Kollektivvertrag Bekleidungsindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2022

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

I. Geltungsbereich 

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und
Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2022 in Geltung.

III. Lohnordnung 

Die zuletzt ab 1. Juli 2021 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 9,07 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2022 mit einem Ecklohn von € 9,56 ersetzt.

Die Lehrlingseinkommen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.

IV. Effektivlohnerhöhung

1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen. Der so erhöhte Ist-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Stundenlohn vom 1.7.2022 laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ist-Lohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.

Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien – mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen – zu verstehen.

Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die Ist-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.

2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2022 um 5,0 % zu erhöhen.

Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2022 mit dem Umrechnungsfaktor 1,05 multipliziert wird.

Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gem. Art. IV Ziffer 1) ist die Istlohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.

Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2022 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende Ist-Lohnerhöhung angerechnet werden.

V. Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss 2022 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.

VI Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016

§ 2 Arbeitszeit (10) lautet neu:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Durchschnittsverdienst bezahlt.

§ 6 Sonn- und Feiertagsarbeit lautet neu:

(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den Normalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.

(3) Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.

*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

§ 17 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren. Für durch den/die Arbeitnehmer/in ausgesprochene Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

(2) Für durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von

bis 2 Jahre6 Wochen
nach 2 Jahren2 Monate
nach 5 Jahren3 Monate
nach 15 Jahren4 Monate
nach 25 Jahren5 Monate

Ab dem 1.7.2022 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und Letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung noch nicht möglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten.

(3) Abweichend gilt für Betriebe, welche Bekleidung in Serie industriell in Österreich erzeugen:
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

(4) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.

Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort "Lehrlingseinkommen" ersetzt.

VII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien

Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996

Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien

In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2023.

Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016

§ 3 B. Sonn- und Feiertagsarbeit (4) lautet neu:

(4) Als gesetzliche Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

§ 16 Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren

(2) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

(3) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.

Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff "Lehrlingsentschädigung" wird jeweils durchgängig durch das Wort "Lehrlingseinkommen" ersetzt.


Feldkirch, 21. Juni 2022


WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Der Obmann:

Mag. Bertold Bischof

Der Geschäftsführer:

Mag. Andreas Staudacher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer


Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntabelle

Lohntabelle (Lohntarif) für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gemäß § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter und Arbeiterinnen der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)

Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 9,56 gültig seit 1. Juli 2022

Lohn- gruppeGrundstundenloh =
100 %
Garantierter
Gruppendurchschnitt =
107,5 %
Akkordgruppendurchschnitt =
115 %
 Euro Euro Euro 
19,189,8710,56
29,189,8710,56
39,189,8710,56
49,3510,0510,75
59,5610,2810,99
69,8710,6111,35
710,0310,7811,53
810,5011,2912,08
910,7911,6012,41
1011,2912,1412,98
1111,7212,6013,48
1212,2513,1714,09
1312,8913,8614,82
1413,6114,6315,65

Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.

Lehrlingseinkommen (monatlich): 

a) bei vierjähriger Lehrzeitb) bei zweijähriger Lehrzeit
1. Lehrjahr€ 740,001. Lehrjahr€ 740,00
2. Lehrjahr€ 859,002. Lehrjahr€ 979,00
3. Lehrjahr€ 1.043,00 
4. Lehrjahr€ 1.198,00