Lohnordnung Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2024

Gilt für:
Österreichweit

Lohnabkommen
für
Friseurinnen und Friseure 

1. April 2024


Inhalt

§ 1 Kollektivvertragsparteien

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Lohnabkommen

A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.4.2023

B) Monatliche Lehrlingseinkommen / Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg / Berufspraktikum − Modeschule Hallein

§ 4 Haararbeiterinnen und Haararbeiter

§ 5 Zulagen

A) Salonleiterinnen und Salonleiter 

B) Ausbilderinnen und Ausbilder

C) Kumulierte Zulage

D) Zulage für Friseurmeisterinnen / Friseurmeister

§ 6 Mitarbeiterprämie

§ 7 Begünstigungsklausel

§ 8 Geltungsbeginn

Anhang A


§ 1 Kollektivvertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Bundesinnung der Friseure 
angehören.

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Lohnabkommen

Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingseinkommen werden wie folgt neu vereinbart und betragen:

A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.4.2024

Lohngruppen

1.) Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer € 1.865,00

2.) im 1. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 1.915,00

3.) im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 1.930,00

4.) im 4. und 5. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 1.975,00

5.) ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.115,00

Im Anhang A sind die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne für die Lohngruppen ab 1.4.2025 vereinbart.

a) Als Friseurin / Friseur gelten alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben.

b) Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als Friseurin / Friseur inklusive Zeiten der gesetzlichen Behaltepflicht. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer / einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

c) Als angelernte Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer gelten alle Beschäftigten ohne facheinschlägige Lehrabschlussprüfung. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse nach Abs. B.

d) Nach dem Ende der Lehrzeit erhalten alle angelernten Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer den Lohn der Lohngruppe A1.

Mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung erfolgt die Einstufung in A 2 mit der darauffolgenden Woche.

e) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern ist der bei voller wöchentlicher Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Rahmenkollektivvertrag) zustehende Monatslohn (kollektivvertraglicher Mindestmonatslohn bzw. IST-Lohn) durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Stundenlohn mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu multiplizieren. Zur Errechnung des Monatslohns ist der so ermittelte Wochenlohn mit 4,33 zu multiplizieren.

f) Teilzeitbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, welches mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden vor dem 1. Februar 2007 begründet wurde, erhalten einen Zuschlag von 10 % auf den jeweils errechneten Stundenlohn.

B) Monatliche Lehrlingseinkommen / Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg / Berufspraktikum − Modeschule Hallein

    1. Lehrjahr €    760,00
    2. Lehrjahr €    870,00
    3. Lehrjahr € 1.175,00
    4. Lehrjahr € 1.275,00

a) Lehrlinge in einem aufrechten Lehrverhältnis sind je nach Lehrjahr einzustufen.

b) Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei einer Arbeitgeberin / einem Arbeitgeber eine Ausbildung zur Friseurin / zum Friseur absolvieren möchten, können ein Ausbildungsverhältnis von maximal 18 Monaten vereinbaren. Ziel eines solchen Ausbildungsverhältnisses ist hierbei der Antritt zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung. Die Kosten für den erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber. Ein Berufsschulbesuch ist für diese Ausbildungsform nicht vorgesehen.

Für die ersten zwölf Monate dieses Ausbildungsverhältnisses gebührt das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres und ab dem 13. Monat das Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres.

Personen mit Lehrzeiten im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) / Friseur und Perückenmacher (Stylist), jedoch ohne positiver Lehrabschlussprüfung bzw. Absolventinnen/Absolventen einer gleichgehaltenen schulischen Ausbildung, können kein Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg vereinbaren.

c) Schülerinnen / Schüler der Modeschule Hallein mit der Schulausrichtung Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei, die aufgrund der schulrechtlichen Bestimmung zur Ableistung eines dreimonatigen Betriebspraktikums zwischen dem III und IV Jahrgang verpflichtet sind, haben Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr gem. Abs. B pro Monat des Betriebspraktikums, da die Lehrplangestaltung mit der Friseurausbildung erst ab dem II Jahrgang beginnt. 

Diese Bestimmung gilt für die Dauer des Schulversuches, danach führen die Kollektivvertragsparteien erneut Gespräche über die Bezahlung während des Betriebspraktikums.

§ 4 Haararbeiterinnen und Haararbeiter

Als Haararbeiterinnen / Haararbeiter gelten alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, welche die Tätigkeiten des Tressierens, Knüpfens, Kordelns, Nähens oder Tambourierens durchführen. Für die Ausübung einer der oben angeführten Tätigkeiten gebührt eine Zulage von € 2,25 pro angefangene Stunde dieser Tätigkeiten.

§ 5 Zulagen

A) Salonleiterinnen und Salonleiter

Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend Friseurtätigkeiten im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Materialausgabe und deren Bestellung, verrichtet werden, erhalten für die zusätzliche Ausübung dieser Tätigkeiten eine monatliche Zulage in Höhe von 13 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A , kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

B) Ausbilderinnen und Ausbilder

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilderin bzw. Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

C) Kumulierte Zulage

Beim Zusammentreffen der Zulagen gemäß Abs. A und B gebührt Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

D) Zulage für Friseurmeisterinnen/Friseurmeister

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Meisterprüfung (derzeit fünf Module) abgelegt haben und einen Nachweis über zumindest eine dreijährige Berufstätigkeit als Friseurin / Friseur vorlegen können, erhalten eine monatliche Meisterzulage in Höhe von 10% des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen gelten für Friseurmeisterinnen / Friseurmeister nachstehende monatliche kumulierte Zulagen in Höhe von:
für Salonleiterinnen und Salonleiter nach lit. A 20 %,
für Ausbilderinnen und Ausbilder nach lit. B 15 %,
in der kumulierten Zulage nach lit. C 30 %,
des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

Übergangsbestimmung:
Für bestehende Dienstverhältnisse, welche bereits vor dem 1. April 2022 begonnen haben, kann die Zulage nach lit. D in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

§ 6 Mitarbeiterprämie

1. Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.

2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. 

3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.

4. Die Mitarbeiterprämie kann bei unterjährigem Beginn bzw. bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung aliquotiert werden. 

5. Eine gänzliche Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie ist bei schuldhafter Entlassung oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt möglich. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmer:in ist nur eine teilweise Rückzahlung der bereits erhaltenen Mitarbeiterprämie zulässig.“

6. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

7. Die Vereinbarung tritt mit 1.1.2024 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2024. 

§ 7 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 8 Geltungsbeginn

§§ 1 bis 5 und 7 treten mit 1.4. 2024 in Kraft, § 6 rückwirkend mit 1.1.2024.


Anhang A

A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.4.2025

Lohngruppen

1.) Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer € 1.965,00

2.) im 1. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.015,00

3.) im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.030,00

4.) im 4. und 5. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.075,00

5.) ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.225,00


Wien, am 1. Februar 2024


Für die
Bundesinnung der Friseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

KommR MSt. Wolfgang Eder

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman Hebenstreit

Vorsitzende

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin

Christine Heitzinger

Fachbereichsvorsitzende

Kathrin Schranz, MSc

Fachbereichssekretärin