Lohnordnung für das Fotografengewerbe Niederösterreich gültig ab 1.6.2018

Gilt für:
Niederösterreich

Kollektivvertragsvereinbarung 

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt:

a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

b) Fachlich: gilt für alle Mitglieder der Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge sowie für die Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden Arbeitnehmer genannt).

§ 2 Neufassung der kollektivvertraglichen Monatslöhne

Die kollektivvertraglichen Monatslöhne werden mit 1. Juni 2018 für Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung und Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung um 5,9 Prozent erhöht.
Für Qualifizierte Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung und Qualifizierte Facharbeiter/innen nach dem 1. Berufsjahr werden die kollektivvertraglichen Monatslöhne mit 1. Juni 2018 um 2,6 Prozent erhöht.

Die kollektivvertraglichen Monatslöhne betragen ab 1. Juni 2018 für:

Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung

Monatslohn .......... Euro 1.175,49

Facharbeiter/innen 
(mit abgeschlossener Fotografenlehre ohne Lehrabschlussprüfung)

Monatslohn .......... Euro 1.291,98

Qualifizierte Facharbeiter/innen  
(mit abgeschlossener Fotografenlehre mit Lehrabschlussprüfung)

Monatslohn .......... Euro 1.344,06

Qualifizierte Facharbeiter/innen nach dem 1. Berufsjahr

Monatslohn .......... Euro 1.539,00

Gültigkeitsdauer der Lohntabelle 

Diese Lohntabelle gilt als integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages für das Fotografengewerbe in Niederösterreich  und tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft .

Über die Lohntabelle kann mit eingehender Begründung nach vorheriger zweimonatiger Ankündigung zum Monatsende von einem der beiden Kollektivvertragspartner die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern verlangt werden .

§ 3 Neuregelung des Punkt VII Sonderzahlungen im Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe, gültig ab 1. Juni 2004

Im Punkt VII des Kollektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "a) Urlaubszuschuss" der zweite Satz "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." durch "Dieser Urlaubszuschuss beträgt 3 kollektivvertragliche Wochenlöhne, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33  kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.

Im Punkt VII des Kllektivvertrages "Sonderzahlungen" wird unter "b) Weihnachtsremuneration" der erste "Alle am 30. November beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4,33 kollektivvertraliche Wochenlöhne." durch "Alle am 30. November beschäftgten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 3 kollektivvertraglichen Wochenlöhnen, bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne." ersetzt.

§ 4 Empfehlung

Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, bei Überzahlungen die sogenannte  "Parallelverschiebung" durchzuführen.
Weiterst gibt es ein Bekenntnis zwischen den Kollektivvertragsparteien, bei den Kollektivvertragsverhandlungen 2019 ernsthaft über eine Parallelverschiebung zu verhandeln.

§ 5 Lehrlingsentschädigungen

Es gilt als vereinbart, dass über eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier einerseits und die Bundesinnung der Berufsfotografen andererseits verhandeln.

§ 6 Begünstigungsklausel

Allfällige, bei Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft. Die Laufzeit der Lohnvereinbarung und der Lohntabellen beträgt 12 Monate.


Wien, am 23. Mai 2018

Für die Landesinnung der Berufsfotografen für Niederösterreich

Josef Henk

Landesinnungsmeister

Dr. Thomas Sauer

Fachgruppengeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, 
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Wolfgang Katzian

Vorsitzender

Karl Dürtscher

Geschäftsbereichsleiter


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, 
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Christian Schuster

Wirtschaftsbereichssekretär