Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2018
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh - andererseits.
Artikel I.
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs.
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbands der Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie. Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II.
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2018 um 2,20 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Junigehalt 2018.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw bleiben unverändert.
Artikel III.
(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. Juli 2018 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juli 2018 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV.
Überstundenpauschalen sind ab 1. Juli 2018 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.
Artikel V.
Das nach § 12 des Kollektivvertrages zu zahlende 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) ist unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2018 in der ab 1. Juli 2018 geltenden Gehaltshöhe auszubezahlen.
Artikel VI.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Wien, 21. Juni 2018
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
Vorsitzender:
Komm.Rat Ing. Wolfgang SimaBerufsgruppenleiterin:
Mag. Eva Maria Strasser
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender:
Wolfgang Katzian
Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH
Wirtschaftsbereichsvorsitzende:
Perrine Palombo
Wirtschaftsbereichssekretär:
Bernd Kulterer