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Lohnordnung Fisch- und Feinkosterzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026 
Gilt für:
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Lohnvertrag

zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen
im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV)
in der Fassung vom 1. Juni 2016

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol

b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.

c) persönlich: Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.

Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung,
Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie
sonstigen Arten der Feinkosterzeugung

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen). 

KategorieMonatslohn in Euro
1. FacharbeiterIn2.533,61
2. KraftfahrerIn2.389,32
3. ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn2.182,38
4. Angelernte ArbeitnehmerIn2.176,73
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung1.871,59
6. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten1.988,21
7. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung1.869,54

ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.

Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.

III. Dienstalterszulage

Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden-DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):

Dienstjahr

Monatslohn / Euro
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr47,63
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr69,30
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr77,96
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr88,78
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr99,61

Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.

Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt gemäß § 10 Abs. 9 des Rahmenkollektivvertrages der ArbeiterInnen der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs:

Lehrjahrmonatliches Lehrlingseinkommen in Euro
Im 1. Lehrjahr:€ 924,75
Im 2. Lehrjahr:€ 1.140,68
Im 3. Lehrjahr:€ 1.647,65
Im 4. Lehrjahr:€ 1.774,39

V. Geltungsbeginn

Die angeführten Löhne treten mit 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 15. Mai 2024, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Le-bensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.

Wien, 13. Mai 2025

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Der Bundesinnungsmeister:

Vizepräsident KommR MSt. Leo Jindrak

Die Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

Die BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach