Lohnordnung Bauhilfsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Anhang gemäß § 7 RKV (Anhang I)
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
| Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | ab 1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro | |
|---|---|---|
| 1. | Vorarbeiter | € 19,63 |
| 2. | Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden*) | € 19,63 |
| 3. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | € 18,70 |
| 4. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | € 18,32 |
| 5. | Angelernte Arbeiter | € 17,22 |
| 6. | Hilfsarbeiter | € 15,45 |
| Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | ab 1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro | |
| Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände | € 19,63 | |
*) sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren.
Lehrlinge
| Lehrlingseinkommen für | ab 1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro |
|---|---|
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | € 6,42 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | € 9,63 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | € 14,18 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
I. Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 1. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
III. Praktikanten
a. Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b. Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
IV. Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
1. Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämme
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
1. Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40 °C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung 25 %
2. Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer 5 %
3. Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindesten fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) 10 %
4. Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag: über 10 m Gerüsthöhe 10 %
5. Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel.
6. Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt 10 %
6a. Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von 5 %
7. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen.
2. Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
1. Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
2. Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
Diese beträgt 10 %.
3. Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
1. Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 01. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 01. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
2. Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.