenzübertritt bzw. letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 3, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung Inland zusammenzurechnen.
(8) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß § 7 Absatz 2 jeweils zustehende Taggeld auf 10 % dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.
§ 8 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1) Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Arbeiters durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2) Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.
§ 9 Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 9 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Arbeiter Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedoch die Heimreise bedingt z. B. durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jedes darüber hinausgehende Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jedes über 9 Monate hinausgehende Monat 1/9 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nicht konsumierte Heimreise.
§ 10 Versicherung
a) Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 21.802,–, für dauernde Invalidität von mindestens € 43.604,– festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Arbeiter schriftlich Mitteilung zu machen.
b) Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter die Kosten einer Krankenrücktransportversicherung für die Dauer der Entsendung zu ersetzen, sofern der Arbeitgeber nicht auf andere Weise für einen entsprechenden Versicherungsschutz Sorge trägt; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Arbeiter schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 11 Tod naher Angehöriger
Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Heimfahrt in gleicher Weise wie bei Familienheimfahrt (§ 9) zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.
§ 12 Erkrankung und Unfälle
Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Falle des Todes des Arbeiters während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (z. B. Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit € 7.268,– nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.
§ 13 Höhere Gewalt
Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (z. B. durch Krieg, innenpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Arbeiter berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Arbeiter durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Arbeiter gesetzlich verpflichtet ist, jener Lohn für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, den er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.
§ 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem Arbeiter zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten, im Fall einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.
§ 15 Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Arbeiter bzw. seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust der entsprechenden Ansprüche gegen den Dienstgeber im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.
§ 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1) Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2) Bestehende Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Umfang unberührt und ersetzen die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Auf nicht durch solche Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen erfasste Sachverhalte ist dieser Kollektivvertrag anzuwenden.
(3) Für die Arbeiter günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Regelungen und in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die beabsichtigte betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(4) Für Arbeiter, zu deren Tätigkeit auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer Dienstverwendung regelmäßige Auslandsdienstreisen gehören, können Vereinbarungen getroffen werden, mit welchen eine pauschale Abgeltung der Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag geregelt wird.
§ 17 Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Abs. 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 2018 in Kraft.
(2) Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 22. Februar 2018
Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung